Kurzvortrag zur Neufestsetzung der Überschwemmungsgebiete für Main und Aschaff im Stadtgebiet Aschaffenburg


Daten angezeigt aus Sitzung:  6. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates, 21.06.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 6. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 21.06.2017 ö Beschließend 1uvs/6/1/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Nach § 76 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sind alle Bundesländer dazu verpflichtet die Überschwemmungsgebiete für ein HQ100 (Hochwasserereignis, das statistisch betrachtet einmal alle 100 Jahre auftritt) festzusetzen.
Die §§ 72 bis 81 WHG enthalten einen gesonderten Abschnitt zum Hochwasserschutz, der im Zuge der Umsetzung der europäischen Hochwasserrisikomanagementrichtlinie 2009 in das WHG aufgenommen wurde. Danach obliegt es gemäß § 76 Abs. 2 WHG den Landesregierungen sogenannte Überschwemmungsgebiete festzulegen.
Das Bayerische Wassergesetz (BayWG) verpflichtet nun die Wasserwirtschaftsämter als amtliche Fachbehörde, die Überschwemmungsgebiete an Gewässern mit potentiell signifikanten Hochwasserrisiko in Bayern zu ermitteln und fortzuschreiben (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayWG). Auf Antrag des Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg ist nunmehr die Stadt Aschaffenburg gem. Art. 46 Abs. 5 Satz 1 BayWG aufgefordert diese Neuüberrechnung der Überschwemmungsgebiete mit Rechtsverordnung festzusetzen.


Grundsätzlich ist der Hochwasserschutz Teil der Daseinsvorsorge, die der öffentlichen Verwaltung –dem Land oder der Kommune- obliegt. Die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten dient dem Erhalt von Rückhalteflächen, der Bildung von Risikobewusstsein und der Gefahrenabwehr. Damit soll insbesondere ein schadloser Hochwasserabfluss sichergestellt werden, Gefahren kenntlich gemacht werden. Freie, unbebaute Flächen sollen als Retentionsraum geschützt und erhalten werden und in bebauten und beplanten Gebieten Schäden durch Hochwasser verringert bzw. vermieden werden. Die amtliche Festsetzung des Überschwemmungsgebietes dient zudem der Erhaltung der Gewässerlandschaft Main und Aschaff im  Stadtgebiet Aschaffenburg und ihrer ökologischen Strukturen. Dies deckt sich insbesondere auch mit den Zielen des Natur- und Landschaftsschutzes.
Bei diesen Überschwemmungsgebieten handelt es sich nicht um eine behördliche, veränderbare Planung, sondern um die Ermittlung, Darstellung und rechtliche Festsetzung einer von Natur aus bestehenden Hochwassergefahr.
Die Überschwemmungsgebiete (ÜG) werden mit Hilfe eines hydraulischen Modells ermittelt, in das unter anderem Daten zur Geländeoberfläche (Topographie) und Daten aus der Abflussermittlung (Hydrologie) eingehen. Die so ermittelten Überflutungsflächen für Main und Aschaff wurden nunmehr vom Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg mit entsprechenden Erläuterungen an die Stadt Aschaffenburg -Untere Wasserbehörde- als Antrag zur Neufestsetzung der ÜG für Main und Aschaff abgegeben.
Nach § 76 Abs. 2 Satz 3 WHG sind die Festsetzungen generell an neue Erkenntnisse anzupassen. Eine Anpassung ist grundsätzlich erforderlich, wenn sich die Abflussverhältnisse derart ändern, dass die ursprünglichen Festsetzungen als überholt anzusehen sind. Da sich im Rahmen der Überrechnung des ÜG Main und Aschaff der Umgriff des ÜG z.T. erweitert oder aber verringert hat, ist ein Änderungsverfahren für die ÜG-Verordnung einzuleiten.
In diesen (Risiko-)Gebieten gelten dann besondere Vorschriften und Pflichten nicht nur der Kommune, sondern auch den jeweiligen Grundstückseigentümer in seiner Eigenverantwortung. Gemäß § 5 Abs. 2 WHG trifft ihn eine allgemeine Sorgfaltspflicht zur Abwehr von Hochwasserrisiken.
Demnach ist jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminderung zu treffen, insbesondere die Nutzung von Grundstücken den möglichen nachteiligen Folgen für Mensch, Umwelt oder Sachwert durch Hochwasser anzupassen.
Der erste Schritt, um eine vernünftige Eigenvorsorge zu betreiben, ist sich der Hochwassergefahr bewusst zu werden. Im Kartendienst "Informationsdienst überschwemmungsgefährdete Gebiet" (IÜG) kann sich jeder Bürger über die Hochwassergefahr (durch Oberflächengewässer) an seinem Wohnort informieren. Um Schäden zu vermeiden, sollten die Bauweise und die Nutzung von Gebäuden in Überschwemmungsgebieten angepasst sein. Das beginnt bei der Wahl wasserunempfindlicher Baumaterialien und Konstruktionen für Roh- und Innenausbau und umfasst auch Nutzungskonzepte für Keller und Erdgeschossräume sowie die Wahl der Heizungsanlage. Heizanlagen, Strom- und Wasserversorgung müssen entsprechend geschützt sein. Öltanks müssen gegen Auftrieb und "Wasserdruck von außen" gesichert sein. Eine Rückschlagklappe im Abwasserrohr verhindert, dass Keller durch Rückstau aus der Kanalisation geflutet werden. Ebenso dient z.B. eine Elementarversicherung der Risikovorsorge.
Die Stadt Aschaffenburg hat nunmehr die Aufgabe, das Verordnungsverfahren mittels der durch das Wasserwirtschaftsamt übermittelten Unterlagen, einem entsprechenden Verordnungstext  und einer Darstellung der Rechtslage einzuleiten.
Vor dem Erlass der neuen ÜG-Verordnung ist ein Anhörungsverfahren gem. Art. 73 Abs. 2-8 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) durchzuführen. Dies bedeutet insbesondere, dass Träger öffentlicher Belange gehört werden müssen, die Öffentlichkeit durch Auslegung beteiligt werden muss und somit Gelegenheit hat, berechtigte Einwendungen gegen die Neufestsetzung vorzubringen.
Weiteres Vorgehen:
Es ist vorgesehen, die Öffentlichkeitsbeteiligung nach der Sommerpause durchzuführen.
Nach Abschluss des öffentlichen Verfahrens wird dem Stadtrat die Verordnung als Beschluss vorgelegt werden.

.Beschluss:

I. Die Durchführung der Neuverordnung zur Festsetzung der Überschwemmungsgebiete Main und Aschaff im Stadtgebiet Aschaffenburg wird zur Kenntnis genommen

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ X ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 17.11.2017 11:31 Uhr