Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 13.06.2017 beantragt die Firma Scheuermann GmbH & Co.KG den Neubau einer Produktions- und Lagerhalle sowie den Abbruch einer bestehenden Lagerhalle auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx und xxx, Gemarkung Damm, Horchstraße xxx in 63741 Aschaffenburg.
Die beiden Baugrundstücke Fl.-Nrn. xxx und xxx, Gemarkung Damm verfügen über eine Gesamtfläche von 3.232 m². Auf dem Grundstück sind aktuell 2 Lagerhallen vorhanden. Geplant ist die im hinteren Grundstücksbereich vorhandene Lagerhalle mit den Abmessungen von ca. 14 m x 13 m abzubrechen und durch eine neue Produktions- und Lagerhalle mit den Abmessungen ca. 41 m x 18 m, d.h. ca. 740 m² zu ersetzen. Für die neue Halle ist ein leicht geneigtes Satteldach mit einer Traufhöhe von ca. 7 m und einer Firsthöhe von ca. 8,5 m vorgesehen.
Neben weiteren Funktionsräumen gliedert sich die geplante Halle in folgende Bereiche:
- Drucken und Verpacken mit ca. 91 m²
- 2 Lager für Gastronomieartikel mit ca. 399 m² und ca. 110 m²
- Spenglerei mit ca. 213 m²
Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 15/1 „Gebiet zwischen der Erschließungsstraße nördlich der neu geplanten Trasse der B 8 (Hanauer Straße) entlang der Bahnlinie Aschaffenburg - Darmstadt von km 75,5 - km 75,9
und dem bestehenden Weg im Osten“. Dieser sieht als Art der baulichen Nutzung ein Gewerbegebiet (GE) vor. Als Maß der baulichen Nutzung sind eine GRZ von 0,8 und eine GFZ von 2,0 festgesetzt.
Die bauliche Nutzung als Produktions- und Lagerhalle fügt sich in das Gewerbegebiet ein. Das Maß der baulichen Nutzung wird nicht überschritten. Allerdings wird infolge der im Bestand vollständigen Versiegelung des Grundstückes die „Grünfestsetzung“ (nicht überbaubare Grundstücksflächen zu mindestens 40 % gärtnerisch gestalten) verletzt. Eine Befreiung hiervon kann zwar aufgrund der Bestandssituation erteilt werden, allerdings ist durch Begrünungsmaßnahmen im Bereich der Zufahrt der Horchstraße und durch Anlage eine Pflanzstreifens und Pflanzung von 3 Laubbäumen ein Ausgleich zu schaffen. Die Befreiung ist städtebaulich vertretbar. Grundzüge der Planung werden nicht berührt.
Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung ist für Handwerks-, Industriebetriebe, Lagerräume oder Lagerplätze 1 PKW-Stellplatz je 3 Beschäftigten zu vorzuhalten. Im Stellplatznachweis wurde dargelegt, dass in der Produktions- und Lagerhalle 8 Beschäftigte tätig sein werden. Hieraus ergeben sich 3 erforderliche Stellplätze. Vom Bauherrn werden auf dem gleichen Grundstück 4 neue PKW-Stellplätze gegenüber der Halle nachgewiesen.
Darüber hinaus ist für Handwerks-, Industriebetriebe, Lagerräume oder Lagerplätze 1 Fahrradabstellplatz je 5 Beschäftigten erforderlich. Hieraus ergeben sich 2 Fahrradabstellplätze. Gegenüber der geplanten Halle werden 4 Stellplätze neu ausgewiesen.
Für die gewährte Befreiung sind als Ausgleichsmaßnahmen ein Pflanzstreifen, gem. Freiflächenplan entlang der Horchstraße anzulegen und mit 3 Laubbäumen zu bepflanzen. Zur Sicherung der Verpflichtung einen Pflanzstreifen anzulegen ist eine Sicherheitsleitung i.H.v. 1.000 €, für die 3 Laubbäume i.H.v. 3.000 € zu hinterlegen.
Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.