Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 06.07.2017 beantragte die Firma Fath Alexander Vermietung und Verpachtung den Neubau eines Lagerzeltes für Festzeltbedarf auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, An der Lache xxx, 63741 Aschaffenburg.
Beantragt ist die Errichtung eines Lagerzeltes mit Satteldach und den Außenmaßen von ca. 40 m x 25 m. Die Höhe beträgt ca. 8,8 m, die Grundfläche ca. 980 m². Die bereits vorhandenen Gebäude verfügen über eine Grundfläche von ca. 2.040 m². Die Grundstücksgröße liegt bei 6.763 m². Das Grundstück ist im Bestand bereits fast vollständig versiegelt.
Ein bisher vorhandenes Nebengebäude mit den Maßen von ca. 6,5 m x 18 m wurde bereits abgebrochen und ist in den Planunterlagen nachrichtlich als abzubrechendes Nebengebäude dargestellt.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 20/9. Dieser setzt für das betreffende Baugebiet „Gewerbegebiet“ GE, GRZ 0,8, GFZ, 2,0 fest.
Das Bauvorhaben ist nach der Art der baulichen Nutzung im o.g. Baugebiet allgemein zulässig.
Die aktuelle GRZ des Baugrundstückes erreicht, aufgrund der fast vollflächigen Bodenversiegelung, eine GRZ von 0,93 und überschreitet damit die GRZ von 0,8 gem. Bebauungsplan. Eine Befreiung kann erteilt werden, da das Grundstück bereits bisher in diesem Umfang versiegelt war und durch die Errichtung des Lagerzeltes keine Versiegelung zusätzlicher Flächen eintritt. Zum Ausgleich sind die Pflanz- und Grünflächen, gem. Freiflächenplan dauerhaft anzulegen und zu erhalten.
Die zulässige GFZ von 2,0 wird mit einer tatsächlichen GFZ von 0,47 eingehalten.
Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung ist für Lagerräume oder Lagerplätze 1 PKW-Stellplatz je 3 Beschäftigten zu vorzuhalten. Im Stellplatznachweis wurde dargelegt, dass in der Lagerhalle 1 Beschäftigter tätig sein wird. Hieraus ergibt sich 1 zusätzlich erforderlicher Stellplatz.
Gemäß der ursprünglichen Baugenehmigung aus dem Jahr 1994 (BV 94000264) sind für den Bestand 22 PKW-Stellplätze nachzuweisen gewesen. Mit dem Neubau der Lagerhalle ergibt sich ein Bedarf von 23 PKW-Stellplätzen. Vom Bauherrn werden auf dem Baugrundstück insgesamt 26 PKW-Stellplätze nachgewiesen.
Darüber hinaus ist für Lagerräume oder Lagerplätze 1 Fahrradabstellplatz je 5 Beschäftigten erforderlich. Durch den Neubau ergibt 1 zusätzlich erforderlicher Fahrradabstellplatz. In der ursprünglichen Baugenehmigung wurden keine Fahrradabstellplätze nachgewiesen. Der Bauherr schafft im Rahmen dieses Bauvorhabens 8 Fahrradstellplätze.
Das Lagerzelt hält zur östlichen Grundstücksgrenze lediglich einen Grenzabstand von 2,3 m bis 2,6 m ein. Erforderlich ist ein Grenzabstand von 3,0 m (Art. 6 Abs. 5 BayBO). Von der Unterschreitung um ca. 0,4 bis 0,7 m kann eine Abweichung erteilt werden. Diese ist städtebaulich vertretbar und die Grundzüge der Planung werden nicht berührt. Der brandschutzrechtliche Mindestabstand von 5,0 m zum Nachbargebäude ist gewahrt. Der Nachbar hat dem Bauvorhaben zugestimmt.
Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.