Änderung der Satzung über die Herstellung, Ablösung und Gestaltung von Garagen und Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sowie die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung - GaStAbS)


Daten angezeigt aus Sitzung:  14. Sitzung des Stadtrates (Plenum), 20.11.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 10. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 08.11.2017 ö Vorberatend 4uvs/10/4/17
Stadtrat (Plenum) 14. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 20.11.2017 ö Beschließend 12PL/14/12/17

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Satzung über die Herstellung, Ablösung und Gestaltung von Garagen und Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sowie die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung - GaStAbS) ist in ihrer ursprünglichen Fassung am 02.12.1995 in Kraft getreten. Durch Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse sind regelmäßige Änderungen oder Anpassungen erforderlich.

Es werden folgende Änderungen vorgeschlagen:

1. Änderung der Satzung über die Herstellung, Ablösung und Gestaltung von Garagen und Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sowie die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung - GaStAbS)

§ 5 - Lage und Gestaltung der Garagen und Stellplätze für Kraftfahrzeuge:

Die bisherige Regelung sieht vor, dass Garagen und Stellplätze so anzulegen sind, dass zum öffentlichen Straßenraum hin keine Zu- oder Abfahrten von mehr als 3,50 m Breite entstehen dürfen. Für maximal zwei direkt angrenzende Garagen oder Stellplätze kann bereits jetzt – im Wege einer Ausnahme – eine Zufahrtsbreite bis zur Breite dieser beiden Garagen oder Stellplätze zugelassen werden. Doppelgaragen oder -stellplätze bilden zwischenzeitlich den Regelfall. Über die Zulassung von Ausnahmen ist in jedem Einzelfall mit zusätzlichen Kosten für den Bauherrn zu entscheiden. Mit der vorgeschlagenen Neufassung entfällt für diesen Regelfall eine gesonderte Entscheidung mit der entsprechenden Kostenfolge.

2. Änderung der Anlage 1 (Richtzahlenliste für den Stellplatz- und Abstellplatzbedarf)

Nr. 2.3 – Fahrschulen

In der Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung fehlen bislang Festsetzungen für Fahrschulen. Bisher werden vergleichbare Regelungen analog angewendet. Zur Klarstellung wird folgende Ergänzung der Satzung vorgeschlagen:

Nr.        Verkehrsquelle                Abt. I – Stellplätze für                Abt. II – Abstellplätze für
                                       Kraftfahrzeuge                Fahrräder

2.3      Fahrschulen                           1 St/30 m² NF,                      1 Ab/45 m² NF,
                                                          jedoch mind. 1                        jedoch mind. 2

Nr: 3.1 – Läden

Für Läden mit zusätzlicher gastronomischer Nutzung sieht die bisherige Richtzahlenliste vor, dass ab einer gastronomischen Nutzfläche von mehr als 20 m² für die Gesamtnutzfläche der gastronomischen Nutzung die Richtzahlenliste für Gaststätten (Nr. 6.1) anzuwenden ist. Gastronomische Nutzflächen unter 20 m² werden nur der Ladenfläche mit geringeren Anforderungen an die Anzahl der Stellplätze zugerechnet. In der bestehenden Richtzahlenliste ist ein redaktioneller Fehler bei der Verkaufsfläche (VF) in Nutzfläche (NF) zu berichtigen. Außerdem wird vorgeschlagen, diese Regelung auch auf die Fahrradabstellplätze auszudehnen. Es wird folgende Änderung der Satzung vorgeschlagen:

Nr.        Verkehrsquelle                Abt. I – Stellplätze für                Abt. II – Abstellplätze für
                                       Kraftfahrzeuge                Fahrräder

3.1      Läden                                   1 St/40 m² VF, jedoch mind.        1 Ab/120 m² VF, jedoch mind.
                                       1 St/Laden, bei zusätzlicher        3 Ab/Laden, bei zusätzlicher
                                       gastronomischer Nutzung        gastronomischer Nutzung
                                       mit mehr als 20 m² NF        mit mehr als 20 m² NF
                                       Zuschlag nach Nr. 6.1        Zuschlag nach Nr. 6.1

           
Nr. 6.3 - Hotels, Pensionen, Kurhäuser und andere Beherbergungsbetriebe

In den letzten Jahren haben die Bauanträge für sog. „Boardinghäuser“ zugenommen. Bisher wurde die Ziffer 6.3 der Richtzahlenliste für Hotels, Pensionen, Kurhäuser und andere Beherbergungsbetriebe für Boardinghäuser analog herangezogen. Zur Klarstellung wird folgende Ergänzung der Satzung vorgeschlagen:

Nr.        Verkehrsquelle                Abt. I – Stellplätze für                Abt. II – Abstellplätze für
                                       Kraftfahrzeuge                Fahrräder

6.3      Hotels, Pensionen,                unverändert                        unverändert
           Boardinghäuser, Kurhäuser  
           und andere Beherbergungs-
           betriebe

Nr. 7.3 – Prostitutionsbetriebe

In der Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung fehlen bislang Festsetzungen für Prostitutionsbetriebe. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz - ProstSchG) vom 21.10.2016 (BGBl. I S. 2372), welches am 01.07.2017 in Kraft getreten ist, wird eine neue Stufe zur Legalisierung des Prostitutionsgewerbes erreicht. Für künftige Baugenehmigungsverfahren ist eine Ergänzung der Richtzahlenliste erforderlich. Hierzu wird folgende Ergänzung der Satzung vorgeschlagen:

Nr.        Verkehrsquelle                Abt. I – Stellplätze für                Abt. II – Abstellplätze für
                                       Kraftfahrzeuge                Fahrräder

7.3        Prostitutionsbetriebe                2 St/Beschäftigte                1 Ab/Beschäftigte                

Der Entwurf der Satzung zur Änderung der Satzung über die Herstellung, Ablösung und Gestaltung von Garagen und Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sowie die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung - GaStAbS) ist in der Anlage beigefügt.

Die Verwaltung schlägt dem Stadtrat vor, die Änderung der Satzung zu beschließen.

.Beschluss:

I.
Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg beschließt aufgrund Art. 81 Abs. 1 Nrn. 1 und 4, Art. 79 Abs. 1 Nr. 1 der Bayerischen Bauordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl S 588, BayRS 2132-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.07.2017 (GVBl S. 375) i. V. m. Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern - GO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2016 (GVBl S. 335) die Satzung zur Änderung der Satzung über die Herstellung, Ablösung und Gestaltung von Garagen und Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sowie die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung - GaStAbS) (Anlage 9).

II. Angaben zu den Kosten:
                                                                          (bitte ankreuzen)

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x  ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [  x ]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [x   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 36, Dagegen: 0

Datenstand vom 18.12.2019 14:51 Uhr