Verordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes für den Main im Stadtgebiet Aschaffenburg


Daten angezeigt aus Sitzung:  2. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates, 21.02.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 2. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 21.02.2018 ö Vorberatend 1uvs/2/1/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Nach § 76 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sind alle Bundesländer dazu verpflichtet die Überschwemmungsgebiete für ein HQ100 festzusetzen.
Das Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg als amtliche Fachbehörde hat das Überschwemmungsgebiet des Mains im Stadtgebiet Aschaffenburg neu überrechnet und einen Antrag auf Festsetzung des neuen Überschwemmungsgebietes im Rahmen der Neuverordnung bei der Stadt Aschaffenburg –Untere Wasserbehörde- gestellt.
Bereits zum 21.06.2017 wurde dem UVS im Rahmen eines Kurzvortrages die neu errechneten Überschwemmungsgebietsgrenzen vorgestellt.
Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zur Neuverordnung wurden die Träger öffentlicher Belange beteiligt. Ebenfalls wurde die Öffentlichkeit mit Bekanntmachung zum 15.09.2017 sowie anschließender Auslegung der Pläne und sonstigen Antragsbestandteile als auch des Verord-nungsentwurfs informiert und beteiligt.
Einwendungen zur Verordnung zur Festsetzung des neuen Überschwemmungsgebietes des Mains im Stadtgebiet Aschaffenburg sind im Rahmen der öffentlichen Beteiligung nicht erhoben worden.
Durch öffentlichen Bekanntmachung im Februar 2018 wird die Öffentlichkeit auf den Verzicht eines Erörterungstermins informiert.
Es haben sich lediglich Änderungen zur Entwurfsauslegung im Hinblick auf die Gesetzesgrund-lagen (§§) durch die Novellierung des Wasserhaushaltsgesetzes/Hochwasserschutzgesetz II ergeben, die keine inhaltlichen Änderungen zum ausgelegten Entwurf beinhalten.

E N T W U R F
Verordnung der Stadt Aschaffenburg über die Festsetzung des
Überschwemmungsgebietes des Main im Zuständigkeitsbereich der
Stadt Aschaffenburg von Flusskilometer 82,800 bis 95,020
vom … (Datum)
Die Stadt Aschaffenburg erlässt aufgrund von § 76 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. l S. 2585), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771), in Verbindung mit Art. 46 Abs. 3, Art. 63 und Art. 73 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) vom 25. Februar 2010 (GVBl S. 66, ber. S. 130), zuletzt geändert durch Art. 9a Abs. 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 458), folgende
V E R O R D N U N G
§ 1        Allgemeines, Zweck
(1) In der Stadt Aschaffenburg wird das in § 2 näher beschriebene Überschwemmungsgebiet
festgesetzt. Für dieses Gebiet werden die folgenden Regelungen getroffen.
(2) Die Festsetzung dient der Darstellung einer konkreten, von Natur aus bestehenden
Hochwassergefahr in dem betroffenen Bereich. Zudem werden Bestimmungen zur
Vermeidung von Schäden und zum Schutz von Hochwassergefahren getroffen.
§ 2        Umfang und Einteilung des Überschwemmungsgebietes,
Kennzeichnung der Hochwasserlinie (HW-Linie)
(1) Die Grenzen des Überschwemmungsgebietes sind in den im Anhang (Anlage) veröffentlichten
Übersichts- und Detailkarten eingetragen. Für die genaue Grenzziehung ist die Detailkarte im
Maßstab 1:2.500 maßgebend, die bei der Unteren Wasserbehörde der Stadt Aschaffenburg
niedergelegt ist; sie kann dort während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Die
genaue Grenze verläuft auf der jeweils gekennzeichneten Grundstücksgrenze oder, wenn die
Grenze ein Grundstück schneidet, auf der dem Gewässer näheren Kante der gekennzeichneten
Linie. Auch Gebäude, die nur teilweise im Überschwemmungsgebiet liegen, sind von dieser
Verordnung vollumfänglich umfasst.
(2) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Überschwemmungsgebiet
gelegenen Grundstücke berühren die festgelegten Grenzen des Überschwemmungsgebietes
nicht.
§ 3        Bauleitplanung, Errichtung und Erweiterung baulicher Anlagen
(1) Für die Ausweisung neuer Baugebiete und die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen
gilt § 78 Abs. 1 bis Abs. 5 WHG.
(2) Ein hochwasserangepasstes Errichten von Gebäuden im Sinne des § 78 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1
Buchstabe d) WHG ist gegeben, wenn nur Räume, die vollständig über dem beim Bemessungs-
hochwasser zu erwartenden Wasserstand (HQ100) liegen, als Aufenthaltsräume genutzt werden
und bautechnische Nachweise darüber vorgelegt werden, dass auch bei Hochwasser Auftriebs-
und Rückstausicherheit sowie Dichtheit und Funktionsfähigkeit, einschließlich der
Entwässerung, gewährleistet ist. Die Nachweise müssen von einem nach Art. 62 Bayerische
Bauordnung (BayBO) Berechtigten erstellt werden.
§ 4        Sonstige Vorhaben
(1) Für sonstige Vorhaben nach § 78a Abs.1 Satz 1 Nrn. 1 bis 8 WHG gilt § 78a Abs. 2 WHG.
(2) Die Zulassung nach § 78a Abs. 2 WHG gilt als erteilt, wenn für das Vorhaben eine
Anlagengenehmigung nach Art. 20 BayWG erteilt wurde und dabei die Voraussetzungen des
§ 78a Abs. 2 Satz 1 WHG geprüft werden. In der Anlagengenehmigung ist die Erteilung der
Zulassung nach § 78a Abs. 2 WHG auszusprechen.
§ 5        Weitergehende Bestimmungen
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
(1) Die Neuerrichtung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist
grundsätzlich verboten; bei begründeten Ausnahmen im Einzelfall sind die Vorgaben des Abs.
4 einzuhalten und durch Vorlage des Gutachtens oder Prüfberichtes eines AwSV-Sachverständigen nachzuweisen.
(2) Bestehende Heizölverbraucheranlagen in Gebäuden, die im Geltungsbereich dieser
Verordnung liegen, sind innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung
durch einen AwSV-Sachverständigen auf Hochwassersicherheit zu überprüfen, Mängel sind
insoweit eigenverantwortlich in einer angemessenen Frist zu beseitigen. Der Bericht des
AwSV-Sachverständigen ist der Unteren Wasserbehörde beim Amt für Umwelt- und
Verbraucherschutz der Stadt Aschaffenburg vom Anlagenbetreiber unaufgefordert
vorzulegen. Ferner dürfen grundsätzlich nur Lagerbehälter benutzt werden, die auf der vom
Landesamt für Umwelt geführten entsprechenden Liste enthalten sind (derzeit:
http//www.lfu.bayern.de/wasser/doc/behaelter_uesg.pdf). Die Erfüllung der Vorgaben der
Sätze 1 und 2 ist auf Kosten des Betreibers durch einen Prüfsachverständigen für oberirdische
Heizölverbraucheranlagen ab einer Gefährdungsstufe B gem. § 2 Abs. 33 AwSV nachzuweisen.
(3) Die Verpflichtungen des Absatzes 2 entfallen, sobald die bestehende Öltankanlage stillgelegt
und nicht durch eine neue Öltankanlage ersetzt wird. Hierzu ist der Stadt Aschaffenburg –
Untere Wasserbehörde- eine Stilllegungsbescheinigung vorzulegen.
(4) Heizölverbraucheranlagen dürfen im Geltungsbereich dieser Verordnung nur betrieben
werden, wenn,
1. sie so aufgestellt sind, dass sie vom Hochwasser nicht erreicht werden können
oder
2. Anlagen und Anlagenteile so gesichert sind, dass sie bei Hochwasser nicht
aufschwimmen oder ihre Lage verändern; sie müssen mindestens eine 1,3-fache
Sicherheit gegen Auftrieb der leeren Anlage oder des leeren Anlagenteils haben
und
3. Anlage oder Anlagenteile so aufgestellt sind, dass bei Hochwasser kein Wasser in
Entlüftungs-, Befüll- oder sonstige Öffnungen eindringen kann und eine mechanische
Beschädigung durch Treibgut oder Eisstau ausgeschlossen ist; alternativ dazu können
Aufstellräume von Heizölverbraucheranlagen und benachbarte Räume unterhalb der
HQ100 –Linie gegen eindringendes Wasser gesichert werden, indem diese Räume ohne
Abläufe ausgeführt werden (auch nicht mit Heizölsperre oder Rückstauklappe). Bei
alternativer Ausführung müssen andere Raumöffnungen, wie besondere Türen und
Fenster aber auch Durchführungen von Wasser-, Öl-, Telefon- und Stromleitungen
unterhalb der HQ100 –Linie mit geeigneten Sicherheitsvorrichtungen gegen drückendes
Wasser abgedichtet werden.
§ 6        Antragstellung
Mit dem Genehmigungsantrag nach § 78 Abs. 5 WHG sind für bauliche Anlagen in
entsprechender Anwendung der für Bauvorlagen geltenden Bestimmungen der BayBO die zur
Beurteilung erforderlichen und geeigneten Unterlagen vorzulegen. Vorlagepflichten nach der
Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV) vom 13. März
2000 (GVBl S. 156, in der jeweilig gültigen Fassung) bleiben unberührt.
§ 7        Ausnahmen zu § 5
(1) Die Stadt Aschaffenburg kann von den Verboten und Beschränkungen des § 5 eine Befreiung
erteilen, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt ist oder
zwingende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies zwingend erfordern.
(2) Die Befreiung kann mit Inhalts- und Nebenbestimmungen verbunden werden und bedarf der
Schriftform. Die Befreiung ist widerruflich.
(3) Im Fall des Widerrufs kann die Stadt Aschaffenburg vom Grundstückseigentümer verlangen,
dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird, sofern es das Wohl der Allgemeinheit,
insbesondere der Schutz von Hochwassergefahren, erfordert.
§ 8        Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach Ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Verordnung vom 19.05.1995 (amtlich bekannt gemacht am 26.05.1995) über die
Neufestsetzung des Überschwemmungsgebietes des Maines in der Stadt Aschaffenburg außer
Kraft.
Anlagen: 1 Übersichtskarte
7 Detailkarten
III.
Übersichtsplan
Aschaffenburg, den
Stadt Aschaffenburg
gez.
Klaus Herzog
Oberbürgermeister

.Beschluss:

I. Der Verordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes für den Main im Stadtgebiet Aschaffenburg wird beratend zugestimmt (Anlage 1).

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [  x ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 10.09.2018 16:52 Uhr