1.
Das Haus für Kinder Maria Geburt des Johanniszweigvereins Schweinheim in der Gutwerkstraße hatte bisher einen Kindergarten mit vier Kindergartengruppen mit 100 Plätzen sowie einer kleinen Schulkindgruppe (Hort) mit 10 Plätzen, sowie insgesamt 10 Zusatzplätze betrieben. Zu Beginn des Jahres 2017 konnte wegen der großen Nachfrage die Schulkindbetreuung in Abstimmung mit dem Jugendamt um 10 Plätze erweitert werden.
(Die Zusatzplätze werden nicht regelmäßig vergeben. Sie sollen der Kita ermöglichen, in besonderen Einzelfällen, teilweise nur in Absprache mit dem Jugendamt zusätzliche Kinder aufnehmen zu können)
Gleichzeitig wurde die Erweiterung und Integration der im Haus bestehenden Kinderkrippe eines privaten Trägers betrieben. Der Stadtrat hat hierzu die Bedarfsnotwendigkeit bereits festgestellt. Dieser Bereich ist von der anstehenden Änderung nicht betroffen.
Dabei wurde übersehen die für die staatliche und kommunale Förderung notwendige Bedarfsfeststellung für die neuen Schulkindplätze ebenfalls zu beantragen.
2.
Der ASB Aschaffenburg ist Betriebsträger des Hortes an der Hefner-Alteneck-Schule. In den letzten Jahren war die Nachfrage nach Hortplätzen so stark angestiegen, dass der Träger zuletzt wesentlich mehr Kinder aufgenommen hatte, als Plätze vorhanden waren (25). Für das kommende Hortjahr hat der Kitaträger das Betreuungskonzept in Absprache mit dem Jugendamt verändert und eine dauerhafte Betriebserlaubnis für die Betreuung von 35 Schulkindern (bisher 25) beantragt. Die Erteilung der Betriebserlaubnis konnte in Aussicht gestellt werden.
Die vorgeschlagene Feststellung der Bedarfsnotwendigkeit ersetzt den Beschluss des Stadtrates vom 05.12.2006 und schließt an die bis zum 31.08 2018 befristet festgestellte Bedarfsnotwendigkeit an.
(Die Einrichtung von weiteren Zusatzplätzen ist in diesem Fall nicht möglich, da dafür die räumlichen Voraussetzungen fehlen.)
Für alle Plätze ist die Feststellung der Bedarfsnotwendigkeit Voraussetzung für die staatliche und kommunale Betriebskostenförderung. Sie ist durch Beschluss des Stadtrates festzustellen.
(Art. 29 in Verb. mit Art. 37 GO)