Das Stadtplanungsamt stellte am 21.12.2017 beim Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz – untere Naturschutzbehörde den Antrag auf Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Spessart“ (LSG).
Das Landschaftsschutzgebiet wurde nach § 26 Bundesnaturschutzgesetz durch den Bezirk Unterfranken unter Schutz gestellt. Das LSG umfasst eine Gesamtfläche von ca. 171.000 ha, es erstreckt sich über das Gebiet der kreisfreien Stadt Aschaffenburg sowie den Landkreisen Aschaffenburg, Miltenberg und Main-Spessart. Schutzzweck der Verordnung ist es die Schönheit, Vielfalt und Eigenart des für den Spessart typischen Landschaftsbildes zu bewahren und die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu gewährleisten, insbesondere Landschaftsschäden zu verhindern oder zu beheben.
Die Änderung ist notwendig, da im Entwurf des Flächennutzungsplan 2030 (FNP) auf einer Fläche von ca. 2,4 ha eine gewerbliche Baufläche vorgesehen ist. Diese Gewerbefläche liegt im LSG, wogegen sowohl die höhere Landesplanungsbehörde als auch die höhere Naturschutzbehörde Einwendungen erhoben haben. Um diesen Einwendungen Rechnung zu tragen und die Darstellung im FNP rechtmäßig beschließen zu können, muss die LSG-Verordnung geändert und die Baufläche herausgenommen werden. Außerdem sollen die Grenzen des LSG im angrenzenden Bereich an die tatsächliche Bebauung und einen rechtskräftigen Bebauungsplan angepasst werden.
Die Aufhebungsflächen befinden sich innerhalb des Landschaftsschutzgebietes Nr. 00234/01-4/01 „Spessart“ gemäß der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Spessart“ vom 03.12.2001 (Amtsblatt Nr. 23/2001 der Regierung von Unterfranken).
Die Aufhebungsfläche liegt in der Stadt Aschaffenburg und ist eine Teilfläche (TF) des Grundstücks Flur-Nr. xxx, Gemarkung Obernau. Sie liegt direkt an der Bollenwaldstraße und ist ca. 2,4 ha groß und mit Kiefernstangenwald bewachsen. Des Weiteren werden in unmittelbarer Nachbarschaft die Grundstücke Flur-Nr. xxx (TF), xxx (TF), xxx (TF), xxx (TF), xxx (TF), xxx (TF), xxx (TF), xxx (TF), xxx (TF), xxx (TF), xxx, xxx (TF), xxx (TF), xxx (TF), xxx (TF), xxx, xxx, xxx, xxx (TF), xxx (TF), xxx (TF), xxx (TF), xxx (TF), xxx, xxx (TF), xxx und xxx aus dem Schutzgebiet herausgenommen. Die Grundstücke sind zum Teil mit Gewerbegebäuden oder mit den Anlagen von Sportvereinen überbaut. Andere, bislang unbebaute, Grundstücke liegen im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans „Röderäcker“ (Nr. 25/12).
Die beantragte Reduzierung des Landschaftsschutzgebietes um insgesamt ca. 8,8 ha bedarf einem Ausgleich des Landschaftsschutzgebietes an anderer geeigneter Stelle, um das Schutzziel auch weiterhin in vollem Umfang erreichen zu können. Als Ausgleich für diesen Eingriff steht eine ca. 18,8 ha große Fläche im Stadtgebiet Aschaffenburgs in der benachbarten Gemarkung Schweinheim zur Verfügung. Es handelt sich um Teilflächen der Flur-Nummern xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, Gemarkung Schweinheim. Diese Fläche ist zur Kompensation sehr gut geeignet, da sie nicht nur direkt an das bestehende Landschaftsschutzgebiet angrenzt, sondern auch den gleichen Landschaftscharakter in Form einer Waldfläche aufweist. Außerdem ist die Stadt Aschaffenburg Eigentümerin der gesamten Ausgleichsfläche, so dass es nicht zu Komplikationen mit anderen möglichen Eigentümerinnen oder Eigentümern kommt.
Zuständig für die Änderung der Verordnung ist die Stadt Aschaffenburg als kreisfreie Gemeinde in Form der unteren Naturschutzbehörde nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Art 51 Abs. 2 Satz 3 Bayerisches NatSchG (BayNatSchG), da sich die Änderung nur auf das Gebiet der Stadt Aschaffenburg beschränkt. Die Änderungsverordnung ist jedoch auch vom Bezirk amtlich bekannt zu machen. Für das Änderungsverfahren ist nach Art. 52 BayNatSchG zu verfahren, d.h. es ist ein öffentliches Verfahren zu führen.
Die Auslegung der Verordnung und der Pläne fand in der Zeit vom 19.02.18 bis 19.03.2018 statt. Einwendungen zur Planung konnten bis 03.04.2018 beim Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz erhoben werden. Es gab keine Einwendungen oder Widersprüche zur Änderung der Verordnung.
Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat lediglich den Hinweis gegeben, dass falls der Wald umgewandelt werden soll, eine Rodungserlaubnis (Art. 9 BayWaldG) erforderlich ist. Diese ist im weiteren Verfahren z.B. Bebauungsplan zu integrieren und enthält in der Regel auch Auflagen.
Der Stadtrat stimmt der Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Spessart“ innerhalb der Stadt Aschaffenburg zu.