Aufstellung der Einbeziehungssatzung „Westlich Steinbacher Straße" für den Bereich der einzelnen Außenbereichsgrundstücke Fl.-Nrn. 6187/2, 6187/3, 6187/4, 6187/8 und des noch im Außenbereich liegenden Grundstücksteils des Grundstücks Fl.-Nr. 6161/1 (Lohmühlstraße 34) gemäß § 34 Abs.4 Nr.3 BauGB - Bericht über die öffentliche Auslegung - Bericht über die Behördenbeteiligung - Satzungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  6. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates, 12.06.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 6. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 12.06.2018 ö Beschließend 6pvs/6/6/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Zu 1.:        Bericht über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung

Während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs der Einbeziehungssatzung im Zeitraum vom 09.04.2018 – 11.05.2018 und der Behördenbeteiligung wurden in acht schriftlichen Stellungnahmen Anregungen und Hinweise zum Entwurf der Einbeziehungssatzung vorgebracht. Sieben Stellungnahmen stammen von Behörden bzw. Trägern öffentlicher Belange, eine Stellungnahme stammt von einer Bürgerin.

Die vorgebrachten Anregungen und Hinweise werden im Bericht der Verwaltung über die öffentliche Auslegung (siehe Anlage) aufgeführt und unter den laufenden Nummern 9883, 2, 7, 10, 30, 34, 35, 36 behandelt und erörtert.

Die vorgebrachten inhaltlichen Anregungen (A) und Hinweise (H) beziehen sich vornehmlich auf folgende Themen:

9883:    (H):        Ablehnung der Nutzung des Grundstücks Fl.Nr. xxx (außerhalb des Geltungsbereichs der Einbeziehungssatzung) als Zufahrt für das Gebiet der Einbeziehungssatzung.

2:         (A):        Geringfügige Anpassung des Begründungstextes

10:        (H):        Hinweise zu Beleuchtungsanlagen, Werbeanlagen, zur Sicherheit und  
                       Leichtigkeit des Verkehrs, zu Ansprüchen aus Lärm- oder sonstigen
                       Emissionen, zur Bemessung von Schallschutzmaßnahmen

30:       (H):        Ableitung von Niederschlagswasser
                      Möglichkeit der fußläufigen Erschließung der Grundstücke

34:       (H):        Beachtung der Anordnung der Schlafräume auf der von der BAB A3 abgewandten Seite bei der Grundrissgestaltung.

35:       (H):        Berücksichtigung artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen (Zeitraum der Räumung der Baufelder und Rodung der Gehölze zur Eingriffsminimierung)

Gemäß Bericht über die Ergebnisse der öffentlichen Auslegung finden die Anregungen und Hinweise im Abwägungsergebnis teilweise Berücksichtigung (Nr. 2, 30, 34, 35), teilweise wird ihnen nicht gefolgt (Nr. 9883, 10, 35).

Wesentliche Änderungen oder Ergänzungen des Entwurfs der Einbeziehungssatzung, die die Grundzüge der Planung berühren, sind nicht erforderlich.


Zu 2.:        Satzungsbeschluss

Aus dem Ergebnis der Abwägung der eingegangenen Anregungen und Hinweise von Behörden bzw. Trägern öffentlicher Belange ergibt sich kein Erfordernis für wesentliche, die Grundzüge der Planung berührende Änderungen des öffentlich ausgelegten Entwurfs der Einbeziehungssatzung vom 01.06.2017.

Der Entwurf der Einbeziehungssatzung vom 28.05.2018 kann daher als Satzung beschlossen werden. Die der Einbeziehungssatzung zugehörige Begründung vom 28.05.2018 ist zu billigen.

Zum Zwecke des Satzungsbeschlusses wurden der Entwurf der Einbeziehungssatzung und die Begründung zur Einbeziehungssatzung vom 28.05.2018 um die geringfügigen Planänderungen gemäß Abwägungsergebnis ergänzt und endredaktionell bearbeitet.

In den Entwurf der Einbeziehungssatzung und in die Begründung zur Einbeziehungssatzung vom 28.05.2018 sind folgende geringfügige Planänderungen gemäß Abwägungsergebnis sowie redaktionelle Ergänzungen und Korrekturen eingearbeitet:

Im Textteil der Einbeziehungssatzung und in der Begründung wurde der Punkt „IV. Hinweise“ mit den folgenden Punkten ergänzt:

IV.1 Umgang mit Funden von Bodendenkmälern
Im Plangebiet auftretende Funde von Bodendenkmälern sind unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege zu melden. Aufgefundene Gegenstände und Fundort von Bodendenkmälern sind unverändert zu belassen. Auf die Bestimmungen des Art. 8 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes wird verwiesen.

IV.2 Umgang mit Niederschlagswasser
Die Ableitung des Niederschlagswassers in die öffentliche Kanalisation ist nicht möglich. Das Niederschlagswasser muss auf den Grundstücken schadlos unter Einhaltung der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) und der Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser(TRENGW) und Anwendung des Merkblatts DWA M 153 (Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser) versickert werden. Es darf ausschließlich schadstofffreies Regenwasser zur Versickerung gebracht werden (z.B. keine Eindeckung der angeschlossenen Dachflächen mit unbeschichtetem Kupfer, Zink oder Blei).

IV.3 Immissionsschutz
Bei der Grundrissgestaltung ist darauf zu achten, dass die Schlafräume auf der von der BAB A3 abgewandten Seite angeordnet werden. Auf die von der BAB A3 künftig auf das Baugebiet einwirkenden Immissionen (z.B. Lärm, Abgase, Erschütterungen usw.) wird hingewiesen.

IV.4 Berücksichtigung artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen
Die Räumung der Baufelder darf zur Eingriffsminimierung nur im Zeitraum von 01.10. bis zum 28.02. erfolgen. Gehölze dürfen gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG nur im Zeitraum von 01.10. bis 28.02. gerodet werden. So kann ausgeschlossen werden, dass die Gehölze als Lebensraum und Brutstätten für Vögel und Fledermäuse dienen.

Weiterhin wird in der Einbeziehungssatzung und in der Begründung zur Einbeziehungssatzung folgende redaktionelle Änderungen vorgenommen:
  • Korrektur, Präzisierung und Ergänzung inhaltlicher Erläuterungen in der Begründung zur Einbeziehungssatzung
  • Einzelne Korrekturen von Schreib-, Grammatik- und Bezeichnungsfehlern sowie Präzisierungen in den textlichen Festsetzungen und in der Begründung

.Beschluss:

1. Der Bericht der Verwaltung vom 28.05.2018 über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB zum Entwurf der Einbeziehungssatzung vom 01.06.2017 für das Gebiet „Westlich Steinbacher Straße“ für den Bereich der einzelnen Außenbereichsgrundstücke Fl.-Nrn. xxx und des noch im Außenbereich liegenden Grundstücksteils des Grundstücks Fl.-Nr. xx (Lohmühlstraße xx (Anlage 3) wird zur Kenntnis genommen.

2. Die eingegangenen Stellungnahmen werden gemäß Bericht über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung (s. Abwägungstabellen Bürger und Behörde) wie folgt behandelt:

(Anmerkung: die nachfolgenden Nummerierungen der eingegangenen Stellungnahmen sind aus den Abwägungstabellen hergeleitet)

9883:        Die Anregung des Bürgers 9883 wird nicht berücksichtigt.

2:        Die Anregungen des Amtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Aschaffenburg werden teilweise berücksichtigt.
Die Hinweise des Amtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Aschaffenburg werden zur Kenntnis genommen.

7:        Die Anregungen der Autobahndirektion Nordbayern – Dienststelle Würzburg werden teilweise berücksichtigt.

10:        Die Anregungen des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege werden berücksichtigt.

30:        Die Anregung des Tiefbauamtes – SG Neubau – zur Stadtentwässerung wird berücksichtigt.
Die übrigen Hinweise des Tiefbauamtes werden zur Kenntnis genommen.

34:        Die Anregung der Unteren Immissionsschutzbehörde wird berücksichtigt.

35:        Die Anregungen der Unteren Naturschutzbehörde zum Artenschutz werden teilweise berücksichtigt.
Die übrigen Hinweise der Unteren Naturschutzbehörde zum Artenschutz sowie die sonstigen Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
36:        Die Anregung der Unteren Wasserschutzbehörde wird nicht berücksichtigt.
Die Hinweise der Unteren Wasserschutzbehörde werden zur Kenntnis genommen.

Aus dem Ergebnis der Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen ergibt sich kein Erfordernis für grundlegende Änderungen des öffentlich ausgelegten Entwurfs der Einbeziehungssatzung vom 01.06.2017. Grundzüge der Planung werden durch die Planänderungen nicht berührt, eine erneute öffentliche Auslegung ist nicht erforderlich.

Die Einbeziehungssatzung i. d. F. vom 28.05.2018 kann als Satzung beschlossen werden.

3. Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg beschließt aufgrund § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 9 des Baugesetzbuches - BauGB - in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), Art. 81 Abs. 2 der Bayerischen Bauordnung - BayBO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 12.07.2017 (GVBl. S. 375) und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern - GO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I) in der derzeit geltenden Fassung die Einbeziehungssatzung für das Gebiet „Westlich Steinbacher Straße“ für den Bereich der einzelnen Außenbereichsgrundstücke Fl.-Nrn. xxx und des noch im Außenbereich liegenden Grundstücksteils des Grundstücks Fl.-Nr. xxx (Lohmühlstraße xx) vom 28.05.2018 als Satzung und billigt die Begründung hierzu vom 28.05.2018.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [x]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 13, Dagegen: 3

Datenstand vom 18.12.2018 16:07 Uhr