Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 26.03.2018 beantragte der Bauherr xxx den Neubau einer Lagerhalle auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gemarkung Obernau, Ruchelnheimstr. xxx, 63743 Aschaffenburg.
Auf dem 4.147 m² großen Grundstück ist bereits eine Halle mit den Abmessungen von ca. 10 m x 20 m vorhanden. Geplant ist die Errichtung einer weiteren Lagerhalle mit den Abmessungen von ca. 58 m x 23 m und einer Höhe von 10,6 m.
Die Lagerhalle soll für die Lagerung von KFZ- und Maschinenteilen genutzt werden. Die bisherige Halle verfügt über eine Grundfläche von 200 m², die neue Halle über 1.334 m².
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 25/02 „Bollenäcker Änd. 5“. Das Bauvorhaben ist damit nach § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. BauNVO 1990 zu beurteilen.
Der Bebauungsplan enthält für das betreffende Baugebiet folgende Festsetzungen:
GI - Industriegebiet
GRZ 0,8
BMZ 9,0
maximal 2 Vollgeschosse
Dachneigung: 0° – 30°
private Grünfläche als Pflanzstreifen
Das geplante Bauvorhaben hält die Vorgaben des Bebauungsplanes über die Art der baulichen Nutzung ein. Eine Lagerhalle ist im Industriegebiet allgemein zulässig.
Die GRZ erreicht einen Wert von 0,37. Die zulässige GRZ von 0,8 wird nicht überschritten.
Die zulässige Baumassenzahl (BMZ) wird mit einem Wert von 3,11 ebenfalls eingehalten. Gleiches gilt für die Festsetzungen über die Dachneigung und die privaten Grünflächen.
Nach der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung ist für Lagerflächen je 100 m² Lagerfläche 1 Stellplatz erforderlich. Bei einer Lagerfläche von 1.445 m² (= Nutzfläche) entsteht ein Stellplatzbedarf von 15 Stellplätzen, einschl. der bestehenden Halle. Nachgewiesen werden 21 KFZ-Stellplätze.
Bei Lagerhallen ist je 150 m² Nutzfläche 1 Fahrradabstellplatz nachzuweisen. Vorliegend ergibt sich ein Bedarf von 11 Fahrradabstellplätzen. Diese sind ebenfalls auf dem Baugrundstück nachgewiesen.
Gem. § 5 Abs. 6 der Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung ist auf Flächen mit mindestens 8 KFZ-Stellplätzen je angefangener 4 Stellplätze 1 großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Bei 21 geplanten KFZ-Stellplätzen ergeben sich hieraus 6 zu pflanzende Bäume. Zur Sicherung der Verpflichtung wird eine Sicherheitsleistung von xxx Euro erhoben.
§ 5 Abs. 1 der Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung sieht eine maximale Zufahrtsbreite zum öffentlichen Straßenraum von 3,5 m vor. Für die Grundstückszufahrt, einschl. Stellplatz im Zufahrtsbereich mit einer Gesamtbreite von 8,5 m kann eine Abweichung von der maximal zulässigen Zufahrtsbreite im Umfang von 5,0 m erteilt. Nachdem es sich um eine Lagerhalle in einem Industriegebiet handelt, ist eine breitere Zufahrt für gewerbliche Fahrzeuge, insbesondere Lastkraftwagen vertretbar.
Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird vorgeschlagen, die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung zu erteilen.