Personalaufstockung im Bereich der städtischen Verkehrsüberwachung - Antrag der SPD-Fraktion vom 10.11.2017; - Anträge der KI vom 02.02.2018 (Antrag 8) und vom 09.03.2018


Daten angezeigt aus Sitzung:  6. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates, 13.06.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 6. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 13.06.2018 ö Vorberatend 7UVS/6/7/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

  1. Anlass der Beratung

Mit Antrag vom 10.11.2017 hat die SPD-Fraktion unter anderem beantragt, dass im Bereich der Verkehrsüberwachung die Personalstände umgehend überprüft werden und zusätzliche Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen eingestellt werden, um den gestiegenen Ansprüchen und dem Konzept der Parkraumbewirtschaftung in der Stadt auch wirklich gerecht zu werden. Mit Antrag vom 2.2.2018 hat die KI im Zuge der Haushaltsberatungen 2018 beantragt, dass das Personal zur Parkraumüberwachung mindestens verdoppelt wird. Beide Anträge wurden im Rahmen der Haushaltsberatungen 2018 behandelt. Man hat sich darauf verständigt, dass die Anträge im Fachsenat UVS beraten werden sollen und ggf. danach eine Personalaufstockung herbeigeführt werden soll.
Mit Antrag vom 9.3.2018 hat die KI die zeitnahe Behandlung der vorbenannten Anträge angemahnt.

  1. Darstellung der Istsituation

  1. Allgemeines
Unter dem Begriff der Verkehrsüberwachung wird allgemein die staatliche Tätigkeit der Überprüfung des Einhaltens verkehrsrechtlicher Ge- und Verbote zum Zweck der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung verstanden. Diese Aufgabe bezieht sich auf die Verkehrsteilnahme im fließenden Verkehr und im ruhenden Verkehr und verteilt sich personell auf die Überwachungsorgane Polizei, Kommune sowie das Bundesamt für Güterverkehr.
Ursprünglich war die Verkehrsüberwachung ausschließlich eine Aufgabe der Vollzugspolizei der Bundespolizei. Seit 1986 dürfen aber auch Kommunen Aufgaben aus dem Bereich kommunale Verkehrsüberwachung wahrnehmen.

  1. Aufgabenstellung

  1. Rechtsrahmen
Die Gemeinden verfolgen und ahnden nach § 88 Abs. 3 Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16. Juni 2015 im übertragenen Wirkungskreis Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), die im ruhenden Verkehr festgestellt werden oder Verstöße gegen die Vorschriften über die zulässige Geschwindigkeit von Fahrzeugen betreffen. Die Verfolgung rein fiskalischer Interessen ist unzulässig (vgl. „Verfolgung und Ahndung von Verstößen im ruhenden Verkehr sowie von Geschwindigkeitsverstößen durch Gemeinden“ – Bek. des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 12. Mai 2006 - Az.: I C 4-3618.3011-13).
Die Stadt Aschaffenburg hat sich mit anderen umliegenden Gemeinden zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG in Verbindung mit § 88 Abs. 3 ZustV gem. Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) im Laufe des Jahres 2007 zu einem Zweckverband zusammengeschlossen (Zweckverband Verkehrsüberwachung Aschaffenburg und Umgebung – ZVAU). Die Stadt hat auf diesen Zweckverband lediglich die Geschwindigkeitsüberwachung übertragen. Die Überwachung des ruhenden Verkehrs blieb bei der Stadt.
Die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten ist – anders als die Verfolgung von Straftaten – in das pflichtgemäße Ermessen der Verkehrsüberwachung gestellt (§ 53 Abs. 1 OWiG). Nicht jede festgestellte Verkehrsordnungswidrigkeit muss verfolgt werden. Die Verkehrsüberwachung kann im Einzelfall oder allgemein für bestimmte Fälle ganz oder teilweise, auch für bestimmte Zeiträume, von der Verfolgung absehen. Eine lückenlose Verkehrsüberwachung ist nicht möglich und auch gesetzlich nicht verlangt. Um Behinderungen soweit wie möglich zu verhüten bzw. zu beseitigen, sollten jedoch möglichst alle festgestellten Verkehrsverstöße aus dem Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts im Straßenverkehr nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Opportunitäts- und Gleichheitsprinzips geahndet werden.

  1. Betriebsablauf des Verkehrsüberwachungsdienstes (VüD)
Aktuell ist die kommunale Verkehrsüberwachung mit 12 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (2 Vollzeitstellen im Innendienst, 10 Vollzeitstellen im Außendienst) besetzt.
Grundsätzlich unterliegen alle Streckenabschnitte des Aschaffenburger Straßennetzes einschließlich der außerhalb von Parkhäusern liegenden Parkstände der Kontrolle des VüD.
Das gesamte Stadtgebiet wurde zur Dienstplanung in 5 Zonen (4 Innenstadt-Zonen per Fußstreife; 1 Zone - alle sonstigen Stadtteile - per Fahrdienst) eingeteilt. Die 4 Innenstadtzonen sind wie folgt verteilt:


Die Bestreifung der Zonen und deren Abgrenzung wird an die aktuellen Notwendigkeiten angepasst. Diese Zonen werden grundsätzlich im Zweischichtbetrieb montags bis donnerstags von 8.00 bis 22.00 Uhr und freitags bis samstags von 8.00 bis 24.00 Uhr durch den Außendienst bestreift. Bestreifungen außerhalb dieses Zeitraumes werden punktuell durchgeführt. Seit September 2017 werden aus Sicherheitsgründen die Streifen zwischenzeitlich im Regelfall in 2-Personen-Schichten durchgeführt.
Generell gilt, dass die Zonen 1 und 2 als Schwerpunktzonen bestreift werden, d. h. tagsüber sind regelmäßig 4 Überwacher in diesem Bereich unterwegs. Im Spätdienst reduziert sich der Einsatz auf 2 Überwacher. In den Zonen 3 und 4 sowie in den Außenbereichszonen sind regelmäßig 2 Überwacher unterwegs. Die übrigen 2 Personalstellen decken krankheits- und urlaubsbedingte Ausfälle ab oder dienen – soweit die Abdeckung nicht erforderlich ist – zur Verstärkung der sonstigen Überwachung. Zu berücksichtigen ist, dass die Verkehrsüberwachung auch für Sonderaufgaben wie der Verstärkung des Innendienstes oder zur Aufstockung des Ordnungsdienstes bei Veranstaltungen eingeteilt wird.
Laufend eingehende Meldungen aus der Bevölkerung und auch dem Gewerbe (einschließlich Stadtwerke) über falsch parkende Fahrzeuge werden unmittelbar vom Innendienst an den Außendienst weitergeleitet. Diese Streife begibt sich dann umgehend an den als problematisch gemeldeten Einsatzort.
Die Verwarnungen werden grundsätzlich über sogenannte MDE-Geräte mit separatem portablen Druckern erfasst. Die Vorgänge werden intern überspielt und so dem Innendienst zur weiteren Bearbeitung übergeben.

  1. Finanzielle Rahmenbedingungen

aa) Bußgeldrahmen
Festgestellte und nach Einschätzung des VüD zu verwarnende Parkverstöße beanstandet der VüD nach Ablauf der vorgegebenen Wartezeiten am jeweiligen Fahrzeug nach dem bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog bzw. dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog mit Verwarnungsgeldern bis zu 35 Euro. Diese Vorgaben sind zwingend. Die Stadt kann keine Bußgelder nach eigenem Ermessen erheben.

Im Bußgeldkatalog heißt es (auszugsweise):

Tatbestands-nummer
Text
Höhe
Überwachungs-
zeitraum
113140
Sie parkten im Bereich eines Parkscheinautomaten ohne gültigen Parkschein.
10,00 €
Minimum 4 Minuten
  • Erhöhungsstufen
113141
… – länger als 30 Minuten.
15,00 €

113142
… – länger als 1 Stunde.
20,00 €

113143
… – länger als 2 Stunden.
25,00 €

113144
… – länger als 3 Stunden.
30,00 €

113150
Sie parkten im Bereich eines Parkscheinautomaten, ohne den Parkschein von außen gut lesbar im oder am Fahrzeug angebracht zu haben
10,00 €
Minimum 4 Minuten
  • Erhöhungsstufen
113151
… – länger als 30 Minuten
15,00 €

113152
… – länger als 1 Stunde
20,00 €

113153
… – länger als 2 Stunde
25,00 €

113154
… – länger als 3 Stunde
30,00 €

113120
Sie überschritten an einer Parkuhr die zulässige/ im Bereich eines Parkscheinautomaten die auf dem Parkschein angegebene Parkzeit
10,00 €
Minimum 4 Minuten
  • Erhöhungsstufen
113121
… – länger als 30 Minuten
15,00 €

113122
… – länger als 1 Stunde
20,00 €

113123
… – länger als 2 Stunden
25,00 €

113124
… – länger als 3 Stunden
30,00 €

112210
Sie hielten vor oder in einer amtlich gekennzeichneten Feuerzufahrt.
10,00 €

112211
Sie hielten vor oder in einer amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt und behinderten dadurch Andere
15,00 €

112216
Sie parkten vor oder in einer amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt.
35,00 €
Minimum 4 Minuten
141050
Sie hielten verbotswidrig im Bereich
einer Feuerwehranfahrtszone/
einer Feuerwehrzufahrt/
eines Rettungsweges
(Zeichen 283 mit ZZ)
10,00 €


Der Überwachungszeitraum resultiert daraus, dass § 12 Abs. 2 StVO regelt, dass derjenige, der sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, parkt. In manchen Bereichen wird der Überwachungszeitraum großzügiger bemessen, um zum Beispiel auszuschließen, dass lediglich ein Beladen des Fahrzeuges erfolgt.
bb) Finanzielle Rahmenbedingungen bei der Stadt Aschaffenburg
Die Kosten des VÜD sind im Haushaltsplan im Unterabschnitt 1122 abgebildet. Darin enthalten sind auf Haushaltsstelle 1122.6730 die Kosten, die an den Zweckverband Verkehrsüberwachung ZVAU für die Durchführung der Überwachung des fließenden Verkehrs zu zahlen sind, zurzeit etwa 150.000 €. Damit belaufen sich die Gesamtkosten im Bereich des ruhenden Verkehrs auf jährlich rund 810.000 €. Darin enthalten sind die Personalkosten in Höhe von rund 600.000 €. Die Einnahmen im ruhenden Verkehr werden im Unterabschnitt 9000 unter der Haushaltsstelle 9000.0813 abgebildet. Sie betragen im Normalfall rund 500.000 €.
Auf der Basis des oben genannten Bußgeldrahmens von 15 – 35 € werden in Aschaffenburg im Jahr rund 35.000 Verwarnungen ausgesprochen.
Die Finanzkennzahlen zeigen aber auch, dass bei einer jährlichen Unterdeckung im Bereich des ruhenden Verkehrs von 200.000 € von einer Unterdeckung von rund 16.700 €/Mitarbeiter ausgegangen werden muss.


  1. Angemessenheit der Personalausstattung

Üblicherweise überprüft man die Angemessenheit der Personalausstattung anhand des Umfangs der zu bewältigenden Aufgabe und des dafür notwendigen durchschnittlichen Zeitaufwandes.
aa) Umfang der Kontrollaufgabe
Der Umfang der zu bewältigenden Kontrollaufgabe bestimmt sich nach
  • der Anzahl der bewirtschafteten (Parkgebühren und/oder Parkscheibe) Parkplätze im öffentlichen Straßenraum,
  • der Anzahl der Anwohnerparkplätze,
  • der Straßenkilometer, an denen Parkbeschränkungen existieren (z. B. verkehrsberuhigte Bereiche, eingeschränktes Halteverbot –Zeichen Z 286 StVO, absolutes Halteverbot – Zeichen Z 283 StVO; sonstige Fälle nach § 12 StVO).
Bezüglich der bewirtschafteten Parkplätze ist festzuhalten, dass im Stadtgebiet im öffentlichen Straßenraum 2017 noch 546 Parkplätze, für die Gebühren nach der städtischen „Verordnung über Parkgebühren im Stadtgebiet Aschaffenburg (Parkgebührenordnung)“ vom 01.03.2011 erhoben werden, existieren. 2016 waren dies noch 568 Parkplätze. Hinzu kommt eine unbekannte Anzahl von Parkplätzen, für die lediglich eine Parkscheibenregelung gilt.
Bezüglich der Anwohnerparkplätze lassen sich die Zahlen aus der nachfolgenden Übersicht entnehmen.

Hieraus ergibt sich aber auch, dass es Schnittmengen zwischen den „bewirtschafteten“ Parkplätzen und den Anwohnerparkplätzen gibt.
Bezüglich der sonstigen Parkbeschränkungsbereiche gibt es keine Zahlen.
Angesichts dieser eigenen Datengrundlagen zeigt sich, dass es schwierig ist, Vergleichsdaten mit anderen Städten zu gewinnen.
bb) Kontrollintensität
Die nächste Frage ist, in welcher Intensität man versucht, die vorbenannten Flächen mit Parkregelungen auf Einhaltung der Parkregelungen zu überwachen.

Generell gilt, dass eine staatliche (hier dementsprechend kommunale) Entscheidung ist, in welchem Umfang personelle Ressourcen der Aufklärung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zugedacht werden (z. B. OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. September 2013 – 13 LA 144/12). Zweckmäßigerweise wird man sich dabei an schwere und Häufigkeit der Parkverstöße orientieren. Allgemeine Maßstäbe, die einen interkommunalen Vergleich ermöglichen, gibt es nicht.
Ein Abstellen auf die Einwohnerzahl ist nicht sachgerecht, weil es den Parkdruck aufgrund der Bevölkerung der Umlandgemeinden außer Acht lässt. Selbst bei Berücksichtigung der Einwohnerzahlen aus den Umlandgemeinden wird man keine vergleichbaren Kennziffern gewinnen. Je nach Attraktivität des zentralen Ortes im Hinblick auf Einkaufsgelegenheiten, Dienstleistungsangebot, Arbeitsplätzen oder Freizeitangeboten wird der Parkdruck im zentralen Ort höher oder niedriger sein. Entlastend wirkt sich demgegenüber ein zentrumsnahes Angebot an Parkhäusern aus, zumindest dann, wenn sie preisgünstig wie in Aschaffenburg sind.

Parkdauer
Preis in Euro
AVG-Kundenkartentarif
bis 1 Stunde 
1,20
1,10
bis 2 Stunden
2,40
2,20
bis 3 Stunden
3,20
3,00
jede weitere Stunde
0,80
0,80
24 Stunden (ab 6:00 Uhr)
maximal 10,00

Werktags 20:00 bis 6:00 Uhr je angefangene Stunde
0,50


Dies bedeutet mit anderen Worten, dass man für die „normale“ Parkverwarnung von 10 € in einem städtischen Parkhaus bis zu 24 Stunden parken kann. Demgegenüber kosten beispielsweise in München innenstadtnahe Parkhäuser etwa 3 – 4 € pro Stunde.

cc) Parkraummanagement München
Im Jahr 2008 hat das Büro SHP Ingenieure Hannover für die Stadt München ein Gutachten „Parkraummanagement – Wirtschaftlichkeitsuntersuchung“ erstellt. Dabei wurden unter anderem Überlegungen zur Parkraumüberwachung angestellt. Untersucht wurde dabei das Stadtgebiet innerhalb des Mittleren Rings mit Ausnahme des Altstadtbereichs.
Der Untersuchungsbereich wurde dabei in sogenannte Lizenzgebiete mit einer Größe von rund 1 km² eingeteilt. Auf der Basis statistischer Kenndaten (Parkplatzauslastung Tag und Nacht, Einwohnerdichte, Beschäftigtendichte) wurde die Lizenzgebiete in 5 Kategorien aufgeteilt:
  • Klasse HT (Hohe Tagauslastung – 100 % - und hoher Anteil Beschäftigte – bis zu 10.000 Beschäftigte/ha)
  • Klasse HN (Hohe Nachtauslastung durch starke Wohn und Gastronomienutzung)
  • Klasse HN+ (Hohe Tag- und Nachtauslastung)
  • Klasse GN (Geringe Nachtauslastung – bis 90 % - 100 bis 150 Einwohner/ha)
  • Klasse MN (Mittlere Nachtauslastung – 150 – 225 Einwohner/ha)
Angesichts konkreter Münchner Erfahrungswerte wurde Folgendes ausgeführt (Hervorhebung durch die Stadt):
„Nach den Erfahrungen der Verkehrsüberwachung aus den bereits umgesetzten Lizenzgebieten sind für die Lizenzgebiete mit hoher Nutzungsmischung und hohem Parkdruck (und entsprechend hohem Überwachungsbedarf), also in den Gebieten mit der Gebietsklasse HT und HN+, jeweils sechs Personen im Außendienst und eine Stelle im Innendienst für die Überwachung eines Lizenzgebietes notwendig. Auf 18 Mitarbeiter im Außendienst (entsprechend in drei Lizenzgebieten) kommt ein zusätzlicher Mitarbeiter im Innendienst für die Bußgeldstelle, der anteilig mit einem Faktor von 0,33 Mitarbeiter/Lizenzgebiet mit in die Berechnung einfließt. Für alle anderen Gebietsklassen kann mit einem reduzierten Personalansatz gerechnet werden, da von einem geringeren Überwachungsbedarf ausgegangen wird und das Überwachungspersonal zudem bedarfsabhängig flexibler eingesetzt werden kann. Es wird für die übrigen Gebietsklassen deshalb mit vier Personen im Außendienst gerechnet sowie einem entsprechend reduzierten Faktor von 0,66 Mitarbeiter/Lizenzgebiet für die zusätzlichen Stellen im Innendienst der Verkehrsüberwachung und einen reduzierten Faktor von 0,22 Mitarbeiter/Lizenzgebiet für die zusätzlichen Stellen im Innendienst der Bußgeldstelle.“
Übertragen auf das Stadtgebiet würde das – bei allen Problemen hinsichtlich der Vergleichbarkeit – näherungsweise Folgendes bedeuten:



Höchste Überwachungskategorie
Oberstadt, Umfeld der Fußgängerzone, Bahnhofsviertel von Citygalerie bis Pompejanumstraße, Damm zwischen Stengerstraße und Paulusstraße/Behlenstraße, Brentanoviertel
zusammen ca. 1,4 km²
8 Außendienstmitarbeiter
Mittlere Überwachungskategorie
Damm von Paulusstraße/Behlenstraße bis Linkstraße, Pompejanumviertel, Fischerviertel
Zusammen ca. 1 km²
4 Außendienstmitarbeiter
Sonstiges Stadtgebiet

2 Außendienstmitarbeiter
Ausfallzeiten
Urlaub, Krankheit, etc.
2 Außendienstmitarbeiter
Zusammen
16 Außendienstmitarbeiter

Im Ergebnis bedeutet dies eine Erhöhung der Außendienstmitarbeiterzahl um 6 Personen. Dies erscheint zunächst auch für Aschaffenburger Verhältnisse ausreichend. Es ermöglicht eine Ausweitung der Spätdienststreife und eine kontinuierliche Abdeckung der Bereiche Damm und Brentanoviertel.

.Beschluss:

  1. Der Umwelt- und Verwaltungssenat empfiehlt eine Erhöhung des Personalbestandes für die Überwachung des ruhenden Verkehrs um 6 Vollzeitstellen.
  2. Die Verwaltung wird beauftragt, eine Beschlussfassung des Plenums herbeizuführen, die eine Erhöhung der Stellen im Bereich der Überwachung des ruhenden Verkehrs um 6 Vollzeitstellen ermöglicht (Anlage 2).

Angaben zu den Kosten:

Der Beschluss verursacht Kosten.
Die Kosten sind nicht im Haushaltsplan 2018 enthalten.

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 22.03.2019 11:35 Uhr