Erlass der Satzung der Stadt Aschaffenburg über die Bestellung, Rechtsstellung und Aufgaben der Heimatpfleger der Stadt Aschaffenburg (Heimatpflegersatzung)


Daten angezeigt aus Sitzung:  8. Sitzung des Stadtrates (Plenum), 02.07.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 8. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 02.07.2018 ö Vorberatend 3pl/8/3/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die örtliche Kulturpflege und die Erhaltung ortsgeschichtlicher Denkmäler und Bauten ist eine kommunale Aufgabe des eigenen Wirkungskreises jeder Stadt oder Gemeinde (Art. 83 Abs. 1 Bay. Verfassung).
Kulturdenkmäler stellen wichtige Quellen und Zeugnisse der menschlichen Geschichte dar. Die Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege ist es, diese zu schützen und zu erhalten. Im Jahr 2003 wurde bei der Stadt Aschaffenburg eine eigene hauptamtliche Stelle (75 %) für die Denkmalpflege geschaffen. Aufgabe ist es nicht nur über den Denkmalschutz in Aschaffenburg zu wachen, sondern auch Eigentümer, Bauherren und Planer im Hinblick auf eine denkmalverträgliche Einbindung von Kulturdenkmälern in die heutige städtebauliche und kulturlandschaftliche Entwicklung zu beraten, sowie Fördermöglichkeiten aufzuzeigen.

Das Bayerische Denkmalschutzgesetz sieht daneben die Bestellung eines Heimatpflegers vor (Art. 13 Abs. 1 BayDSchG). Aufgabe des Heimatpflegers ist es, die Denkmalschutzbehörden und das Landesamt für Denkmalpflege in den Fragen der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes zu beraten und zu unterstützen. Ihnen ist durch die Denkmalschutzbehörden in den ihren Aufgabenbereich betreffenden Fällen rechtzeitig Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Das Amt des Heimatpflegers wird als kommunales Ehrenamt wahrgenommen. Bei der Stadt Aschaffenburg wird die Aufgabe des Heimatpflegers seit dem Jahr 1992 von Herrn xxx wahrgenommen.
Ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (Art. 20a Abs. 1 GO). Diese beträgt für den Heimatpfleger aktuell xxx € pro Monat (entspr. xxx). Diese Entschädigung soll angemessen auf 400 € pro Monat angehoben werden.
Den Städten und Gemeinden steht es zu, zur Regelung Ihrer Angelegenheiten Satzungen zu erlassen. Bei der Stadt Aschaffenburg existiert bislang keine „Heimatpflegersatzung“. Zur Klarstellung der Aufgaben, der Rechtsstellung, wie auch der Entschädigung und der sonstigen Rechte und Pflichten eines Heimatpflegers wird vorgeschlagen, eine Heimatpflegersatzung zu erlassen. Diese Satzung soll folgende Inhalte regeln:

  • Aufgaben und Tätigkeitsrahmen eines Heimatpflegers
  • Stellung, Berufung, Amtszeit, Abberufungsgründe, persönliche Beteiligung
  • Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflichten
  • Anspruch auf Entschädigung

Der Heimatpfleger der Stadt Aschaffenburg, Herr xxx soll künftig durch eine weitere Heimatpflegerin in seinen Aufgaben unterstützt werden.

Der Entwurf der „Satzung der Stadt Aschaffenburg über die Bestellung, Rechtsstellung und Aufgaben der Heimatpfleger der Stadt Aschaffenburg“ (Heimatpflegersatzung – HeimatpflS) ist als Grundlage und Gegenstand der Beschlussfassung in der Anlage beigefügt.

Die Verwaltung schlägt dem Stadtrat vor, den Erlass der Satzung zu beschließen.

.Beschluss:

I.
Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg beschließt aufgrund Art. 20 a Abs. 1 und Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 260) geändert worden ist, den Erlass der „Satzung der Stadt Aschaffenburg über die Bestellung, Rechtsstellung und Aufgaben der Heimatpfleger der Stadt Aschaffenburg“
(Heimatpflegersatzung – HeimatpflS) (Anlage 2).

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [x   ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 36, Dagegen: 0

Datenstand vom 20.11.2018 14:35 Uhr