Investitions- und Betriebskostenförderung von Kindertageseinrichtungen in der Stadt Aschaffenburg


Daten angezeigt aus Sitzung:  9. Sitzung des Stadtrates (Plenum), 16.07.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 9. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 16.07.2018 ö Beschließend 3pl/9/3/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

In Aschaffenburg gibt es derzeit 478 Betreuungsplätze in Kinderkrippen, 2040 Kindergartenplätze sowie rund 320 Hortplätze für Schulkinder. Diese Betreuungsplätze werden in 37 Einrichtungen von unterschiedlichen Trägern, von denen 30% nicht konfessionell gebunden sind, angeboten.
Entgegen den allgemeinen demographischen Prognosen hat sich in der Stadt Aschaffenburg seit dem Jahr 2016 eine unerwartet deutliche Trendwende bei den Geburtenzahlen eingestellt, die sich über das Jahr 2017 nun auch in das Jahr 2018 ungebrochen fortgesetzt.
Innerhalb eines Jahres sind die Geburtenzahlen in Aschaffenburg um rund 20 % -  von 600 Geburten auf über 700 - angestiegen, was insbesondere im Bereich des Angebots von Krippen- und Kindergartenplätzen ein rasches Handeln erforderlich macht, um den gestiegenen Bedarf an Kitaplätzen zeitnah auffangen zu können.
Aus der für sich gesehen erfreulichen Entwicklung, welche die hohe Attraktivität der Stadt Aschaffenburg auch für junge Familien unterstreicht, resultiert die nur in enger Zusammenarbeit zwischen den Trägern der Kindertagesstätten und der Stadt Aschaffenburg zu meisternde Aufgabe, in kurzer Zeit zusätzliche Kitaplätze zu schaffen.
Da innerhalb der bestehenden Einrichtungen nach dem in den letzten Jahren bereits erfolgten Auf- und Ausbau von Krippenplätzen praktisch keine Erweiterungsmöglichkeiten mehr bestehen, muss der Ausbau zusätzlicher Einrichtungen vorangetrieben werden, was allerdings mit hohen Investitionen verbunden ist, die auch unter Berücksichtigung staatlicher Zuschüsse in der Regel nicht vollständig von den Trägern der Kindertagesstätten getragen werden können.
Die vorliegenden Zuschussrichtlinien sollen gewährleisten, dass die Träger, die sich im Ausbau des Angebots von Krippen- und Kindergartenplätzen engagieren, mit der Unterstützung der Stadt Aschaffenburg rechnen und verlässlich planen können. Im Gegenzug versichern die Träger, welche Mittel gemäß den Förderrichtlinien der Stadt Aschaffenburg in Anspruch nehmen, dass sie die fachlichen Vorgaben des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes einhalten und ihre Betreuungsangebote den Bedürfnissen der Familien entsprechend weiterentwickeln.
  1. Bisherige Regelung
Art. 27 Bayerisches Gesetz zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz - BayKiBiG) Vom 8. Juli 2005 lautete in den Absätzen 1 und 2 wie Folgt
Art. 27
Investitionskostenförderung
(1) Von den notwendigen Kosten der Neu-, Um- und Erweiterungsbauten einer Kindertageseinrichtung hat der Träger wenigstens ein Drittel aufzubringen.
(2) Zu den restlichen zwei Dritteln gewährt der Staat den in Art. 3 Abs. 2 Satz 1 genannten kommunalen Trägern Finanzhilfen im Rahmen der jährlich im Staatshaushalt für den kommunalen Finanzausgleich bereitgestellten Mittel, wenn sich die Baumaßnahme auf Plätze beschränkt, die als bedarfsnotwendig bestimmt oder anerkannt sind.
Auf dieser Basis hat die Stadt Aschaffenburg in der Vergangenheit 2/3 der Investitionskosten übernommen, allerdings nicht 2/3 von den zuwendungsfähigen Kosten sondern 2/3 der tatsächlichen Kosten.
Der Bayerische Landtag hat am 10.12.2012 das Gesetz zur Änderung des Bayerischen Kinderbildungs- und betreuungsgesetzes (BayKiBiG) beschlossen. Das im GVBl Nr. 23/2012 veröffentlichte Gesetz ist am 01.01.2013 in Kraft getreten. Zum Vollzug des Änderungsgesetzes hat die Regierung von Unterfranken mit Rundschreiben vom 23.01.2013 die nachfolgenden Hinweise gegeben:
„In § 1 Nr. 23 des o.g. Änderungsgesetzes wurde Art. 27 BayKiBiG a.F. (Investitionskostenförderung) an die übrigen Änderungen im BayKiBiG angepasst und im Sinn der Deregulierung verschlankt. Die generelle Förderbeschränkung für Investitionsvorhaben an Kindertageseinrichtungen auf 2/3 der zuweisungsfähigen Kosten ist entfallen.

Entfallen ist auch die Vorgabe, wonach bei Kindertageseinrichtungen Dritter die Gemeinden, welche Plätze als bedarfsnotwendig bestimmt oder anerkannt haben, einen Baukostenzuschuss von zwei Dritteln der zuweisungsfähigen Kosten der Investitionsmaßnahme leisten müssen (und der Träger wenigstens ein Drittel aufzubringen hat). Die Festlegung der Höhe der Finanzierungsverpflichtung der Kommune bzw. des Eigenanteils des Trägers bei Baukostenzuschüssen kann künftig vielmehr im Verhandlungsweg erfolgen. Den kommunalen Zuweisungsempfängern bleibt es dabei selbst überlassen, ob sie einen Investitionskostenzuschuss mittels Verwaltungsakt gewähren oder mit dem Träger der Kindertageseinrichtung eine vertragliche Vereinbarung schließen. Der zwischen Kommune und Dritten vereinbarte Baukostenzuschuss zu den zuweisungsfähigen Kosten kann in vollem Umfang gefördert werden; Obergrenze der zuweisungsfähigen Kosten ist allerdings der Kostenhöchstwert. Der Verwaltungsakt bzw. die Vereinbarung ist jeweils der Regierung von Unterfranken vorzulegen. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Baukostenzuschuss, soweit er ausdrücklich zu nicht zuweisungsfähigen Kosten gewährt wird, nicht in die Förderung einbezogen werden kann. Die weiteren förderrechtlichen Bestimmungen bezüglich Baukostenzuschüssen sind Nr. 4.2 FA-ZR 2006 zu entnehmen.“
Die Verwaltung hat dem Stadtrat in der Sitzung vom 17.6.2013 (Plenum öffentlich) darüber berichtet und vorgeschlagen, die bisherige Regelung beizubehalten und von den freien Trägern auch künftig einen finanziellen Eigenanteil in der bisher üblichen Höhe von einem Drittel der Gesamtkosten zu verlangen.
Der städtische Zuschuss sollte dabei nach wie vor grundsätzlich nur unter der Voraussetzung gewährt werden, dass die Maßnahme durch die Regierung von Unterfranken als förderfähig nach Art. 27 BayKiBiG in Verbindung mit Art. 10 FAG anerkannt wird und die Stadt Aschaffenburg dadurch zu ihrem Kostenanteil staatliche Fördermittel erhält. Die städtische Beteiligung beschränkt sich analog Art. 27 Satz 3 BayKiBiG auf die Abdeckung des vom städtischen Jugendamt nach Art. 7 BayKiBiG anerkannten Bedarfs.
Dem hat sich der Stadtrat in der Plenumssitzung vom 17.6.2013 mehrheitlich angeschlossen.
  1. Neuregelung
Auf der Basis der „Richtlinie über die Zuweisungen des Freistaates Bayern zu kommunalen Baumaßnahmen im kommunalen Finanzausgleich (Zuweisungsrichtlinie – FAZR) vom 16.1.2015 bezuschusst der Staat Investitionskostenförderungen der Stadt Aschaffenburg im Bereich von Kindertageseinrichtungen zurzeit mit 50 % der zuwendungsfähigen Kosten. Die zuwendungsfähigen Kosten im Bereich von Kinderbetreuungseinrichtungen betragen zurzeit 4.102 €/m² Nutzfläche. Eine Erhöhung auf 4.455 €/m² ist zurzeit beabsichtigt.
Hinzu kommt zurzeit das Sonderföderprogramm auf der Basis der „Richtlinie zur Förderung von Investitionen im Rahmen des Investitionsprogramms Kinderbetreuungsfinanzierung 2017 bis 2020“ vom 8.8.2017. Dieses sieht eine Zusatzförderung von weiteren 35 % der zuwendungsfähigen Kosten vor.
In den Genuss der 85 % der staatlichen Förderung kommt eine Stadt nur dann, wenn sie 100 % der zuwendungsfähigen Kosten gegenüber dem Träger der Kindertageseinrichtung übernimmt. Auf der Basis der bisherigen 2/3 Förderung kann es daher dazu kommen, dass die staatlichen Fördermittel nicht in vollem Umfang ausgeschöpft werden. Um dies zu vermeiden schlägt die Verwaltung vor, dass die städtische Förderung auf 100 % der zuwendungsfähigen Kosten ausgedehnt wird. Im Regelfall wird dies zu einer Erhöhung der städtischen Kostenbeteiligung führen. Auf der Basis der beiden jüngsten Förderprojekte werden die finanziellen Auswirkungen in der Anlage dargestellt. Sie wird zu einer weiteren deutlichen Entlastung der Träger führen.
Die Städte Würzburg und Schweinfurt haben auf die 100 % Förderung der zuwendungsfähigen Kosten bereits umgestellt.
  1. Eigenanteil der Träger
Aus den als Anlage 2 und 3 beigefügten Berechnungen zeigt sich, dass trotz der erhöhten Förderung ein Eigenanteil der Träger bleibt. Potentielle Träger haben darauf hingewiesen, dass sie nicht in der Lage sind, diesen Eigenanteil komplett zu finanzieren. Eine weitere Kostenbeteiligung seitens der Stadt wird erwartet.
  1. Erstausstattung
Die Verwaltung schlägt als weitere finanzielle Entlastung der Träger vor, für die Erstausstattung der Gruppenräume mit Inventar sowie Spielmaterialien einen Betrag in Höhe von 1.500,00 Euro pro neugeschaffenem Kindergartenplatz sowie 2.000 € pro neu geschaffenem Kinderkrippenplatz zu gewähren. Schweinfurt gewährt hierzu bereits Zuschüsse. Dem Vernehmen nach gibt es auch in Würzburg Überlegungen, diesen Weg zu gehen.
  1. Überhangkosten
Gewünscht wird seitens der Träger eine weitere Beteiligung am Eigenanteil der Träger. Eine derartige Regelung könnte wie folgt aussehen:
  1. Überhangkosten
Die Stadt Aschaffenburg kann einen freiwilligen Zuschuss auf die Differenz zwischen den zuweisungsfähigen Kosten und den tatsächlichen Baukosten der Maßnahme (Überhangkosten) unter folgenden Voraussetzungen gewähren:
  • Der Träger hat sicherzustellen, dass er den trägereigenen Anteil an den Überhangkosten leisten kann
  • Der Träger hat schriftlich nachzuweisen, warum er diese Mehrkosten nicht alleine finanzieren kann und warum die Maßnahme ohne den freiwilligen Zuschuss zu den Überhangkosten gefährdet ist
  • Die Überhangskosten sind auf 50% der zuweisungsfähigen Kosten begrenzt.
Der Zuschuss beträgt unter den genannten Voraussetzungen:
  • 30 % der Überhangkosten, sofern die Kindertageseinrichtung auf einem Grundstück errichtet wird, das von der Stadt zur Verfügung gestellt wird;
  • 50 % der Überhangkosten, sofern die Kindertageseinrichtung auf einem Grundstück errichtet wird, das nicht von der Stadt zur Verfügung gestellt wird.
  1. Zuschüsse für bauliche investive Maßnahmen
Ein dauernder Kritikpunkt – insbesondere kirchlicher Träger – ist die Tatsache, dass die Stadt eigene Gebäude unentgeltlich an Dritte zum Betrieb einer Kindertageseinrichtung überlässt. Damit sparen sich diese den laufenden Bauunterhalt, während die Träger mit eigenen Gebäuden diesen Aufwand selbst tragen müssen. Daraus entstehe ein Wettbewerbsvorteil für die Träger in städtischen Gebäuden. Hintergrund der bisherigen städtischen Regelung war wohl der, dass kirchlichen Kindergartenträgern die kirchlichen Gebäude in der Regel auch unentgeltlich zu Verfügung gestellt worden sind. Um Träger für die eignen Gebäude zu finden, hat die Stadt analoge Regelungen gewählt.
Zur Beseitigung dieser Dauerdiskussion schlägt die Stadt die Neureglung gemäß Ziffer II der beigefügten Zuwendungsrichtline vor.
Die Städte Würzburg und Schweinfurt verfügen über ähnliche Regelungen.
  1. Mietkostenförderung
Die Stadt hat gerade im dicht bebauten Innenstadtbereich das Problem, dass keine unbebauten Grundstücke zur Verfügung stehen. Investitionsmodelle mit einem Bauträger lassen sich regelmäßig nicht realisieren, weil der Staat die Gewährung seiner Zuschüsse an die Einhaltung der VOB/A koppelt. Hierzu sind Bauträger oder sonstige private Investoren nicht bereit.
Die Verwaltung schlägt deshalb vor bei derartigen Objekten einen Mietzuschuss von bis zu 5 €/m² zu gewähren. Dem liegt folgende Logik zugrunde:
Die Stadt hat die Verpflichtung die Kindertagesplätze bereit zu stellen. Im Beispielsfall Erthalschule kostet dies der Stadt (Datenbasis: Bau- und Finanzierungsbeschluss der Stadt) einen Eigenanteil von rund 591.000 € (1.508.417 € Baukosten – 917.000 € Staatszuschuss). Auf der Basis einer Förderungsbindung von 25 Jahren würde dies eine Kapitalbindung von rund 24.000 €/Jahr oder 2.000 €/Monat bedeuten. Bei der Kindertagesstätte Erthalschule liegt die tatsächliche Nutzfläche bei 352 m². Das würde eine Kapitalbindung von 5,68 €/m² bedeuten.
Eine derartige Förderung gibt es bislang weder in Schweinfurt noch in Würzburg.
  1. Sonstiges
Die in den Zuschussrichtlinien unter IV und V genannten Zuschüsse werden entsprechend der neuen Vorgaben weitergezahlt.

.Beschluss: 1

Der Bericht der Verwaltung über die geplante „Richtlinie für die Zuwendung von Zuschüssen an Kindertageseinrichtungen in der Stadt Aschaffenburg“ wird zur Kenntnis genommen.

Die Mehrheit der anwesenden Stadtratsmitglieder fordert eine getrennte Abstimmung über die einzelnen Punkte der vorliegenden Richtlinie (Anlage 2).

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

.Beschluss: 2

Der Ziffer I. und dort den Nummern. 1 „Zuschusszweck“ und 2 „Zuwendungsempfänger“ der Richtlinie in Anlage 2 wird ohne Änderung zugestimmt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 33, Dagegen: 0

.Beschluss: 3

Bei Ziffer der Nr. 3 „Zuwendungsvoraussetzungen“ der Richtlinie in Anlage 2 wird beim fünften Aufzählungspunkt von Herrn Stadtrat Thomas Giegerich beantragt (vgl. Anlage 3), dass der letzte Satz „Bei öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften und Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege und deren Mitgliedsorganisationen ist keine dingliche Sicherung erforderlich“ gestrichen wird.

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich abgelehnt

.Beschluss: 4

Dem Antrag von Herrn Stadtrat Thomas Giegerich vom 11.07.2018, auf Hinzufügung eines weiteren Satzes im fünften Aufzählungspunkt von Ziffer I der Nr. 3 „Zuwendungsvoraussetzungen“ der Richtlinie in Anlage 2 mit dem Inhalt „Dies gilt nicht, wenn die mit Baukostenzuschüssen geförderten Einrichtungen in Absprache mit der Stadt Aschaffenburg für andere kommunale soziale Aufgaben verwendet werden“, wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich abgelehnt

.Beschluss: 5

Der Ziffer I. Nr. 4. „Art und Umfang und Höhe der Zuwendung“ der Richtlinie in Anlage 2 wird ohne Änderung zugestimmt.

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

.Beschluss: 6

Dem Antrag der CSU-Stadtratsfraktion auf Aufnahme einer neuen Nr. 5 unter Ziffer I. der Richtlinie in Anlage 2 mit folgendem Inhalt wird zugestimmt:

„5. Überhangkosten
Die Stadt Aschaffenburg kann einen freiwilligen Zuschuss auf die Differenz zwischen den zuweisungsfähigen Kosten und den tatsächlichen Baukosten der Maßnahme (Überhangkosten) unter folgenden Voraussetzungen gewähren:
  • Der Träger hat sicherzustellen, dass er den trägereigenen Anteil an den Überhangkosten leisten kann
  • Der Träger hat schriftlich nachzuweisen, warum er diese Mehrkosten nicht alleine finanzieren kann und warum die Maßnahme ohne den freiwilligen Zuschuss zu den Überhangkosten gefährdet ist
  • Die Überhangskosten sind auf 50% der zuweisungsfähigen Kosten begrenzt.
Der Zuschuss beträgt unter den genannten Voraussetzungen:
  • 30 % der Überhangkosten, sofern die Kindertageseinrichtung auf einem Grundstück errichtet wird, das von der Stadt zur Verfügung gestellt wird;
  • 50 % der Überhangkosten, sofern die Kindertageseinrichtung auf einem Grundstück errichtet wird, das nicht von der Stadt zur Verfügung gestellt wird.“

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen

.Beschluss: 7

Der Ziffer I. Nr. 5. „Erstausstattung“ der Richtlinie in Anlage 2 wird ohne Änderung mit der Maßgabe zugestimmt, dass die Erstausstattung mit der fortlaufenden Nummer 6 neu nummeriert wird.

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen

.Beschluss: 8

Dem Antrag von Herrn Stadtrat Karsten Klein auf Erhöhung des Zuschusses für baulich investive Maßnahmen auf 80 % anstelle von 30 % in Ziffer II. der Richtlinie in Anlage 2 wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 2, Dagegen: 30

Abstimmungsbemerkung:
Der Antrag ist damit abgelehnt.

.Beschluss: 9

Der Ziffer „II. Zuschüsse für bauliche investive Maßnahmen“ der Richtlinie in Anlage 2 wird ohne Änderung zugestimmt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 32, Dagegen: 0

.Beschluss: 10

Der Ziffer 2 des Antrags von Herrn Stadtrat Thomas Giegerich vom 11.07.2018 in Anlage 3 wird zugstimmt.

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich abgelehnt

.Beschluss: 11

Der Ziffer „III. Mietkostenförderung“ der Richtlinie in Anlage 2 wird ohne Änderung zugestimmt.

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen

.Beschluss: 12

Der beantragten Streichung des Satzes „Die Förderung ist auf maximal 25 Ausbildungsplätze pro Haushaltsjahr begrenzt“ in Ziffer „IV. Zuschüsse zu den SPS-Praktikanten“ wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen

.Beschluss: 13

Der beantragten Umformulierung von Ziffer V. der Richtlinie in Anlage 2 in folgende Fassung wird zugestimmt:

„V. Förderung des Verwaltungsaufwands in einer Kindertageseinrichtung

Träger von Kindertageseinrichtungen erhalten einen Zuschuss in Höhe von 1.200,00 Euro als pauschalen Sachaufwand für den Betrieb der Tagesstättenplätze.“

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen

.Beschluss: 14

Dem Antrag von Herrn Stadtrat Thomas Giegerich vom 11.07.2018 auf Ergänzung einer Voraussetzung der Ziffer VI. der Richtlinie in Anlage 2 in der Form der Aufnahme von Öffnungszeiten (7:00 Uhr bis 18:00 Uhr von montags bis freitags) wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich abgelehnt

.Beschluss: 15

Der Ziffer „VI. Weitere verbindliche Voraussetzungen für die Gewährung der Zuschüsse gemäß Ziffer I.-V.“ der Richtlinie in Anlage 2 wird ohne Änderung zugestimmt.

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen

.Beschluss: 16

Den  Ziffern „VII. Verfahren“ und „VIII. Inkrafttreten“ der Richtlinie in Anlage 2 wird ohne Änderung zugestimmt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 31, Dagegen: 0

.Beschluss: 17

Dem Antrag der UBV-Stadtratsfraktion vom 08.07.2018 in Anlage 4 bzgl. der Aufnahme von Regelungen auf Rückzahlung von Zuschüssen bei Erbschaften wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 5, Dagegen: 26

Abstimmungsbemerkung:
Der Antrag ist damit abgelehnt.

.Beschluss: 18

Dem Erlass der heute geänderten Richtlinie für die Zuwendung von Zuschüssen an Kindertageseinrichtungen in der Stadt Aschaffenburg (Anlage 4a) wird insgesamt zugestimmt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 31, Dagegen: 0

Datenstand vom 20.11.2018 14:35 Uhr