Regelungen für die Nutzung der Umweltstation


Daten angezeigt aus Sitzung:  10. Sitzung des Haupt- und Finanzsenates, 16.07.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Haupt- und Finanzsenat 10. Sitzung des Haupt- und Finanzsenates 16.07.2018 ö Beschließend 3hfs/10/17/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Umweltstation dient aufgrund ihrer Lage und Ausstattung der Umweltbildung und soll auch nur für diese Zwecke genutzt werden. „Umweltbildung“ definiert sich im Sinne der Agenda21-Projektgruppe Umweltbildung als ein Bildungsansatz, der einen verantwortungsbewussten Umgang mit der Umwelt und den natürlichen Ressourcen vermitteln will.
 Das Bildungsangebot ist weltanschaulich und politisch neutral und wird neutral vermittelt.

Jede Nutzung ist mit dem Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz abzustimmen und erfordert den Abschluss einer Benutzungsvereinbarung. Für jede Benutzung ist eine verantwortliche Person zu benennen.

Um die Umweltbildung für alle Zielgruppen (Kindergartenkinder, Schulkinder, Erwachsene, …) in Aschaffenburg zu fördern, erfolgt die Überlassung der Umweltstation an gemeinnützig arbeitende Vereine und Institutionen kostenlos. Damit die Station pfleglich behandelt wird, ist lediglich eine Kaution vor der Schlüsselübergabe zu entrichten, die bei ordnungsgemäßer Rückgabe der Räume zurückerstattet wird.

Gewerbliche Nutzer zahlen zusätzlich zur Kaution eine Pauschale, um damit die entstehenden Reinigungs- und Verwaltungskosten abzudecken. Gedacht ist zunächst an eine Pauschale von 75 € pro angefangenem Nutzungstag. Die Höhe der Pauschale kann bei Veränderung der Betriebskosten angepasst werden. Auch die gewerbliche Nutzung muss ein Umweltbildungsangebot sein.

Wie auch in anderen städtischen Gebäuden üblich, geschieht die Nutzung der Umweltstation auf eigene Gefahr. Die Stadt Aschaffenburg haftet nicht für Personen-, Sach- und Vermögens­schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung der Umweltstation entstehen.
Vorhandene oder während der Benutzung auftretende Schäden sind umgehend einer vom Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz benannten Person, in der Regel der Hauswartin, mitzuteilen.
Im Gebäude der Umweltstation herrscht Rauchverbot.

Offenes Feuer ist im Gebäude und auf dem gesamten Gelände nicht gestattet.
Das angrenzende Naturschutzgebiet darf durch die Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Laute Musik im Freien ist zu unterlassen.
Nach der Nutzung sind die Mülleimer zu leeren und die Räume besenrein zu hinterlassen. Der Müll ist in die Fraktionen Papier, Bioabfall, Verpackungen und Restmüll zu trennen.

.Beschluss:

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 20.11.2018 14:48 Uhr