Erteilung v. Befreiungen festges. Pflanzbindungen 8 Bäume, Maria-Ward-Stiftung


Daten angezeigt aus Sitzung:  8. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates, 19.09.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 8. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 19.09.2018 ö Beschließend 9uvs/8/9/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Maria-Ward-Stiftung, Brentanoplatz xxx, 63739 Aschaffenburg beantragte am 11.06.2018 bei der Stadt Aschaffenburg, Befreiungen von den festgesetzten Pflanzbindungen für insgesamt 8 Bäume auf den Baugrundstücken Fl.Nrn. xxx, Gem. Aschaffenburg, Schweinheimer Str. xxx, 63739 Aschaffenburg.

Auf dem Gelände der Maria-Ward-Stiftung befinden, bzw. befanden sich mehrere Bäume, welche durch, im Bebauungsplan festgesetzte Pflanzbindungen geschützt sind. Am 14.02.2018 wurde festgestellt, dass insgesamt 5 Bäume auf dem Gelände gefällt wurden. Es handelte sich hierbei um eine 120-150 Jahre alte Eiche, eine ca. 80 Jahre alte Platane, zwei 60-70 Jahre alte Gleditsien und ein weiterer kleiner Laubbaum. Von den gefällten 5 Laubbäumen waren 4 Bäume mit, im Bebauungsplan festgesetzten Pflanzbindungen gesichert. Es handelte sich hier um die Bäume Nrn. 1 – 4 (im Plan rot dargestellt). Von Vertretern der Maria-Ward-Stiftung wurde vorgetragen, dass von den Bäumen, aufgrund von Schädigungen und Erkrankungen, Gefahren für den Schulbetrieb ausgingen und daher die sofortige Fällung veranlasst wurde. Von den Fachbehörden der Stadt Aschaffenburg konnte dies nicht bestätigt werden. In jedem Fall wurden zuvor keine Befreiungen vom Bebauungsplan von den festgesetzten Pflanzbindungen beantragt. Die Fällung von 4 der insgesamt 5 Bäume war damit unzulässig. Die nicht genehmigte Fällung der Bäume wurde zwischenzeitlich mit einem Bußgeld in erheblicher Höhe geahndet.

In einem Ortstermin am 16.05.2018 mit Vertretern der Maria-Ward-Stiftung wurde zudem festgestellt, dass zwei weitere Bäume (Nrn. 5 und 6, im Plan rot dargestellt) nicht mehr vorhanden waren. Darüber hinaus seien zwei weitere Bäume (Nrn. 16 und 17, im Plan lila dargestellt) zwar im Bebauungsplan eingetragen, aber nie vorhanden gewesen. Außerdem trugen die Vertreter der Maria-Ward-Stiftung vor, dass zwei weitere Bäume stark geschädigt seien und gefällt werden müssten (Nrn. 7 und 8, im Plan gelb dargestellt). Insgesamt ergibt sich folgende Bilanzierung:
  • 4 Bäume gefällt am 14.02.2018
  • 2 Bäume gefällt zu einem früheren, nicht mehr nachvollziehbaren Zeitpunkt
  • 2 Bäume im Bebauungsplan eingetragen, aber nie vorhanden gewesen
  • 2 Bäume geschädigt und Fällung beantragt

Alle betroffenen Bäume stehen, bzw. standen auf den beiden Grundstücken Fl.Nrn. xxx und xxx, Gem. Aschaffenburg.

Die Vertreter der Maria-Ward-Stiftung haben im Ortstermin am 16.05.2018 dargestellt und erläutert, dass Ersatzpflanzungen hinsichtlich der Art, Größe und Qualität, gem. den Anforderungen der Unteren Naturschutzbehörde auf den beiden Eingriffsgrundstücken (Fl.Nrn. xxx, gem. Aschaffenburg) erfolgen sollen. Hierfür sind folgende Bäume vorgesehen:

  • 2 Berg-Ahorn (Acer Pseudoplatanus), Stammumfang > 0,45 m
  • 2 Sommer-Linden (Tilia Platyphyllos), Stammumfang > 0,45 m
  • 4 Winter-Linden (Tilia Cordata), Stammumfang > 0,45 m
 
Die Vertreter der Maria-Ward-Stiftung haben gleichzeitig darauf hingewiesen, dass künftig eine andere Verwendung des bisherigen Sportgeländes geplant sei, da dieser Bereich nicht mehr betriebsnotwendig sei. Über die künftig zulässige Nutzung des Geländes muss allerdings erst in einem, noch durchzuführenden bauplanungsrechtlichen Verfahren durch den Stadtrat entschieden werden. In jedem Fall ist geplant, die Ersatzpflanzungen innerhalb des v. g. Geländes im Randbereich in den südlichen, bzw. nordwestlichen Bereich des Geländes zu verlagern.

II.

Die betroffenen Grundstücke liegen im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes Nr. 4/6a „Nordwestlich Spessartstraße“. Dieser setzt für das betreffende Baugebiet folgendes fest:

Baugebiet: Mischgebiet – MI, bzw.
Fläche für sportliche Zwecken dienenden Gebäuden und Einrichtungen und Schule
GRZ: 0,6
GFZ: 1,2
Pflanzbindungen für einzelne Bäume

Die Festsetzung MI bezieht sich auf etwa 1/3 der Geländefläche im westlichen Bereich der Grundstücke Fl.Nrn. xxx, Gem. Aschaffenburg. Für den östlichen Bereich gilt die Festsetzung: Fläche für sportliche Zwecken dienenden Gebäuden und Einrichtungen und Schule.

Bei den bereits gefällten, bzw. den beiden zur Fällung beantragten Bäumen handelt es sich um, im Bebauungsplan mit Erhaltungsbindung einzeln festgesetzte Bäume („vorhandener und erhaltenswerter Baumbestand“). Die festgesetzten Bäume sind, bzw. waren relativ lose über das Gelände verstreut, insofern wurden die Festsetzungen zum Erhalt weniger aus städtebaulichen, sondern vorrangig aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege mit dem Zweck der Erhaltung des Baumbestandes auf den betreffenden Flächen, insbesondere der Gemeinbedarfsfläche (Schulsportnutzung Maria-Ward-Schule) getätigt.

Aus städtebaulichen Gesichtspunkten ist es vertretbar, mit dem Ziel der Konzentration der schulischen Nutzung auf kleinere Flächen und eine Freimachung nicht mehr benötigter Grundstücksteile für eine potentielle wohnbauliche Nutzung im Sinne einer „Innenentwicklung“ und des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden eine Verlagerung des Baumbestandes in den Randbereich der Grundstücke vorzunehmen.

Die geplante spätere Nutzung widerspricht allerdings den derzeitigen Festsetzungen des Bebauungsplans. Insofern ist hier ein Änderungsverfahren des Bebauungsplanes erforderlich.

Die beantragten Befreiungen von den festgesetzten Pflanzbindungen können unter folgenden Bedingungen gewährt werden:
  • Die Befreiungen werden erst wirksam, wenn eine Änderung des Bebauungsplans beschlossen und eine wirksame Baugenehmigung für die geplante künftige Nutzung des Geländes erteilt wurde.
  • Weitere Fällungen (Bäume Nrn. 7 und 8) sind nur zulässig, soweit die Untere Naturschutzbehörde und der Baumberater schriftlich feststellen, dass die Bäume nicht mehr erhalten werden können und Maßnahmen einer geringeren Eingriffsintensität (z.B. Rückschnitt, etc.) nicht in Betracht kommen.
  • Es sind in jedem Einzelfall Ersatzpflanzungen, gem. den Anforderungen der Unteren Naturschutzbehörde auf dem gleichen Gelände vorzunehmen.
  • Sämtliche Ersatzpflanzungen (Bäume Nrn. 21 bis 28) sind sofort, d.h. innerhalb der nächsten Pflanzperiode (2018/19) vorzunehmen.
  • Die Ersatzstandorte der Bäume werden im Rahmen des Änderungsverfahrens des Bebauungsplanes als neue festgesetzte Pflanzbindungen dauerhaft gesichert.

Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird vorgeschlagen, die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Befreiungen, unter Bedingungen zu erteilen.

.Beschluss:

I.
Dem Antrag der Maria-Ward-Stiftung auf Erteilung von Befreiungen von den festgesetzten Pflanzbindungen für 8 Bäume auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx, Gem. Aschaffenburg, Schweinheimer Str. xxx, 63739 Aschaffenburg, entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.
Befreiungen und Bedingungen:

1.        Für die vier Bäume (Nrn. 1 bis 4, im Plan rot dargestellt) wird eine Befreiung von den festgesetzten Pflanzbindungen unter der Bedingung gewährt, dass vier Ersatzpflanzungen (Nrn. 25 bis 28, im Plan hellgrün dargestellt) vorgenommen werden.

2.        Für die zwei Bäume (Nrn. 5 bis 6, im Plan rot dargestellt) wird eine Befreiung von den festgesetzten Pflanzbindungen unter der Bedingung gewährt, dass zwei Ersatzpflanzungen (Nrn. 21 bis 22, im Plan hellgrün dargestellt) vorgenommen werden.

3.        Für die zwei Bäume (Nrn. 7 und 8, im Plan gelb dargestellt) wird eine Befreiung von den festgesetzten Pflanzbindungen für den Fall in Aussicht gestellt, dass die Untere Naturschutzbehörde und der Baumberater schriftlich feststellen, dass die beiden Bäume nicht mehr erhalten werden können. Diese Befreiung steht unter der Bedingung, dass zwei Ersatzpflanzungen (Nrn. 23 und 24, im Plan hellgrün dargestellt) vorgenommen werden.

4.        Die Ziffern 1 bis 2 stehen zudem unter der aufschiebenden Bedingung, dass diese erst wirksam werden, soweit auf den v. g. Grundstücken Baurecht in Form einer wirksamen Baugenehmigung besteht.

5.        Die Ersatzpflanzungen (Nrn. 21 bis 28) sind sofort, d.h. innerhalb der nächsten Pflanzperiode (2018/19),  vorzunehmen.




II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x  ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [ x  ]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [ x  ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 11, Dagegen: 1

Datenstand vom 18.02.2019 14:49 Uhr