Im Werksenat am 16.02.2017 haben die Stadtwerke über die Möglichkeiten der Digitalisierung und Vernetzung von Linienbussen umfassend berichtet.
Im Ergebnis wurde am 22.06.2017 im Werksenat die digitale Aufrüstung der Stadtbusse zu einem WLAN Hotspot in Verbindung mit einer flächendeckenden Ausweitung der Fahrgastinformation durch eine GPS-Standortbestimmung beschlossen und zwischenzeitlich zum größten Teil umgesetzt.
Ebenfalls wurde der Einsatz von Videoüberwachung in den Bussen diskutiert, da bis auf die Optik alle notwendigen Komponenten durch die digitale Aufrüstung der Busse vorhanden sind. Aufgrund einer fehlenden datenschutzrechtlichen Bewertung wurde die Videoüberwachung aber zunächst zurückgestellt.
Zwischenzeitlich wurde der Einsatz von Videoüberwachung in öffentlichen Verkehrsmitteln datenschutzrechtlich bewertet.
Die Prüfung der Zulässigkeit von Videoüberwachungseinrichtungen in öffentlichen
Verkehrsmitteln richtet sich insbesondere nach § 6b Bundesdatenschutzgesetz
(BDSG). Bei dieser Prüfung sind die folgenden Gesichtspunkte zu berücksichtigen:
1. Zweck einer Videoüberwachung
Beobachtungen mit Videokameras dürfen im Rahmen der Wahrnehmung des Hausrechts nur zum Schutz vor Gewalt gegen Personen und Beförderungseinrichtungen sowie zur technischen Fahrgastsicherheit erfolgen. Aufzeichnungen werden ausschließlich zum Zwecke der Beweissicherung vorgenommen.
2. Umfang der Beobachtung
Die Erforderlichkeit einer Videoüberwachung ist – der Legaldefinition in Art. 24 Abs. 1 am Anfang BayDSG entsprechend – zu prüfen.
Erforderlich ist die Videoüberwachung, wenn ohne sie der Schutz nicht, nur unzulänglich oder nicht mit angemessenem Aufwand erfolgen kann.
3. Aufzeichnung
Eine Aufzeichnung kann permanent in einem verschlossenen Aufzeichnungsgerät erfolgen, das nur im Falle eines Vorkommnisses (Gewalt gegen Personen oder Beförderungseinrichtungen) von der dazu besonders berechtigten Person geöffnet bzw. ausgelesen wird.
4. Löschung der Aufzeichnung
Bei der Aufzeichnung in einer Black Box erfolgt – sofern kein Vorkommnis festgestellt wird - die Löschung der Aufzeichnung ohne Kenntnisnahme der aufgezeichneten Bilder, die Speicherung der Daten erfolgt in der Regel für nur wenige Tage.
5. Kreis der berechtigten Personen
Die Beschäftigten die Zugang zu Aufzeichnungen haben, müssen enumerativ bestimmt werden.
6. Weitergabe von Aufzeichnungen
Es muss festgelegt werden, wer Videoaufzeichnungen weitergeben darf. Es muss außerdem sichergestellt sein, dass die Weitergabe von Videoaufzeichnungen nur zu Beweiszwecken an Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gerichte erfolgt.
7. Information der Fahrgäste
An jedem Fahrzeug, das videoüberwacht wird, müssen Hinweisschilder/
Piktogramme außen und innen die Videoüberwachung kenntlich machen.
Durch geeignete Maßnahmen muss die verantwortliche Stelle mit Anschrift erkennbar sein.
8. Betrieblicher Datenschutzbeauftragter
Der oder die betriebliche Datenschutzbeauftragte ist über geplante Vorhaben zur Einrichtung von Videoüberwachungen rechtzeitig zu unterrichten, da die Vorabkontrolle nach § 4d Abs. 5 BDSG durchzuführen ist. Er trägt außerdem dafür Sorge, dass eine Beschreibung des Verfahrens "Videoüberwachung" mit den Angaben nach § 4e Satz 1 Ziffer 1 bis 8 BDSG zur Einsichtnahme für
Interessenten an geeigneter Stelle bereit liegen.
9. Betriebsvereinbarung
Wegen der möglichen Einbeziehung von Bediensteten in die Videoüberwachung sollte auch eine Betriebsvereinbarung hierüber abgeschlossen werden.
Der Einsatz von Videoüberwachung im öffentlichen Nahverkehr stößt bei Fahrgästen auf große Zustimmung. Viele sehen die Videoüberwachung als geeignete und wichtige Maßnahme, die Sicherheit in Bussen und Bahnen sowie an Haltestellen zu erhöhen.
Eine aktuelle forsa-Umfrage ergab, dass 80 Prozent der Fahrgäste eine Videoüberwachung sehr positiv sehen und ihr eine hohe Bedeutung für das persönliches Sicherheitsempfinden zumessen.
Folglich haben bereits heute sehr viele Verkehrsunternehmen/Städte eine Videoüberwachungstechnik im Einsatz und die Tendenz ist deutlich steigend.
Düsseldorf, Dortmund, Köln, Aachen, Darmstadt, München Augsburg, Ingolstadt, Dachau, Ansbach, Nürnberg, Führt sind nur einige Beispiele, bei denen bereits heute Videoüberwachung in den Bussen zum Einsatz kommt.
Im Stadtwerkeverbund werden bereits heute viele Kameras eingesetzt. Hierunter fallen z.B. der Regionale Omnibusbahnhof, die ABE, das Biomassenkraftwerk, die GBAB, die Parkhäuser mit Leitstelle, das Wasserwerk mit PV-Anlage, der Verkehrsbetrieb, die Tankstelle usw.
Auch für diese Anlagen werden die datenschutzrechtlichen Vorschriften eingehalten. Der Betrieb läuft schon zum Teil seit Jahrzehnten ohne dass Probleme aufgetreten sind, vielmehr hat die Überwachung schon vermehrt zur Aufklärung verschiedener Sachverhalte beitragen können.
Eine Prüfung durch den Internen - Datenschutzbeauftragen der Stadtwerke, wie auch durch einen Externen Datenschutz- und Sicherheitsbeauftragten für Kommunen - a.s.k., sieht den Einsatz von Videoüberwachung in den Omnibussen der Stadtwerke Aschaffenburg als durchaus legitim an, solange auch hier alle Vorgaben (Dokumentation, Prüfung, Beschilderung, Speicherungsdauer) erfüllt werden.
Leider hat auch die Anzahl der Straftaten im Stadtbusbereich der Stadtwerke Aschaffenburg zugenommen. Angefangen bei Vandalismus Schäden, über Diebstahl der Fahrgeldeinnahmen, Falschgeld in Umlauf bringen, Streitigkeiten/Handgreiflichkeiten unter Fahrgästen, bis hin zu Drohungen und körperliche Übergriffe gegen das Fahrpersonal. Jährlich werden zwischen 3 und 6 Diebstahl-Delikte durch das Fahrpersonal gemeldet. Deutlich zugenommen hat die Androhung von Gewalt, die leider fast schon zum Alltag gehört. Aber auch die Hemmschwelle für Übergriffe auf das Fahrpersonal ist gesunken, so dass mehrere Fälle jährlich gemeldet werden. Der letzte Übergriff fand am 10.09.2018 statt, hierbei wurde ein Fahrer durch Faustschläge verletzt.
Aus den genannten Erwägungen heraus, schlagen die Stadtwerke vor, alle Busse mit einer entsprechenden Überwachungstechnik nachzurüsten.