Änderung der Gebührensatzung zur Abfallwirtschaftssatzung
Daten angezeigt aus Sitzung:
6. Sitzung des Werksenates, 06.12.2018
Beratungsreihenfolge
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Durch den Abschluss der Zweckvereinbarungen mit den Landkreisen Bad Kissingen und Schweinfurt zur Entsorgung nicht brennbarer Abfälle auf den Deponien Wirmsthal und Rothmühle ist auch eine Änderung der Gebührensatzung erforderlich.
Nicht mehr auf Deponien der Deponieklasse II abgelagert werden dürfen Mineralfaser-Deckenplatten, die gefährliche künstliche Mineralfasern (produziert bis 1997) enthalten aufgrund ihres zu hohen Glühverlusts (bzw. TOC-Gehalts). Daher müssen diese Abfälle in Spezial-Bigbags auf Spezialpaletten verpackt und zur Untertagedeponie Herfa-Neurode gebracht werden.
Die Gebühr für nicht brennbare, inerte Abfälle betrug bisher 133,50 €/t. Die Gebührenerhöhung ist einerseits aufgrund der höheren Entsorgungskosten für asbesthaltige Abfälle und künstliche Mineralfaserabfälle, andererseits durch den vor allem entfernungsbedingt deutlich höheren Transportaufwand erforderlich.
Aufgrund der aktualisierten Gebührenkalkulation ergeben sich folgende Gebühren
für festgebundene asbesthaltige Abfälle 180,00 € je Tonne
für künstliche Mineralfaserabfälle außer den unter 3. genannten 337,00 € je Tonne
für Mineralfaserplatten, die gefährliche künstliche Mineralfasern enthalten 953,00 € je Tonne
für sonstige inerte Abfälle 131,00 € je Tonne
Die Satzungsänderung soll zum 01.02.2019 wirksam werden.
.Beschluss:
I. Die Stadt Aschaffenburg erlässt auf Grund von Art. 2, 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und von Art. 7 Abs. 2 und 5 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Bewirtschaftung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz - BayAbfG) folgende Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung in der Stadt Aschaffenburg (Abfallgebührensatzung - AbfGS) vom 18.10.2011, zuletzt geändert am 03.07.2017 (amtlich bekannt gemacht am 14.07.2017),
§ 1
In § 4 erhält Abs. 9 b) folgenden Wortlaut:
für folgende Abfälle, die ohne thermische Behandlung abgelagert werden können
1. für festgebundene asbesthaltige Abfälle 180,00 € je Tonne
2. für künstliche Mineralfaserabfälle außer den unter 3. genannten 337,00 € je Tonne
3. für Mineralfaserplatten, die gefährliche künstliche Mineralfasern enthalten 953,00 € je Tonne
4. für sonstige inerte Abfälle 131,00 € je Tonne
§ 2
Die Änderungssatzung tritt am 01.02.2019 in Kraft
II. Angaben zu den Kosten:
(bitte ankreuzen)
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten: ja [ ] nein [ x ]
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 15, Dagegen: 0
Datenstand vom 15.04.2019 15:22 Uhr