Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Spessart"


Daten angezeigt aus Sitzung:  1. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates, 17.01.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 1. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 17.01.2018 ö Beschließend 3uvs/1/3/18

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Das Stadtplanungsamt stellte am 21.12.2017 beim Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz – untere Naturschutzbehörde den Antrag auf Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Spessart“ (LSG).

Das Landschaftsschutzgebiet wurde nach § 26 Bundesnaturschutzgesetz durch den Bezirk Unterfranken unter Schutz gestellt. Das LSG umfasst eine Gesamtfläche von ca. 171.000 ha, es erstreckt sich über das Gebiet der kreisfreien Stadt Aschaffenburg sowie den Landkreisen Aschaffenburg, Miltenberg und Main-Spessart. Schutzzweck der Verordnung ist es die Schönheit, Vielfalt und Eigenart des für den Spessart typischen Landschaftsbildes zu bewahren und die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu gewährleisten, insbesondere Landschaftsschäden zu verhindern oder zu beheben.

Die Änderung ist notwendig, da im Entwurf des Flächennutzungsplan 2030 (FNP) auf einer Fläche von ca. 2,4 ha eine gewerbliche Baufläche vorgesehen ist. Diese Gewerbefläche liegt im LSG, wogegen sowohl die höhere Landesplanungsbehörde als auch die höhere Naturschutzbehörde Einwendungen erhoben haben. Um diesen Einwendungen Rechnung zu tragen und die Darstellung im FNP rechtmäßig beschließen zu können, muss die LSG-Verordnung geändert und die Baufläche herausgenommen werden. Außerdem sollen die Grenzen des LSG im angrenzenden Bereich an die tatsächliche Bebauung und einen rechtskräftigen Bebauungsplan angepasst werden.

Die Aufhebungsflächen I und II befinden sich innerhalb des Landschaftsschutzgebietes Nr. 00234/01-4/01 „Spessart“ gemäß der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Spessart“ vom 03.12.2001 (Amtsblatt Nr. 23/2001 der Regierung von Unterfranken).

Die Aufhebungsfläche I liegt in der Stadt Aschaffenburg ist eine Teilfläche des Grundstücks Flurstück-Nr. 8420, Gemarkung Obernau. Sie liegt direkt an der Bollenwaldstraße und ist ca. 2,4 ha groß und mit Kiefernstangenwald bewachsen.

Die Aufhebungsfläche II befindet sich in unmittelbarer Nachbarschaft ebenfalls in der Gemarkung Obernau. Es handelt sich um die Grundstücke 8000/5, 8000/6, 8000/7, 8020/1, 8020/2, 8419, 8420/1, 8421, 8421/20, 8421/21, 8421/22, 8422/4, 8422/22, 8422/28, 8422/29, 8424, 8424/1, 8424/3, 8424/4, 8424/8, 8424/9, 8424/10, 8424/13 und 8424/16. Die Grundstücke sind zum Teil mit Gewerbegebäuden oder mit den Anlagen von Sportvereinen überbaut. Andere, bislang unbebaute, Grundstücke liegen im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans „Röderäcker“ (Nr. 25/12). Lediglich die Änderungsflächen der Grundstücke Flurstück-Nrn. 8421, 8422/4 und 8424 (ca. 1.427 m²) sind mit Kiefernstangenwald bestanden.

Die beantragte Reduzierung des Landschaftsschutzgebietes um insgesamt ca. 8,8 ha bedarf einem Ausgleich des Landschaftsschutzgebietes an anderer geeigneter Stelle, um das Schutzziel auch weiterhin in vollem Umfang erreichen zu können. Als Ausgleich für diesen Eingriff steht eine ca. 18,8 ha große Fläche im Stadtgebiet Aschaffenburgs in der benachbarten Gemarkung Schweinheim zur Verfügung. Diese Fläche ist zur Kompensation sehr gut geeignet, da sie nicht nur direkt an das bestehende Landschaftsschutzgebiet angrenzt, sondern auch den gleichen Landschaftscharakter im Form einer Waldfläche aufweist. Außerdem ist die Stadt Aschaffenburg Eigentümerin der gesamten Ausgleichsfläche, so dass es nicht zu Komplikationen mit anderen möglichen Eigentümerinnen oder Eigentümern kommt.

Zuständig für die Änderung der Verordnung ist die Stadt Aschaffenburg als kreisfreie Gemeinde in Form der unteren Naturschutzbehörde nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Art 51 Abs. 2 Satz 3 Bayerisches NatSchG (BayNatSchG), da sich die Änderung nur auf das Gebiet der Stadt Aschaffenburg beschränkt. Die Änderungsverordnung ist jedoch auch vom Bezirk amtlich bekannt zu machen. Für das Änderungsverfahren ist nach Art. 52 BayNatSchG zu verfahren, d.h. es ist ein öffentliches Verfahren zu führen.

Die Verwaltung wird beauftragt, ein Änderungsverfahren für die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Spessart“ in der Stadt Aschaffenburg, durchzuführen und dem Stadtrat eine entsprechende Änderungsverordnung zur Beschlussfassung vorzulegen

.Beschluss:

I. Die Verwaltung wird beauftragt, ein Änderungsverfahren für die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Spessart“ in der Stadt Aschaffenburg durchzuführen und dem Stadtrat eine entsprechende Änderungsverordnung zur Beschlussfassung vorzulegen (Anlage 4).

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ X ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 10, Dagegen: 4

Datenstand vom 18.06.2018 16:03 Uhr