Energetische Standards für den Verkauf städtischer Grundstücke
Daten angezeigt aus Sitzung: 1. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates, 17.01.2018
Beratungsreihenfolge
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. | SP-Nr. |
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Umwelt- und Verwaltungssenat | 1. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates | 17.01.2018 | ö | Beschließend | 4 | uvs/1/4/18 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Zum Beschlussvorschlag (Teil 1) Mindeststandard „KfW-55“ für städtische Grundstücke
Für die Errichtung von Gebäude auf den städtischen Grundstücken ist der energetische Mindest-Standard von mindestens „KfW55“ vorgeschrieben (in Anlehnung an das bereits beschlossene Wohnungsprogramm).
Reduktion des CO2-Ausstoßes bis 2030 um mindestens 40 % gegenüber 2009.
Entscheidend für die Einordnung ist die energetische Qualität der Immobilie. Sie wird mit den Referenzgrößen Primärenergiebedarf und Transmissionswärmeverlust gemessen.
- (Zitat Ende) -
Nachweis der Standards durch „Zertifizierte Energieberater“:
Die Nachweispflicht für den Energiestandard besteht beim Neubau sowieso, denn der Bauherr muß Kraft EnEV sowohl den Jahres-Primärenergiebedarf als auch den Transmissionswärmeverlust auf Verlangen der Baugenehmigungsbehörde vorzeigen.
Dieser Nachweis wird durch Architekten oder zugelassenen Energieberatern durchgeführt.
Somit ist der zusätzliche Mehraufwand die für den Nachweis zum KfW-Standard minimal. Auch für das städtische Förderprogramm reicht der Berechnungsnachweis gemäß KfW aus.
Höhere Energiestandards (bis zum KfW-40-Standard oder Passivhaus) erhöhen zunächst die Baukosten. Doch wegen der seit einigen Jahren ausgezeichneten KfW-Förderung und den Energieeinsparungen entstehen trotzdem geringere jährliche Kapital-Belastungen und somit geringere Gesamtkosten für den „Bauherren“ (gegenüber dem gesetzlichen EnEV-2016-Standard).
Energiesparende Häuser sind keine teuren Forschungsprojekte mehr, sondern auch am Markt als Standard angekommen!
Baupreis-Steigerung 50er: 5,6% /pro Jahr à Inflation
Baukosten-Steigerung 50er: 17% / pro Jahr à Inflation + Zunahme der Ausstattung
(innenliegende Bäder, WC, Zentralheizung, Tanks oder Gas-Anschluss, Kastenfenster u.a.)
Baukosten: -EnEV-2016: 423.000 €
Unter Berücksichtigung der KfW-Zuschüsse und der Sonderkredite über 100.000 € /WE
(im Ansatz 2,0 % eff / eigentlich Stand Mai 2017 nur: 1,56 % eff) sowie einer einheitlichen Tilgung aller Betriebs- und Wartungskosten ergeben sich folgende Belastungen als Barwert-Vergleich:
Jährliche Belastung: -EnEV-2016: 19.900 € / a
Studienergebnis Teil1:
Den gestiegenen Wohlfühl-Komfort will niemand mehr hergeben!
Zur Auswertung eignen sich ältere Modell-Siedlungen? bei welchen alle Häuser nach dem gleichen Standard gebaut (und meist gefördert) wurden – und: die realen, anonymisierten Verbräuche transparent vorliegen.
Aschaffenburg/Umweltamt: Erinnerung an Modell-Projekt Niedernhausen (bei Wiesbaden):
Niedrig-Energie-Häuser funktionieren auch in der Praxis!
Der mittlere Verbrauch den NE-Häuser unterschreitet den berechneten Zielwert!
(Zielwert: 68 [kWh/m²a], Mittelwert: 65,6 [kWh/m²a]).
Rückerstattung: 1.000,- € für den KfW-40 Standard
Rückerstattung: 3.000,- € für KfW-40+, Passivhaus, Null-Energie-Haus-Standard
Die riesigen Verbrauchsunterschiede der o.g. Modell-Siedlungen zeigen: Ein Passivhaus oder KfW-40-Haus muss man wollen – und nicht aufgezwungen bekommen!
Anwandeweg: 80; Rotäcker: 16; Sonstige: 0; Summe Planungsstand ca. 96 - die Umlegungen sind noch nicht abgeschlossen.
Die zusätzliche Förderung der Stadt Aschaffenburg ist nicht hoch, aber …
Teil 3: Einschränkung der Feststoff-Feuerung
Als Vorbeugung gegen die zunehmende Feinstaub-Problematik bei Feuerungsanlagen wird beim Verkauf städtischer Grundstücke der Betrieb von feststoffbetriebenen Einzelraumfeuerungs-anlagen (z.B. Kaminöfen und offene Kamine) untersagt.
Ausnahme: zulässig sind automatisch beschickte Pelletöfen mit und ohne Wassertasche.
Begründung:
Als Reaktion auf die zunehmende Verschiebung der Feinstaub-Emissionen hin zu Holzfeuerungsanlagen soll beim Verkauf städtischer Grundstücke in den privatrechtlichen Verträgen der Betrieb von holzbefeuerten Einzelraumfeuerungsanlagen (z.B. Kaminöfen) untersagt werden.
Ausnahme: Pelletöfen mit und ohne Wassertasche, denn hier sind die Grenzwerte (inkl. Überwachung) nach der 1.BImSchV (Bundes-Immissionsschutz-Verordnung) am strengsten.
Auch Kesselanlagen sind von dem Verbot unberührt.
Flankierend zu diesem Verbot soll die Bauherren-Beratung verstärkt werden. In Arbeit ist bereits eine „Bauherrenfibel“.
Gleichzeitig ist zusätzliche kommunale Förderung von Solarthermie angedacht.
Der Trend geht zu Kaminofen mit Scheitholz (s. g. „Komfortfeuerungsanlagen“ ).
Dabei gilt als negativ:
Hohe Kohlenmonoxid und Feinstaubemission bzw. –immission;
Die o.g. Maßnahme (privatrechtliche Regelung) gilt als z.Zt. einzige kommunale Möglichkeit (in Aschaffenburg) dem allgemein zunehmenden relativen Anteil an Feinstaubemission aus der Holzfeuerung entgegen zu wirken.
Im Bereich Biomasse sind Pelletöfen mit und ohne Wassertasche im Wirkungsgrad und bei den Emissionen deutlich besser als handgefeuerte Kaminöfen. Diese automatisierte Technik hat strengere Grenzwerte, besser geregelte Luftzufuhr und die Brennstoffqualität ist besser und dabei deutlich konstanter.
Damit ist ein „heimlicher“ Betrieb von Feuerstätten ausgeschlossen. Aus Sicht der Verwaltung ist somit bei der Durchführung kein zusätzlicher, aufwändiger Überwachungsvorgang erforderlich. Lediglich in den Verkaufsverträgen (Liegenschaftsamt) soll eine „dingliche Sicherung“ mit einem Verweis „Strafzahlungen“ und der Rückbaupflicht festgehalten werden.
Die Bafa (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) wirbt für Biomassen-Heizungsanlage wie folgt:
„Warum sich eine Investition in Biomasse lohnt.
Mit einer Biomasseanlage können Sie die erneuerbare Wärme von nachwachsenden Rohstoffen nutzen und von attraktiven Zuschüssen bis zu 8.000 Euro pro Vorhaben profitieren.“
Errichtung und Erweiterung von Biomasseanlagen für die thermische Nutzung von 5 bis 100 Kilowatt Nennwärmeleistung:
Alle die von der Bafa geförderten Biomasse-Heizungen sind von den o.g. Einschränkungen bei städtischen Grundstückverkäufen nicht betroffen - d.h. sie sind zulässig.
.Beschluss: 1
Vorberatung HFS (Haupt- und Finanzsenat) am 15.01.2018.
(Anwandeweg u.a.) werden mit den Vorhabensträgern / Bauherrn folgende
privatrechtliche Vereinbarungen getroffen:
Für die Errichtung von Gebäuden auf den städtischen Grundstücken ist der energetische Mindest-Standard von mindestens „KfW55“ vorgeschrieben (in Anlehnung an das bereits beschlossene Wohnungsprogramm).
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
.Beschluss: 2
Für höhere Energie-Standards wird ein Teil des Grundstückpreises rückerstattet:
Rückerstattung: 1.000,-- € für den KfW-40-Standard
Rückerstattung: 3.000,--
€ für folgende Standards: KfW-40+, Passivhaus, Null-Energie-Haus,
Energie-Plus-Haus;
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
.Beschluss: 3
Als Vorbeugung gegen die zunehmende Feinstaub-Problematik bei Feuerungsanlagen wird beim Verkauf städtischer Grundstücke der Betrieb von feststoffbetriebenen Einzelraumfeuerungsanlagen (z.B. Kaminöfen und offene Kamine) untersagt.
Ausnahme: automatisch beschickte Pelletöfen mit und ohne Wassertasche.
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen
Abstimmungsbemerkung:
Herr Oberbürgermeister Klaus Herzog stellt fest, dass Teil 3 des Beschlusses mehrheitlich angenommen wurde.