Die Kindertagespflege hat in den letzten Jahren unter anderem durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG), das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK), das Kinderförderungsgesetz (KiföG), sowie durch das Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) eine grundlegende Neukonzeption erfahren. Sie hat sich dadurch zu einem verlässlichen und qualifizierten Angebot der Kindertagesbetreuung entwickelt.
Im Mittelpunkt der Kindertagespflege steht unverändert die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Wesentliche Grundlage der pädagogischen Arbeit in den staatlich geförderten bayerischen Kindertageseinrichtungen bildet der Bayerische Bildungs- und Erziehungsplan.
Tagespflege findet meistens im Haushalt der Tagesmutter/des Tagesvaters statt. Aber der bayerische Gesetzgeber ermöglicht die Betreuung auch in geeigneten anderen Räumen und im Zusammenschluss von zwei bis drei Tagesbetreuungspersonen.
Pflegeerlaubnis (§ 43 SGB VIII)
Tagesmütter/-väter benötigen bereits vor dem Tätigwerden und ab dem ersten Tageskind eine Pflegeerlaubnis, wenn sie ein Kind mehr als 15 Stunden außerhalb des Elternhauses, länger als drei Monate und gegen Entgelt betreuen möchten. Diese ist auf fünf Jahre befristet und berechtigt zur Betreuung von bis zu fünf Kindern gleichzeitig.
Im Einzelfall kann die Erlaubnis auf weniger als fünf Kinder beschränkt werden (z. B. wenn die Räumlichkeiten für fünf Kinder zu klein sind). Der Landesgesetzgeber hat mit der Novellierung des BayKiBiG zum 1. Januar 2013 zudem die Anzahl der insgesamt zu betreuenden Kinder auf acht Betreuungsverhältnisse beschränkt, bei der Großtagespflege auf 16 Betreuungsverhältnisse (Art. 9 BayKiBiG).
Eignung (§ 23 SGB VIII)
Tagesbetreuungspersonen, die eine Pflegeerlaubnis benötigen und / oder vom Jugendamt vermittelt werden, müssen für die Tätigkeit der Tagespflege geeignet sein. Neben persönlichen Eigenschaften wie Zuverlässigkeit, Belastbarkeit sowie Achtung, Interesse und Einfühlungsvermögen gegenüber dem Kind und seiner Familie umfassen die Eignungskriterien auch fachliche, methodische und kooperative Kompetenzen, wie z. B. die Fähigkeit zur Reflexion und zum Dialog.
Darüber hinaus muss die Tagespflegeperson vertiefte Kenntnisse über die Anforderungen der Kindertagespflege haben, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise – beispielsweise durch eine (sozial-)pädagogische Ausbildung – nachgewiesen hat. Schließlich müssen kindgerechte Räumlichkeiten nachgewiesen werden.
In Kooperation mit dem Kreisjugendamt Aschaffenburg organisiert und finanziert das Stadtjugendamt Aschaffenburg die Qualifizierung und Fortbildung der Tagespflegepersonen entsprechend den in Bayern für die staatliche Förderung vorgesehenen gesetzlichen Bestimmungen.
Der bayerische Gesetzgeber hat als staatliche Fördervoraussetzung seit 31. August 2013 einen Mindestumfang der Qualifizierung von 100 Unterrichtseinheiten (à 45 Minuten) festgelegt. Im Interesse einer Gleichbehandlung aller Tagesbetreuungspersonen in Bayern und eines einheitlichen Qualitätsstandards für die Kindertagespflege ist dieser Umfang für alle öffentlich geförderten Tagespflegepersonen zu empfehlen. Ausgenommen sind Personen, die eine pädagogische Ausbildung vorweisen können.
Sowohl Tagespflegeperson als auch Erziehungsberechtigte haben in allen Fragen der Kindertagespflege Anspruch auf Beratung. Tagespflegepersonen haben darüber hinaus Anspruch auf fachliche Begleitung. Beratung und fachliche Begleitung werden durch das Jugendamt wahrgenommen, das auch entsprechende Fortbildungen anbietet.
Im Rahmen des zu erarbeitenden Konzepts für den Ausbau der Kindertagespflege können gegebenenfalls weitere Schulungs- und Beratungsangebote einbezogen werden.