Antrag auf Ausloten möglicher Schulungsangebote für Tagesmütter/-väter (Antrag der UBV vom 16.01.2019)


Daten angezeigt aus Sitzung:  1. Gemeinsame Sitzung d. Kultur- u. Schulsenates und Jugendhilfeausschusses, 21.03.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Kultur- und Schulsenat 1. Gemeinsame Sitzung d. Kultur- u. Schulsenates und Jugendhilfeausschusses 21.03.2019 ö Beschließend 10KSS/JHA/1/10/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Kindertagespflege hat in den letzten Jahren unter anderem durch das Tages­be­treu­ungs­aus­bau­gesetz (TAG), das Kinder- und Jugendhilfewei­ter­ent­wick­lungs­ge­setz (KICK), das Kinderförderungsgesetz (KiföG), sowie durch das Bayerische Kin­der­bil­dungs- und -be­treu­ungs­ge­setz (BayKiBiG) eine grundlegende Neu­kon­zep­tion erfahren. Sie hat sich dadurch zu einem verlässlichen und qualifizierten An­ge­bot der Kinder­ta­ges­betreuung entwickelt.
Im Mittelpunkt der Kindertagespflege steht unverändert die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. We­sent­li­che Grundlage der pädagogischen Arbeit in den staatlich geförderten baye­ri­schen Kin­der­ta­ges­einrichtungen bildet der Bayerische Bildungs- und Erziehungsplan.
Tagespflege findet meistens im Haushalt der Tagesmutter/des Ta­ges­vaters statt. Aber der bayerische Gesetzgeber ermöglicht die Be­treu­ung auch in geeigneten anderen Räumen und im Zu­sammen­schluss von zwei bis drei Tages­be­treu­ungs­per­so­nen.

Pflegeerlaubnis (§ 43 SGB VIII)

Tagesmütter/-väter benötigen bereits vor dem Tätigwerden und ab dem ersten Ta­ges­kind eine Pflegeerlaubnis, wenn sie ein Kind mehr als 15 Stunden außerhalb des El­tern­hau­ses, länger als drei Monate und gegen Entgelt betreuen möchten. Diese ist auf fünf Jahre befristet und berechtigt zur Betreuung von bis zu fünf Kindern gleich­zeitig.
Im Einzelfall kann die Erlaubnis auf weniger als fünf Kinder beschränkt werden (z. B. wenn die Räumlichkeiten für fünf Kinder zu klein sind). Der Landesgesetzgeber hat mit der Novellierung des BayKiBiG zum 1. Januar 2013 zudem die Anzahl der insgesamt zu betreuenden Kinder auf acht Be­treu­ungs­ver­hält­nisse beschränkt, bei der Groß­ta­ges­pflege auf 16 Be­treuungs­verhält­nisse (Art. 9 BayKiBiG).


Eignung (§ 23 SGB VIII)

Tagesbetreuungspersonen, die eine Pflegeerlaubnis benötigen und / oder vom Ju­gend­amt vermittelt werden, müssen für die Tätigkeit der Tagespflege geeignet sein. Neben persönlichen Eigenschaften wie Zuverlässigkeit, Belastbarkeit sowie Achtung, In­te­res­se und Ein­füh­lungs­vermö­gen gegenüber dem Kind und seiner Familie um­fas­sen die Eignungskriterien auch fachliche, methodische und kooperative Kom­petenzen, wie z. B. die Fähigkeit zur Reflexion und zum Dialog.
Darüber hinaus muss die Tagespflegeperson vertiefte Kenntnisse über die An­for­de­rungen der Kindertagespflege haben, die sie in qualifizierten Lehrgängen er­wor­ben oder in anderer Weise – beispielsweise durch eine (sozial-)pädagogische Ausbildung – nachgewiesen hat. Schließ­lich müssen kindgerechte Räumlichkeiten nachgewiesen werden.
In Kooperation mit dem Kreisjugendamt Aschaffenburg organisiert und finanziert das Stadtjugendamt Aschaffenburg die Qualifizierung und Fortbildung der Tagespflegepersonen entsprechend den in Bayern für die staatliche Förderung vorgesehenen gesetzlichen Bestimmungen.
Der bayerische Gesetzgeber hat als staatliche Förder­vor­aus­setzung seit 31. August 2013 einen Mindestumfang der Qualifizierung von 100 Unter­richts­ein­heiten (à 45 Minuten) festgelegt. Im Interesse einer Gleich­be­hand­lung aller Tagesbetreuungspersonen in Bayern und eines ein­heit­li­chen Qualitätsstandards für die Kindertagespflege ist dieser Umfang für alle öffentlich geförderten Tages­pflege­personen zu empfehlen. Aus­ge­nom­men sind Personen, die eine pädagogische Ausbildung vorweisen können.
Sowohl Tagespflegeperson als auch Erziehungsberechtigte haben in allen Fragen der Kinder­tages­pflege Anspruch auf Beratung. Tages­pflege­per­so­nen haben darüber hinaus Anspruch auf fachliche Begleitung. Beratung und fachliche Begleitung werden durch das Jugendamt wahrgenommen, das auch entsprechende Fortbildungen anbietet.
Im Rahmen des zu erarbeitenden Konzepts für den Ausbau der Kindertagespflege können gegebenenfalls weitere Schulungs- und Beratungsangebote einbezogen werden.

.Beschluss:

I. Der Jugendhilfeausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zum Antrag der UBV vom 16.01.2019 zur Kenntnis.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [X]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 16.07.2019 08:20 Uhr