Kulturpass Erweiterung auf Wohngeldbezieher und Darstellung der rechtlichen Grundlagen des Bezugs von Wohngeld; Haushaltsanträge von CSU-Stadtratsfraktion (25.01.2019) und KI (04.02.2019)


Daten angezeigt aus Sitzung:  4. Sitzung des Stadtrates (Plenum), 18.03.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 4. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 18.03.2019 ö Beschließend 4PL/4/4/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Der Vortrag erfolgt aufgrund der Haushaltsanträge von CSU-Stadtratsfraktion (25.01.2019) und KI (04.02.2019) auf Ausweitung der Anspruchsberechtigten für den Kulturpass sowie der Wunsch auf Darstellung der rechtlichen Grundlagen des Bezugs von Wohngeld aus den Haushaltsberatungen.

A) Wohngeld
Der Anspruch auf Wohngeld richtet sich nach den Wohn- und Einkommensverhältnissen des Haushaltes. Maßgebend sind unter anderem die Höhe des Gesamteinkommens, Zahl der Personen im Haushalt, Ausstattung der Wohnung sowie die Miethöhe oder der Finanzierungsaufwand, die allerdings nur in begrenzter Höhe anerkannt werden können.
1.        Grundsätzlich gibt es nicht „den“ typischen“ Wohngeldempfänger und es ist nicht ohne weiteres möglich zu unterscheiden, ob jemand Wohngeldanspruch hat oder doch vorrangig Jobcenter-Leistungen erhalten soll oder gar keine Ansprüche hat, weil z.B. generell das Einkommen zu hoch ist.
2.        Abhängigkeitsgrößen sind u.a. Gesamteinkommen (Kindergeld, Unterhaltsvorschuss, Unterhaltzahlungen, Einkommen Kinder, Kindergeldzuschlag und weitere staatliche Transferleistungen), Größe der Familie, Größe und Kosten der Unterkunft, Wohnsituation (Heimbewohner).
3.        Die Entscheidung, ob jemand Jobcenter-Leistungen erhält oder Wohngeld, bemisst sich nach einer Plausibilitätsprüfung bei der jeweiligen Stelle. Insbesondere ist wichtig, dass wenn der Wohngeldanspruch höher als der ALG II-Anspruch wäre, dann eher Wohngeld in Betracht käme bzw. umgekehrt.
4.        Anspruchsberechtigte:  Häufig sind Wohngeldbezieher arbeitende Menschen, deren Einkommen nicht ausreicht für die Bestreitung des Lebensunterhalts aber auch keine vorrangigen Ansprüche beim Jobcenter bestehen. Beispiele:        
- Heimbewohner mit zumeist geringer Rente bzw. eben aufgrund der hohen Heimkosten (Antragstellung zumeist durch den Bezirk)
- Rentner mit zu geringer Rente, die aber keinen Anspruch auf Sozialhilfe haben
- Familien, wo z.B. nur der Vater arbeitet (z.B. 4-köpfig, Einkommen bei ca. 1800/1900 Euro netto/Monat – das wäre ggf. ein Fall für Wohngeld, da hier kein Anspruch beim Jobcenter bestehen würde, das Einkommen jedoch trotzdem zu gering ist)
- Alleinerziehende, abhängig von Einkommen und Kinderanzahl, Kindergeld, Unterhaltsvorschuss, Unterhalt oder sogar eigenes Einkommen Kind
- Alleinerziehende mit eigenem geringen Einkommen oder Familien, wo z.B. Mann oder Frau neben dem Partner wieder geringfügig verdient und die damit nicht mehr in den Jobcenter-Leistungsbezug fallen, sondern vorrangig Wohngeldanspruch haben

B) Kulturpaß
Der Kulturpaß der Stadt Aschaffenburg ist seit 2006 eine wichtige soziale Leistung im Rahmen der sozialen Teilhabe. Neben vielen kulturellen und sonstigen Leistungen ist vor allem die Vergünstigung der Busfahrkarten (50 %) eine zentrale Leistung, die in den Jahren des Flüchtlingszustroms auch zu einer kontinuierlichen Steigerung der Nutzerzahlen geführt hat. Deswegen wurden die Ansätze im Haushalt auch jährlich erhöht:

Bislang sind antragsberechtigt:
  • in Aschaffenburg mit Hauptwohnsitz gemeldet und
  • Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB II „Hartz IV“/ SGB XII „Grundsicherung“) von der Stadt Aschaffenburg, dem Job Center Stadt Aschaffenburg oder dem Bezirk Unterfranken beziehen oder
  • als Asylbewerber Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beziehen.
Jahr
Ausgaben
Ansatz
Ausgestellte Pässe
2018
176.000,-
235.000,-
2.563
2017
200.000,-
235.000,-
2.937
2016
165.000,-
190.000,-
2.896
2015
128.000,-
150.000,-
2.799

Der jeweilige Ansatz wurde in keinem Jahr erreicht. Zudem zeigt sich seit 2018 ein Rückgang der Nutzungszahlen, der mit dem allg. Rückgang der Flüchtlingszahlen zu erklären ist. Es ist davon auszugehen, dass sich dieser Wert unterhalb von 200.000 € stabilisiert.
Wohngeld ist eine staatl. Sozialleistung und damit vergleichbar mit „Hartz IV“ und der Grundsicherung für nicht Erwerbsfähige. Somit ist die Einbeziehung der Wohngeldempfänger in den Berechtigtenkreis des Kulturpasses folgerichtig und schließt zugleich eine Lücke beim Empfängerkreis im unteren Einkommensbereich.  Andere vergleichbare Kommunen haben sich zu diesem Schritt bereits vor Jahren entschieden (Beispiele Bayreuth, Nürnberg, München).
Kosten:
Würden alle 400 Wohngeldbezieher den Kulturpaß beantragen und vollumfänglich nutzen, entstünden Kosten in Höhe von ca. 36.000 € (ca. 90 €/Pers.). Wahrscheinlicher ist jedoch, dass nicht alle Bezieher beantragen und auch nicht voll ausschöpfen. Daher kalkulieren wir mit einem Mehrbetrag von max. 30.000 €. Der aktuelle Mittelrest (2018) beläuft sich auf 59.000 €. Somit wäre bei Beibehaltung des Ansatzes (wurde im HH 2019 ungekürzt eingestellt) die Finanzierung der Ausweitung in jedem Fall gesichert.
Umsetzung:
Die Ausweitung führt ggf. zu vermehrten Antragstellungen bei Amt 33. Durch den gleichzeitigen Rückgang im Bereich Flüchtlinge dürfte dies aber kompensiert werden.
Empfehlung der Verwaltung:
Die Ausweitung der Anspruchsberechtigten des Kulturpasses sollte nach dem Vorbild vieler bayerischer Kommunen auf alle Wohngeldbezieher/innen erfolgen. Wie alle übrigen Anspruchsberechtigten, können auch Wohngeldbezieher mittels Bescheid ihren Anspruch belegen. Die damit verbundene Antragstellung ist ohne weitere fachliche Prüfung im Bürgerservicebüro möglich. Eine weitergehende Ausweitung auf Personen, deren Einkommen unterhalb der Pfändungsgrenze liegt wird nicht befürwortet, da diese Personengruppen im Regelfall einen Anspruch auf oben genannte Sozialleistungen haben und damit ggf. zu den Anspruchsberechtigten des Kulturpasses zählen.

.Beschluss:

I.
1. Der Bericht wird zur Kenntnis genommen.

2. Die Verwaltung wird beauftragt, die Ausweitung des Kulturpasses auf Wohngeldbezieher umzusetzen.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ X ]
nein [ X  ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [ X ]
nein [   ]
Es entstehen Folgekosten
ja [ X ]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[ X ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 38, Dagegen: 0

Datenstand vom 28.05.2019 14:49 Uhr