Vorgartengestaltung – Bauaufsichtliches Einschreiten bei ungenehmigten Nutzungsänderungen


Daten angezeigt aus Sitzung:  9. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates, 18.09.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 9. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 18.09.2019 ö Beschließend 4UVS/9/4/19

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Umwandlung von begrünten in versiegelte Vorgartenflächen durch eine ungenehmigte Anlage von Stellplätzen, Kies- oder Schotterflächen, gaben in den letzten Jahren immer wieder Anlass zu Diskussionen, ob diese hätten verhindert werden können, oder ob nach der Realisierung eine erneute Begrünung gefordert werden kann. Aktuell liegen hierzu mehrere Anfragen von verschiedenen Stadtratsmitgliedern vor.

Die Stadt Aschaffenburg nimmt bereits seit Jahren in nahezu jede Baugenehmigung entsprechende Auflagen zur Begrünung von Baugrundstücken auf. Rechtsgrundlagen hierfür sind:

  • Allgemeine Verpflichtung zur Begrünung (Art. 7 Abs. 1 BayBO)
  • Festsetzungen in Bebauungsplänen (§ 5 Abs. 2 Nr. 5, § 9 Abs. 1 Nrn. 4, 15, 20, 25 BauGB)
  • Vorgartensatzung (Teilgebiet Nilkheim)
  • Garagen-, Stellplatz und Abstellplatzsatzung der Stadt Aschaffenburg
  • Auflagen i.R. der Gewährung von Befreiungen von Bebauungsplänen, z.B. bei Überschreitung der überbaubaren Flächen, GRZ, GFZ
Um sicherzustellen, dass die Verpflichtung zur Begrünung bei der Umsetzung von genehmigten Bauvorhaben auch erfüllt wird, ist von den Bauherren regelmäßig eine Sicherheitsleistung zu hinterlegen. Nach Baufertigstellung wird das Bauvorhaben von einem Baukontrolleur abgenommen und die Sicherheitsleistung freigegeben.
Eine regelmäßige Kontrolle von Bestandsbauten, deren Vorgärten nachträglich verändert wurden, erfolgt nicht. Nur in besonders gravierenden Einzelfällen, die bereits umgesetzt wurden oder in Fällen, in welchen ungenehmigte Bauarbeiten aktiv stattfinden, wird bauaufsichtlich eingegriffen. Diese Bauvorhaben werden zumeist angehalten und in ein Genehmigungsverfahren überführt. Außerdem kommt die Einleitung eines Bußgeldverfahrens in Betracht.

Seit einigen Jahren wird über das Bauordnungsamt ein Seminar für Architekten organisiert, in dem jeweils aktuelle Themen, neue Rechtsprechung und Gesetzeslagen in Vorträgen behandelt werden. Auch in diesem Jahr wird ein solches Architektenseminar stattfinden, an dem ein Vortrag über die Vorgartengestaltung geplant ist.

Wegen der zunehmenden Sensibilität der Bevölkerung und der Zunahme der Fälle sollte der Umwelt- und Verwaltungssenat grundsätzlich entscheiden, wie künftig verfahren werden soll und in diesem Zusammenhang bei ungenehmigten Veränderungen der Vorgärten rahmensetzende Zielvorgaben von der Verwaltung entwickeln lassen. In diesem Zusammenhang empfiehlt die Verwaltung, ein Konzept – vergleichbar mit dem Außenbereichskonzept- zu erarbeiten.

.Beschluss:

I.

1.        Der Bericht der Verwaltung über das bauaufsichtliche Vorgehen bei ungenehmigten Nutzungsänderungen und abweichender Umsetzung bezogen auf die Vorgartengestaltung wird zur Kenntnis genommen.

2.        Der Umwelt- und Verwaltungssenat beschließt, für die nachträgliche ungenehmigte Veränderung der Vorgärten rahmensetzende Zielvorgaben durch die Verwaltung entwickeln zu lassen.

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, ein entsprechendes Konzept zu erstellen, das ein einheitliches Vorgehen im gesamten Stadtgebiet sicherstellt.

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [X]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 24.01.2020 07:48 Uhr