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17. Sitzung des Stadtrates (Plenum), 02.12.2019
Beratungsreihenfolge
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Im Rahmen der Erstellung des neuen Mietspiegels für die Stadt Aschaffenburg wurde auch ein sogenanntes „Schlüssiges Konzept“ mitbeauftragt. Dieses befasst sich mit der Prüfung und Feststellung der Angemessenheit der Wohnkosten für Hilfeempfänger, insbesondere nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) und SGB XII (Sozialhilfe).
Bisher findet bei der Prüfung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft in der Sozialverwaltung der Stadt Aschaffenburg das Wohngeldgesetz (§ 12 WoGG) Anwendung. In diesem gibt es aktuell sechs und ab 2020 sieben Mietstufen; Aschaffenburg ist der Mietstufe 4 zugeordnet. Die Zuordnung wird durch das Bundesamt für Statistik vorgenommen, ein Einfluss darauf besteht seitens der Stadt Aschaffenburg nicht.
Für den Bereich der Sozialhilfe und der Grundsicherung für Arbeitssuchende kann das Wohngeldgesetz für die Feststellung der Angemessenheit der Wohnkosten zugrunde gelegt werden, wenn kein schlüssiges Konzept vorliegt. Hierbei ist aber die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu beachten, nach der für Hilfeempfänger ein 10-prozentiger Sicherheitszuschlag zu den jeweiligen Beträgen vorgesehen werden muss, um den Spielraum angemessen zu gestalten.
Die aktuell noch geltende Regelung für die Stadt Aschaffenburg sieht wie folgt aus:
Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
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Wohnungsgröße bis zu
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Zahl der Wohn-räume
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Ober-grenze Grund-miete ohne Heiz- und Neben-kosten
|
Ober-grenze kalte Neben-kosten
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Höchst-betrag/
Richtwert
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Richtwert (incl. 10 % Sicherheits-zuschlag)
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1
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50 m²
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1 bis 2
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369,00 €
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65,00 €
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434,00 €
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478,00 €
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2
|
65 m²
|
2 bis 3
|
437,00 €
|
89,00 €
|
526,00 €
|
579,00 €
|
3
|
75 m²
|
bis 3
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515,00 €
|
111,00 €
|
626,00 €
|
689,00 €
|
4
|
90 m²
|
bis 4
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587,00 €
|
143,00 €
|
730,00 €
|
803,00 €
|
5
|
105 m²
|
bis 5
|
667,00 €
|
167,00 €
|
834,00 €
|
917,00 €
|
Mehrbetrag für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied
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15 m²
|
|
|
|
101,00 €
|
111,00 €
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Die Firma Analyse & Konzepte aus Hamburg wurde im Rahmen eines schlüssigen Konzeptes beauftragt, die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft für Hilfeempfänger im Bereich der Stadt Aschaffenburg festzustellen. Dabei musste sich die Firma an streng mathematischen Verfahren und Rechtsprechung orientieren.
Hierzu erfolgt die Erläuterung durch die Firma „Analyse & Konzepte immo.consult GmbH Hamburg“ vor dem Stadtrat der Stadt Aschaffenburg.
Das Schlüssige Konzept ergibt, dass nunmehr folgende Beträge für die Kosten der Unterkunft (Bruttokaltmiete) für Hilfeempfänger angemessen sind:
Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
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Wohnungsgröße bis zu
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Zahl der Wohn-räume
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Ober-grenze Grund-miete ohne Heiz- und Neben-kosten
|
Ober-grenze kalte Neben-kosten
|
neuer
Richtwert
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Veränderung
zum alten
Richtwert
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1
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50 m²
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1 bis 2
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402,00 €
|
80,00 €
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482,00 €
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+ 4,00 Euro
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2
|
65 m²
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2 bis 3
|
478,00 €
|
93,00 €
|
571,00 €
|
- 8,00 Euro
|
3
|
75 m²
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bis 3
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570,00 €
|
109,00 €
|
679,00 €
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- 10,00 Euro
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4
|
90 m²
|
bis 4
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644,00 €
|
128,00 €
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772,00 €
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- 31,00 Euro
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5
|
105 m²
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bis 5
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789,00 €
|
151,00 €
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940,00 €
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+ 23,00 Euro
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Mehrbetrag für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied
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15 m²
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135,00 €
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Die festgestellten neuen Richtwerte bzw. Obergrenzen sind aufgrund der Praktikabilität in der Sozialverwaltung und zugunsten der Hilfeempfänger aufgerundet.
Da nun ein schlüssiges Konzept vorliegt, ist dessen Anwendung der bisherigen Anwendung der Regelungen des Wohngeldgesetzes vorzuziehen.
Denn nur dann, wenn lokale Erkenntnismöglichkeiten ausfallen, lässt das Bundessozialgericht einen Rückgriff auf die Tabellenwerte des § 12 WoGG als Notbehelf zu.
Die Tabellenwerte des Wohngeldgesetzes stellen nun bei Vorliegen eines schlüssigen Konzeptes keinen geeigneten Maßstab mehr für die Feststellung der Angemessenheit von Unterkunftskosten dar. Die Gewährung von Wohngeld verfolgt einen anderen Zweck als die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II bzw. SGB XII. Die Tabellenwerte spiegeln die örtlichen Gegebenheiten dann unter Umständen nicht mehr angemessen wider und stellen nicht darauf ab, ob der vom Wohngeldberechtigten angemietete Wohnraum im Sinne eines notwendigen Bedarfs angemessen ist.
Die Verwaltung empfiehlt daher, dass ab dem 01.01.2020 die neuen Beträge des schlüssigen Konzeptes zur Feststellung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft für Hilfeempfänger im Amt für soziale Leistungen und im Jobcenter der Stadt Aschaffenburg angewendet werden.
.Beschluss:
I. Der Vortrag der Firma „Analyse & Konzepte immo.consult GmbH Hamburg“ zur Ermittlung
eines schlüssigen Konzeptes für den Bereich der Stadt Aschaffenburg wird zur Kenntnis
genommen.
II. Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg beschließt auf Grundlage der Ermittlungen der Firma
„Analyse & Konzepte immo.consult GmbH Hamburg“ ab dem 01.01.2020 die Anwendung
des Schlüssigen Konzeptes und damit die Anpassung der Kosten der Unterkunft für
Hilfeempfänger nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) und dem SGB XII
(Sozialhilfe) wie folgt:
Anzahl der zu
berücksichtigenden
Haushaltsmitglieder Wohnungs-größe bis zu
Zahl der Wohn-räume Ober-grenze Grund-miete ohne Heiz- und Neben-kosten
Ober-grenze kalte Neben-kosten
neuer
Richtwert
1 50 m² 1 bis 2 402,00 € 80,00 € 482,00 €
2 65 m² 2 bis 3 478,00 € 93,00 € 571,00 €
3 75 m² bis 3 570,00 € 109,00 € 679,00 €
4 90 m² bis 4 644,00 € 128,00 € 772,00 €
5 105 m² bis 5 789,00 € 151,00 € 940,00 €
Mehrbetrag für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied 15 m² 135,00 €
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten: ja [ x ] nein [ ]
Sofern Kosten entstehen:
Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt ja [ x ] nein [ ]
Es entstehen Folgekosten ja [ x ] nein [ ]
Häufigkeit der Folgekosten einmalig
[ ] wiederkehrend
[ ]
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 40, Dagegen: 0
Datenstand vom 21.01.2020 07:49 Uhr