Auf Vorschlag des Rechnungsprüfungsamtes der Stadt Aschaffenburg hat der Stadtrat mit Beschluss vom 21.05.2012 (SPNr. PL/7/5/12) die Geschäftsordnung des Stadtrates geändert Folgendes festgelegt:
Nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 a der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Aschaffenburg (GeschO) ist der Oberbürgermeister der Stadt Aschaffenburg für die Annahme oder Ausschlagung von Zuwendungen in Geld (z. B. Spenden und Schenkungen) im Einzelfall mit einem Geldwert bis zu 25 000, -- € zuständig (laufendes Geschäft der Verwaltung gem. Art. 37 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern – GO). Der Oberbürgermeister hat diese Zuständigkeit insbesondere bei der Annahme von Zuwendungen zu sozialen Zwecken zum Teil auf Bedienstete der Stadt Aschaffenburg delegiert (gem. § 10 Abs. 5 GeschO i. V. m. Art. 39 Abs. 2 GO).
Nach § 3 Nr. 10 a GeschO ist das Plenum für die Annahme oder Ausschlagung von Zuwendungen in Geld (z. B. Spenden und Schenkungen) im Einzelfall mit einem Geldwert ab 25 000, -- € zuständig.
Bei der Beschlussfassung über die Geschäftsordnungsänderung hat der Oberbürgermeister dem Stadtrat gegenüber zugesichert, einmal jährlich einen Bericht über alle eingenommenen Spenden in anonymisierter Form vorzulegen.
Die Beschlussfassung des Plenums erfolgte einstimmig (40 : 0). Seitdem wird so verfahren.
Auf der Basis des Stadtratsantrages müsste die bisherige Praxis zunächst in der Form abgeändert werden, dass die Zuwendungsgeber konkret benannt werden. Davon hat man in der Vergangenheit mit Zustimmung des Stadtrates abgesehen, weil gerade größere Spender oft anonym bleiben wollen. Bei kleineren Spenden, die den Löwenanteil ausmachen, ist die Korruptionsgefahr vernachlässigbar. Im Übrigen macht die namentliche Benennung nur Sinn, wenn man die Annahme der Spenden an die Zustimmung des Stadtrates koppelt. Dies hätte aber den Nachteil, dass die Spender extrem lange auf ihre Spendenbescheinigung warten müssten. Das ist im Spendenbereich extrem unüblich und würde die Spendenbereitschaft kaum fördern.
Des Weiteren müssten nach dem Antrag zu den Spenden zusätzlich Ausführungen aufgenommen werden, die „bei verständiger Würdigung“ in Zusammenhang mit der gewährten Zuwendung gebracht werden können, was auch immer das bedeuten mag. Das ist unpraktikabel.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die im Antrag genannte Handlungsempfehlung des Innenministeriums nicht zur Korruptionsbekämpfung dient. Die Anweisung bringt klar zum Ausdruck, dass die Einwerbung von Spenden zur laufenden Angelegenheit des Oberbürgermeisters im Sinne von Art. 37 GO gehört. Lediglich zum Schutz des Oberbürgermeisters wird empfohlen, dass die Spenden nicht sofort durch den Oberbürgermeister entgegengenommen werden, sondern ein Stadtratsbeschluss zwischengeschaltet wird. Eine Strafbarkeit des Oberbürgermeisters wegen Bestechlichkeit oder Vorteilsnahme ändert aber auch ein zwischengeschalteter Stadtratsbeschluss nicht.
Die Verwaltung schlägt vor, die bisherige Praxis beizubehalten