Aufgrund von Bürgerbeschwerden war zu überprüfen, ob für die Aschaffauen
- ein Verbot für den Verzehr von alkoholischen Getränken
- sowie ein Anleinzwang für Hunde
zu erlassen war. In diesem Bereich befinden sich zwei Kindergärten, ein Freizeitgelände mit Bolzplatz und parkähnliche Grünflächen.
Beide Maßnahmen bedingen erforderlichenfalls eine Änderung der Grünanlagensatzung.
Zu a) wurde eine Stellungnahme der Polizeiinspektion Aschaffenburg eingeholt.
Mit E-Mail vom 31.7.2019 teilte diese folgendes mit:
„In einem Zeitraum vom 1.1.2018 und 30.6.2019 wurde neben einigen Körperverletzungs- und Nötigungsdelikten innerhalb des überprüften Zeitraumes ein Fall von alkoholbedingter „Randale“ mitgeteilt, wobei hier durch die überprüfende Streife vor Ort kein Fehlverhalten des Angetroffenen mehr festgestellt werden konnte. Insgesamt ist kein Sachverhalt klar ersichtlich, bei dem ein absolutes Alkoholverbot für den betroffenen Bereich einen Einsatzanlass vermieden hätte.
Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die mit der Grünanlagensatzung einhergehenden Verbote relativ umfangreich sind, muss die Verhältnismäßigkeit der Anwendung auf die Aschaffauen nach hiesiger Einschätzung kritisch gesehen werden. Insbesondere das Wirksamwerden eines absoluten Alkoholverbots ist als durchaus nennenswerter Eingriff in die persönliche Freiheit der Bürgerinnen und Bürger zu betrachten. Ausreichende Anhaltspunkte für eine nachhaltige und/oder massive alkoholbedingte Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in dem in Rede stehenden Bereich liegen hingegen hier nicht vor. Diese Feststellung wird durch die zurückliegenden Meldungen der PI Aschaffenburg an das zuständige Ordnungsamt gestützt, in denen bereits in den Jahren 2012 bis 2017 wiederholt berichtet wurde, dass gezielte polizeiliche Kontrollen eine nachhaltige Problemlage nicht bestätigen konnten.“
Zu b) wurden Stellungnahmen des Staatlichen Veterinäramtes sowie der Polizei eingeholt.
Das Veterinäramt teilte mit E-Mail vom 29.7.2019 mit, dass eine Anleinpflicht für das komplette Stadtgebiet unzulässig wäre, da dem natürlichen Bewegungsbedürfnis der Hunde Rechnung getragen werden muss. Daraus ist zu schließen, dass eine Anleinpflicht für gewisse Gebiete auch aus tierschutzrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist.
Mit o.a. E-Mail vom 31.7.2019 nahm die Polizei zusätzlich zur Frage einer Anleinpflicht Stellung:
„…hiervon abweichend ist allerdings die Frage der Anleinpflicht zu bewerten. In besagtem Zeitraum von 18 Monaten wurden im unmittelbaren Umfeld der betreffenden Örtlichkeit 3 Sachverhalte aktenkundig, in denen unangeleinte Hunde teils aggressiv auf Menschen oder andere Tiere eingewirkt haben. In einem weiteren Fall teilte ein Hundehalter mit, dass er den Verdacht habe, in den Aschaffauen seien sogenannte Giftköder ausgelegt worden. Zum Schutz der Anwohner und Passanten sowie nicht zuletzt der betroffenen Tiere selbst scheint es daher opportun, auf eine Anleinpflicht im fraglichen Bereich hinzuwirken, zumal der Eingriffscharakter dieser Anordnung von hier aus als deutlich weniger einschneidend bewertet wird.“
Unter Berücksichtigung der o. a. Stellungnahmen sollte von einem Verbot des Konsumierens alkoholischer Getränkte dort abgesehen, die Frage einer Anleinpflicht für Hunde in den Aschaffauen jedoch positiv bewertet werden.
Die Grünanlagensatzung ist durch eine Änderungssatzung (siehe Anlage) entsprechend zu berichtigen.