Die Initiative für Jugend und Migration – jumi bietet niedrigschwellige Angebote für deutsche Jugendliche und junge Geflüchtete als auch für in der Jugendhilfe tätige Personen. Der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt in der Extremismus Prävention.
Gemäß § 75 SGB VIII können juristische Personen und Personenvereinigungen als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt werden.
Die Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe gewährt Vorschlagsrechte für Jugendhilfeausschüsse sowie Rechte auf Beteiligung und Zusammenarbeit (z. B. §§ 4, 76, 78, 80 SGB VIII).
Als Träger der freien Jugendhilfe kommen alle Rechtssubjekte in Betracht, die Leistungen der Jugendhilfe erbringen, soweit sie nicht Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind oder sonst als öffentliche Körperschaften Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe wahrnehmen.
Die Voraussetzungen für die Anerkennung sind folgende:
Der anzuerkennende Träger muss selbst auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig sein, d. h. selbst Leistungen erbringen, die unmittelbar oder mittelbar zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe beitragen.
Eine Anerkennung ist nur für solche Träger möglich, die sich nicht auf die Vermittlung einzelner Kenntnisse und Fähigkeiten beschränken, sondern die Entwicklung junger Menschen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zum Ziel haben.
Träger der freien Jugendhilfe müssen nicht ausschließlich oder überwiegend Aufgaben der Jugendhilfe erfüllen. Die Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe muss aber sowohl nach der Satzung bzw. nach dem Gesellschaftsvertrag als auch in der praktischen Arbeit als ein genügend gewichtiger, von anderen Aufgaben abgegrenzter Schwerpunkt erscheinen.
Nicht anerkannt werden können Träger, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Ziele verfolgen, selbst wenn sie mit ihren Angeboten zum Teil auch junge Menschen ansprechen.
Weitere Voraussetzung für eine Anerkennung ist, dass der Träger gemeinnützige Ziele verfolgt.
Darüber hinaus kann eine Anerkennung nur ausgesprochen werden, wenn der Träger aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lässt, dass er einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten im Stand ist, vgl. § 75 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII.
Schließlich wird vom Träger die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit verlangt, § 75 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII.
Der Vorstand von jumi – Initiative für Jugend und Migration wird die Initiative und deren Angebote auf dem Gebiet der Jugendhilfe vorstellen.