Vorübergehende Ausweitung der Außengastronomieflächen im Stadtgebiet bis 31.10.2020


Daten angezeigt aus Sitzung:  4. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates, 20.05.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt- und Verwaltungssenat 4. Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates 20.05.2020 ö Beschließend 8UVS/4/8/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Ausgangslage:

Durch den aktuellen Pandemiefall sind nahezu sämtliche Bereiche des täglichen Lebens und der Wirtschaft betroffen. Besonders betroffen ist der Bereich des Gaststätten- und Hotel-, sowie Tourismusgewerbes.

Das Kabinett der Bayerischen Staatsregierung hat stufenweise Lockerungen beschlossen. Für den Bereich der Gastronomie ist zunächst eine Öffnung der Außenbereiche ab 18.05.2020 und der Speisegaststätten im Innenbereich ab 25.05.2020 vorgesehen. Sämtliche Lockerungsmaßnahmen sind – aus infektionsschutzrechtlichen Gründen - mit der Auflage der Einhaltung des Abstandsgebotes verbunden. Nach aktuellem Informationsstand ist – auch im Gastronomiebereich - mit einem Abstandsgebot von 1,5 Metern sowohl für Gäste, als auch Mitarbeiter zu rechnen. Familien oder zwei Hausstände könnten aber – auch mit weniger Abstand – an einem Tisch sitzen. Damit ist klar, dass künftig bei gleicher gegebener Fläche weniger Gäste bewirtet werden können. Dies stellt eine zusätzliche Belastung, für die ohnehin, durch die einschränkenden Maßnahmen sehr stark betroffenen Gastronomiebetriebe dar. Der Bayerische Wirtschaftsminister hat an die Kommunen appelliert, Gastronomen bei den Auflagen für die Außenbewirtung entgegenzukommen. Mit mehr Ausschankflächen als eigentlich üblich, wäre es für die Gastronomen einfacher, die fortan geltenden Abstandsregelungen zwischen den Gästen sicherzustellen. Die Bayerische Gesundheitsministerin hält die Regeln zur Wiedereröffnung der Gastronomie für eine „gutes Konzept“.

Aus Sicht der Stadtverwaltung wären folgende Maßnahmen, beschränkt bis 31.10.2020 (Saisonende), zur Verbesserung der Situation der Gastronomiebetriebe denkbar:

1.        Vorübergehende Erweiterung, bereits genehmigter Gastronomieflächen:

Flächenüberschreitungen genehmigter Außengastronomiebereiche (Sondernutzungen) werden allgemein zugelassen, soweit folgende Vorgaben eingehalten werden:

  • Keine Beeinträchtigung von Verkehrsflächen, vor allem Rettungswege
  • Keine Überschreitung der max. zugelassenen Sitzplätze (Immissionsschutz)
  • Bei Inanspruchnahme von Nachbarflächen, Einigung mit den betroffenen Nachbarn

Vereinfacht ausgedrückt, handelt es sich hier um die Ausdehnung der bereits bisher genehmigten und genutzten Außengastronomie in die Fläche, um die Abstandsregelungen einhalten zu können. Eine Betriebsausweitung ist hiermit nicht verbunden.

Die Regelung umfasst auch die temporäre Erweiterung von bestehenden Biergärten, unabhängig davon, ob diese dem Baurecht oder dem Sondernutzungsrecht unterliegen. Die Erweiterung - wie vorgeschlagen - wird unbürokratisch geduldet. Bei berechtigten Beschwerden, z.B. von Nachbarn, ist der Betrieb wieder auf den genehmigten Umfang (Fläche) zurückzufahren.

2.        Vorübergehende Nutzung von privaten, dem Gastronomiebetrieb zugeordneter PKW-Stellplätze zu gastronomischen Zwecken:

Nachdem die Gästezahlen der Gastronomiebetriebe zur Einhaltung der Abstandsregelungen b.a.w. deutlich eingeschränkt sind, ist es vertretbar, den Stellplatznachweis vorübergehend auf 50 % des regulären Stellplatzerfordernisses zu reduzieren. Diese Stellplätze stehen dann – soweit in der Praxis geeignet - für eine Erweiterung der Außengastronomiefläche zur Verfügung. Auf Privatgrund wird diese Nutzung – soweit die öffentliche Sicherheit und Ordnung (z.B. Brandschutz) nicht beeinträchtigt wird - geduldet. Es gelten hierbei die Vorgaben, gem. Ziffer 1 (Verkehrsflächen, Rettungswege, Sitzplatzzahl - Immissionsschutz).

3.        Vorübergehende Inanspruchnahme öffentlicher Stellplätze vor genehmigten Gastronomiebetrieben:

Es wird im Einzelfall zugelassen, je Gastronomiebetrieb bis zu 2 öffentliche Stellplätze (soweit aus Gründen der Sicherheit und Ordnung vertretbar) für eine gastronomische Außenbereichsnutzung in Anspruch zu nehmen. Hierzu müssen allerdings im Einzelfall Genehmigungen (insb. eine verkehrsbehördliche Anordnung) eingeholt werden. Bei bereits genehmigten Außengastronomien gelten die Vorgaben, gem. Ziffer 1 (Verkehrsflächen, Rettungswege, Sitzplatzzahl - Immissionsschutz). Bei Neubewilligungen ist zumindest eine summarische Prüfung der Auswirkungen vorzunehmen und die temporäre Genehmigung unter Widerrufsvorbehalt zu stellen.

4.        Vorübergehende Inanspruchnahme öffentlicher Plätze vor oder in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang von genehmigten Gastronomiebetrieben:

Es wird im Einzelfall zugelassen, öffentliche Plätze vor oder in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang von genehmigten Gastronomiebetrieben in Anspruch zu nehmen (Sondernutzung). Hierfür kommen z.B. in Betracht:

  • Schöntal (vor der Brunnenanlage am Eingang zur City-Galerie)
  • Freihofsplatz
  • Theaterplatz (Randbereich außerhalb der Sonnenuhr)
  • Agathaplatz

Hierfür ist eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Auch hier ist eine summarische Prüfung der Auswirkungen vorzunehmen und die temporäre Erlaubnis mit einem Widerrufsvorbehalt zu versehen.

Allgemeines zu den Erweiterungen:

Die bisherige Genehmigungspraxis war auf einen Ausgleich der widerstreitenden Interessen (Öffentliche Hand/Anwohner/Wirtschaft, etc.) ausgelegt. Diese hielten sich bisher in der Waage, bzw. es wurden Nachbesserungen vorgenommen, um diese Interessen wieder in Ausgleich zu bringen. Die v.g. Maßnahmen sind darauf ausgelegt, vorübergehend Erleichterungen für Gastronomiebetriebe zu schaffen, um die gesetzlichen Abstandsflächen-regelungen zu wahren und erhebliche wirtschaftliche Nachteile der örtlichen Gastronomiebranche reduzieren zu können.

Die Gastronomiebetriebe werden b.a.w. deutlichen Beschränkungen aufgrund der geltenden Infektionsschutzmaßnahmen unterliegen. Hierdurch werden auch die Auswirkungen auf Dritte, z.B. hinsichtlich der Immissionen begrenzt. Die geplanten Erleichterungen sind zeitlich befristet und lassen im Einzelfall abweichende Regelungen, insbesondere nachträglich beschränkende Maßnahmen zu, soweit diese zum Schutz Dritter (insb. Nachbarn) oder zur Wahrung öffentlicher Interessen (z.B. Rettungswege, etc.) erforderlich sind.

Jeder Betrieb ist – aufgrund völlig unterschiedlicher örtlicher Gegebenheiten - im Einzelfall zu betrachten. Eine pauschale Aussage für alle Betriebe lässt sich nicht treffen. Das vorgeschlagene Konzept stellt allerdings Instrumente zur Verfügung um kurzfristig Hilfe zur Selbsthilfe durch die Kommune gewähren zu können.

Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird vorgeschlagen dem Maßnahmenpaket zuzustimmen und die Verwaltung zu beauftragen, dieses Konzept umzusetzen.

.Beschluss:

I. Dem Umwelt- und Verwaltungssenat werden Vorschläge zur vorübergehenden Ausweitung der Außengastronomieflächen und die Unterstützung der Schausteller im Stadtgebiet befristet bis 31.10.2020 (Saisonende) zur Entscheidung vorgelegt. Hierdurch können einige Stadtratsanträge formal erledigt werden (Anlage 1).

II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [X]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 13.11.2020 07:56 Uhr