- Beschlusslage
Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 23.06.2020 einer Änderung der Parkordnung im nördlicher Stich in der Ziegelbergstraße zugestimmt. Das Stadtplanungsamt hatte damit auf den dringlichen Wunsch von Polizei und Straßenverkehrsamt reagiert und das nicht legitimierte Gehwegparken in einen rechtskonformen Zustand zu überführen. Die Restgehwegbreiten betragen teilweise weniger als 50 cm, sodass eine einfache Beschilderung, die das Gehwegparken erlaubt, hier nicht angewendet werden konnte.
Anlage 1: Bestandssituation
Anlage 2: Beschlussvariante 2
Ebenso wurde dem Gestaltungsvorschlag für die spitz zulaufende Straßenfläche der beiden Stichstraßen zugestimmt.
Anlage 3: Gestaltungsvorschlag Dreiecksfläche
- Ortstermin mit Bürger*innen des Quartiers
Seitens zahlreicher Anlieger aus dem Pompejanumviertel wurde der Verwaltungsvorschlag kritisiert. Daher fand auf Wunsch mehrerer Bürger*innen aus dem Bereich Ziegelberg-, Cunibert- und Münchstraße sowie der Leitung der Frauenklinik am 21.07.2020 ein Ortstermin statt, auf dem die Verwaltung die Beweggründe der Planung erläuterte.
Sowohl die Bürger*innen sowie die Frauenklinik forderten die Verwaltung auf, die Bestandssituation in der Ziegelbergstraße und auf der Dreiecksfläche beizubehalten, um damit das Maximum an Parkständen zu ermöglichen. Die Verwaltung hat deutlich gemacht, dass die Parkstände auf dem Gehweg der Ziegelbergstraße keine rechtliche Legitimation besitzen und auch in dieser Form nicht in einen rechtlich gesicherten Zustand überführt werden können.
Daraus entsprang eine Diskussion über die notwendige Restgehwegbreite, wenn auf dem Gehweg geparkt wird. Hier reichte die Spannweite von "der Gehweg ist überhaupt nicht erforderlich, weil hier keiner geht und sich auf der anderen Straßenseite ein Gehweg befindet" bis zum Standpunkt der Verwaltung, ein Mindestmaß von 1,60 m einzuhalten.
Dieses Mindestmaß von 1,60 m taucht als Maß nicht explizit in der Straßenverkehrsordnung auf, lässt sich aber wie folgt herleiten:
Der Legalisierung des Gehwegparkens sind durch Verwaltungsvorschriften enge Grenzen gesetzt. Neben weiteren Einschränkungen heißt es hier: „Das Parken auf Gehwegen darf nur zugelassen werden, wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt […]“. Dabei wird nicht weiter ausgeführt, was unter „genügend Platz“ zu verstehen ist. Daher ist hier auf die gängigen Regelwerke zurückzugreifen.
In der aktuellen Straßenbaurichtlinie „RASt 2006“ (Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen) wird eine Regelbreite von mindestens 2,50 Meter bei Gehwegen gefordert. Dieses Maß ist in vielen Fällen bei Gehwegparken nicht erreichbar. In der Praxis kann Verkehrsinfrastruktur auch bei Unterschreitung von Regelmaßen funktionieren. Es kommt dann jedoch zu Einschränkungen von Leistungsfähigkeit, Komfort oder Sicherheit. Bei hohem Parkdruck erscheint eine gewisse Einschränkung der Fußwegequalität vertretbar, solange diese nicht auf Kosten der Verkehrssicherheit oder Barrierefreiheit geht.
Nach der RASt 2006 beträgt der Breitenbedarf für einen Rollstuhl mindestens 1,10 Meter. Wird daneben Gehwegparken legalisiert, sollte zusätzlich mindestens ein Sicherheitsraum von 0,5 Meter gewährleistet sein. Damit ergibt sich im Sinne der Barrierefreiheit für Rollstühle ein Mindestmaß von 1,60 Meter. Zusätzlich empfiehlt die Richtlinie einen Mindestschutzraum zur Häuserwand von 20 Zentimetern, außerdem liegt die Mindestbreite für Menschen mit Sehbehinderungen weitere 20 Zentimeter höher, beides wurde hier nicht berücksichtigt. Eine Gehwegbreite von 1,60 Meter ist somit kein Wunschmaß, sondern ein absolutes Minimum, welches durch Gehwegparken in keinem Fall unterschritten werden darf. Ferner darf dieses Mindestmaß ausschließlich im Bestand verwendet werden. Beim Neubau eines Straßenquerschnitts sind grundsätzlich die Richtlinienmaße relevant.
Der Arbeitskreis Verkehr hat dieses Maß bestätigt und für zukünftiges Verwaltungshandeln im Zusammenhang mit Gehwegparken empfohlen.
Die Verwaltung stellte den Bürger*innen in Aussicht, die Möglichkeit für weitere Parkstände zu prüfen und im Stadtrat erneut darüber zu entscheiden. Ergänzend wurde von den Bürger*innen gefordert, das Mindestmaß der Gehwegbreite unter besonderer Berücksichtigung des geringen Fußgängerverkehrs herabzusetzen und darzustellen, wie viele Parkstände dann realisiert werden können. Ebenso wurde der Ausbau des Stichs zum verkehrsberuhigten Bereich angesprochen.
- Weitere Planungsüberlegungen
Ausgehend vom Ergebnis des Ortstermins hat das Stadtplanungsamt die Beschlussvariante erweitert und vier weitere Parkstände unter Teilnutzung des Gehwegs geplant. Dies ist möglich, da die Ziegelbergstraße östlich der Cunibertstraße 7,50 m breit ist – westlich der Cunibertstraße besitzt sie eine Breite von lediglich 5,50 m.
Anlage 4: Variante 2+
In den Anlagen 5 und 6 ist das Ergebnis der Parkstandsplanung dargestellt, die sich bei einer verminderten Restgehwegbreite von 1,20 m bzw. 1,0 m ergibt. Dabei wird das Parken auf dem Gehweg soweit zugelassen, bis der Gehweg in seiner konisch zulaufenden Breite die jeweilige Restgehwegbreite gerade noch erlaubt, d.h. es ergibt sich eine punktuelle Engstelle von 1,20 m bzw. 1,0 m – an anderen Stellen ist die Restgehwegbreite höher. Dadurch ließen sich 7 bzw. 10 Parkstände auf dem Gehweg ausweisen. Aus Sicht der Verwaltung sollten diese beiden Ansätze jedoch nicht weiterverfolgt werden.
Anlage 5: Variante 3 – Restgehwegbreite 1,20 m
Anlage 6: Variante 4 – Restgehwegbreite 1,00 m
Schließlich wurde von den Bürger*Innen noch der Umbau der Stichstraße zu einem verkehrsberuhigtem Bereich vorgeschlagen, da er keine Gehwege besitzt und demnach auch keine Mindestmaße zwischen Fahrzeug und Grundstücksgrenze aufweisen muss. Fußgänger*innen bewegen sich auf der Mischfläche zwischen den parkenden Fahrzeugen. Eine entsprechende Planung ist der Anlage 7 zu entnehmen, mit einer Fahrbahn von 3,60 m, zwei Parkstreifen und jenseits davon jeweils mindestens 1 m Bewegungsfläche, die dem Ein- und Aussteigen dient. Auf diese Weise ließen sich 26 Parkstände im Stich unterbringen. Die bauliche Herstellung eines verkehrsberuhigten Bereichs erfordert den niveaugleichen Ausbau der Stichstraße mitsamt Anpassung der Straßenentwässerung. Grundsätzlich soll ein verkehrsberuhigter Bereich die Aufenthaltsqualität für die nichtmotorisierten Verkehrsteilnehmer*innen erhöhen – hier jedoch besteht die Planungsabsicht allein in der Maximierung der Parkmöglichkeiten. Ein gestalterischer Gewinn lässt sich bei einer schmalen Fahrbahn von 3,60 m mit beidseitig flankierenden Fahrzeugen nicht erzielen.
Anlage 7: Variante 5 – Verkehrsberuhigter Bereich
Abschließend erfolgt eine tabellarische Übersicht des Parkraumangebots in den verschiedenen Varianten.
Bestand / Variante
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Merkmal
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Bewohnerparkstände
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unbeschränkte Parkstände
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Summe
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Bestand
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Klammerwerte = Gehwegparken
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12
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0 (17)
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12 (29)
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Variante 2
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Beschlussvariante
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6
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5
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11
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Variante 2+
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Erweiterung der Variante 2
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6
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9
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15
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Variante 3
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Restgehwegbreite 1,20 m
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12
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7
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19
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Variante 4
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Restgehwegbreite 1,00 m
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12
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10
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22
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Variante 5
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Verkehrsberuhigter Bereich
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10
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16
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26
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Bild 1: Parkstandsangebot je Variante
Alle Planungsvarianten wurden den Bürger*innen des Ortstermins zur Verfügung gestellt. Diese plädieren für die Variante 3 oder 4.
- Stellungnahme des Amts für Brand- und Katastrophenschutz
Auf dem Ortstermin machte die Verwaltung deutlich, dass die vorhandene Fahrbahnbreite von 3,50 m sowohl für Rettungseinsätze als auch für den Begegnungsfall Kfz/Fahrrad ein Mindestmaß darstellt. Daher kommt ein Einrücken der parkenden Fahrzeuge auf die Fahrbahn nicht in Frage. Auf Anfrage des Stadtplanungsamts hat das Amts für Brand- und Katastrophenschutz die Situation vor Ort begutachtet und das Mindestmaß von 3,50 m bestätigt.
Weiter wurde in Bezug auf die aktuelle Situation, die Einrichtung von zwei Feuerwehranfahrtszonen angemahnt. Diese Flächen müssen der Feuerwehr zur Vorbereitung eines Rettungseinsatzes im Straßenraum zur Verfügung stehen. Im Bestand müssten dafür 2 Parkstände entfallen. In der Anlage 7 "Variante 5 Verkehrsberuhigter Bereich" sind die beiden Anfahrtszonen bereits berücksichtigt – an diesen Stellen müssten sie auch im Bestand angeordnet werden.
- Gestaltung der Dreiecksfläche und Containerstandort
Der Gestaltungsvorschlag für die Dreiecksfläche der spitz zulaufenden Stichstraßen der Ziegelbergstraße wurde von den Bürger*innen und insbesondere von der Frauenklinik kritisch hinterfragt. Die ehemals eingezeichneten Parkstände seien an dieser Stelle notwendig für den Klinikbetrieb und an einer Begrünung des Straßenraumes bestehe kein Interesse. Die Fläche kann demzufolge wieder so markiert werden, wie sie vor dem Deckenneubau markiert war. Der Parkstand an der Spitze des Dreiecks kann die Altglascontainer aufnehmen. Am alten Standort kann dafür ein weiterer Parkstand markiert werden. Auf der ehemaligen Sperrfläche wird provisorisch eine Insel angelegt, damit erstens der Container im Straßenraum geschützt wird und zweitens Personen beim Einwurf von Altglas nicht auf der Straßenfläche stehen müssen.
Eine grundsätzliche Verlegung des Containerstandorts, z. B. auf den Parkplatz Müllerstraße (Rewe, Penny etc.) oder auf dem Wendeplatz der Ziegelbergstraße wird derzeit parallel geprüft.
Anlage 8: Gestaltungsvorschlag Dreiecksfläche 2
Bezeichnung aller Anlagen (Pläne, Anträge, Sonstiges):
Anlage 1: Bestandssituation
Anlage 2: Beschlussvariante 2
Anlage 3: Gestaltungsvorschlag Dreiecksfläche
Anlage 4: Variante 2+
Anlage 5: Variante 3 – Restgehwegbreite 1,20 m
Anlage 6: Variante 4 – Restgehwegbreite 1,00 m
Anlage 7: Variante 5 – Verkehrsberuhigter Bereich
Anlage 8: Gestaltungsvorschlag Dreiecksfläche 2