Gemäß § 133 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) entsteht die Beitragspflicht zur Zahlung von Erschließungsbeiträgen (grundsätzlich) mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen. Damit der beitragspflichtige Anlieger erkennen kann, wann die sein Grundstück erschließende Anlage endgültig hergestellt ist, sind die sogenannten Merkmale der endgültigen Herstellung im gemeindlichen Ortsrecht festzulegen (§ 132 Nr. 4 BauGB).
Bei der Stadt Aschaffenburg ist die Festlegung dieser Merkmale mit § 8 der Satzung der Stadt Aschaffenburg über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages (Erschließungsbeitragssatzung) vom 12.06.1990, zuletzt geändert durch Satzung vom 24.09.2012, erfolgt.
Danach sind zum Anbau bestimmte Straßen endgültig hergestellt, wenn sie die nachstehenden in § 8 Abs. 1 und Abs. 5 der Erschließungsbeitragssatzung geregelten Merkmale der endgültigen Herstellung aufweisen:
1. Eine Pflasterung, eine Asphalt-, Teer-, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise mit dem technisch notwendigen Unterbau.
2. Straßenentwässerung und Beleuchtung.
3 Anschluss an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße.
4. Durchführung aller Maßnahmen, damit die Stadt Aschaffenburg das Eigentum oder eine Dienstbarkeit an den für die Erschließungsanlage erforderlichen Grundstücken erlangt.
Unter das Merkmal „Straßenentwässerung“ fällt grundsätzlich die durchgehende Herstellung der Entwässerungseinrichtung auf der gesamten Länge der Erschließungsanlage, unabhängig von der Einhaltung der jeweils gültigen technischen Regelwerke. Erforderlich sind Einlaufgullys/Straßenabläufe und Entwässerungsleiteinrichtungen. Die technischen Richtlinien weichen hier also in diesem Punkt den Voraussetzungen im Erschließungsbeitragsrecht ab.
Sofern die Gemeinde, hier die Stadt Aschaffenburg, von den in der Erschließungsbeitragssatzung getroffenen Bestimmungen abweichen will bzw. die tatsächliche Ausführung der Erschließungsanlage von den vorgenannten Merkmalen abweicht, besteht die Möglichkeit, durch Erlass einer Abweichungssatzung abweichende Merkmale der endgültigen Herstellung zu regeln.
In der Wendelbergstraße, Gemarkung Aschaffenburg wurden vor den Grundstücken Fl.-Nrn. xxx (nördlich der Straße) und vor den Grundstücken Fl.-Nrn. xxx (südlich der Straße) keine Ablaufrinne und keine Sinkkästen hergestellt.
Stattdessen fließen die Straßenoberflächenwasser über die Schulter auf die angrenzenden Grünstreifen und versickern dort.
Eine ordnungsgemäße Abführung der Straßenoberflächenwasser ist dennoch gewährleistet. Es erfolgt kein Abfluss in angrenzende private Anliegergrundstücke. Die technischen Richtlinien für die Anlagen von Straßen – Teil Entwässerung werden eingehalten. Danach soll die flächenhafte Versickerung des Straßenoberflächenwassers über eine Böschung oder Rasenmulden angestrebt werden. Aus der Richtlinie für den ländlichen Straßenbau ergibt sich, dass Borde möglichst zu vermeiden sind. Diese ist vorliegend entsprechend anwendbar, da der betroffene Bereich bereits in den ländlichen Bereich übergeht.
Die Versickerung ist aus ökologischen Gesichtspunkten sinnvoll, um das anfallende Niederschlagswasser dem Grundwasser zuzuführen. Zusätzlich entstehen durch den Verzicht auf Ablaufrinnen und Sinkkästen in dem genannten Bereich keine Kosten, die sowohl den Anliegern als auch der Stadt Aschaffenburg anfallen.
Es soll daher auf die Anlage der Entwässerungseinrichtung im genannten Bereich verzichtet und eine entsprechende Abweichungssatzung zur Erschließungsbeitragssatzung wegen der Abweichung zu den darin genannten Herstellungsmerkmalen erlassen werden.
Der Entwurf der Abweichungssatzung ist in der Anlage beigefügt.
Die Verwaltung schlägt dem Stadtrat vor, die Satzung zu beschließen. Dem Planungs- und Verkehrssenat wird die Beschlussvorlage zur Vorberatung vorgelegt.