Gemäß § 133 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) entsteht die Beitragspflicht zur Zahlung von Erschließungsbeiträgen (grundsätzlich) mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen. Damit der beitragspflichtige Anlieger erkennen kann, wann die sein Grundstück erschließende Anlage endgültig hergestellt ist, sind die sogenannten Merkmale der endgültigen Herstellung im gemeindlichen Ortsrecht festzulegen (§ 132 Nr. 4 BauGB).
Bei der Stadt Aschaffenburg ist die Festlegung dieser Merkmale mit § 8 der Satzung der Stadt Aschaffenburg über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages (Erschließungsbeitragssatzung) vom 12.06.1990, zuletzt geändert durch Satzung vom 24.09.2012, erfolgt.
Danach sind zum Anbau bestimmte Straßen endgültig hergestellt, wenn sie die nachstehenden in § 8 Abs. 1 und Abs. 5 der Erschließungsbeitragssatzung geregelten Merkmale der endgültigen Herstellung aufweisen:
1. Eine Pflasterung, eine Asphalt-, Teer-, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise mit dem technisch notwendigen Unterbau.
2. Straßenentwässerung und Beleuchtung.
3. Anschluss an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße.
4. Durchführung aller Maßnahmen, damit die Stadt Aschaffenburg das Eigentum oder eine Dienstbarkeit an den für die Erschließungsanlage erforderlichen Grundstücken erlangt.
Unter das Merkmal „Straßenentwässerung“ fällt grundsätzlich die durchgehende Herstellung der Entwässerungseinrichtung auf der gesamten Länge der Erschließungsanlage, unabhängig von der Einhaltung der jeweils gültigen technischen Regelwerke. Erforderlich sind Einlaufgullys/Straßenabläufe und Entwässerungsleiteinrichtungen. Die technischen Richtlinien weichen hier also in diesem Punkt den Voraussetzungen im Erschließungsbeitragsrecht ab.
Sofern die Gemeinde, hier die Stadt Aschaffenburg, von den in der Erschließungsbeitragssatzung getroffenen Bestimmungen abweichen will bzw. die tatsächliche Ausführung der Erschließungsanlage von den vorgenannten Merkmalen abweicht, besteht die Möglichkeit, durch Erlass einer Abweichungssatzung abweichende Merkmale der endgültigen Herstellung zu regeln.
Im Heidigweg, Gemarkung Obernau wurden in folgenden drei Bereichen die Entwässerungseinrichtungen nicht vollständig hergestellt:
- Auf dem Flurstück xxx vor den Grundstücken Fl.-Nr. xxx sind keine Ablaufrinne und keine Sinkkästen vorhanden,
- auf dem Flurstück xxx vor dem Grundstück Fl.-Nr. xxx (unterhalb des Sportplatzes) fehlt die Ablaufrinne und
- auf dem Flurstück xxx vor den Grundstücken Fl.-Nrn. xxx sind keine Sinkkästen und lediglich eine einzeilige Rinne vorhanden.
In den ersten beiden Bereichen hat der Heidigweg ein Längs- und Quergefälle (Einseitneigung) in Richtung Berg. Die Straßenoberflächenwasser laufen in beiden Bereichen in die vorhandenen Sinkkästen.
Im 3. Bereich besteht ebenfalls eine Einseitneigung der Straße in Richtung Berg. Bergseits sind Ablaufrinne und Sinkkästen vorhanden, worüber das anfallende Straßenoberflächenwasser abgeführt wird.
Eine ordnungsgemäße Abführung der Straßenoberflächenwasser ist hierdurch gewährleistet.
Es erfolgt kein Abfluss in angrenzende private Anliegergrundstücke. Die technischen Richtlinien für die Anlagen von Straßen – Teil Entwässerung werden eingehalten.
Durch den Verzicht auf die genannten Einrichtungen in den betroffenen Bereichen entstehen keine zusätzlichen Kosten, die sowohl den Anliegern als auch der Stadt Aschaffenburg anfallen.
Es soll daher auf die Anlage der Entwässerungseinrichtung im genannten Bereich verzichtet und eine entsprechende Abweichungssatzung zur Erschließungsbeitragssatzung wegen der Abweichung zu den darin genannten Herstellungsmerkmalen erlassen werden.
Der Entwurf der Abweichungssatzung ist in der Anlage beigefügt.
Die Verwaltung schlägt dem Stadtrat vor, die Satzung zu beschließen. Dem Planungs- und Verkehrssenat wird die Beschlussvorlage zur Vorberatung vorgelegt.