I.
Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 13.08.2020 beantragte Herr xxx den Neubau einer eingeschossigen Lagerhalle auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Obernau, Ruchelnheimstraße xxx, 63743 Aschaffenburg
Das Grundstück hat eine Fläche von 4.147 m². Auf dem Grundstück befinden sich bereits im nördlichen Bereich des Grundstücks eine Lagerhalle mit 200,00 m² und eine weitere mit 1.334 m².
Der geplante Neubau soll im Süden des Grundstücks erfolgen. Die Maße betragen 10,15 m auf 58,00 m (588,70 m²) bei einer Höhe von 4,01 m (östlich) bzw. 5,06 m (westlich). Es ist ein Pultdach vorgesehen. Die Halle soll als dezentrale Abstellhalle für Lastkraftwagen sowie für die Lagerung von Ersatzteilen genutzt werden. Die Zufahrt erfolgt von Osten über die Ruchelnheimstraße.
II.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. xxx „Bollenäcker Änd. 5“. Das Bauvorhaben ist damit nach § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. BauNVO 1990 zu beurteilen.
Der Bebauungsplan enthält für das betreffende Baugebiet folgende Festsetzungen:
GI - Industriegebiet
GRZ 0,8
BMZ 9,0
maximal 2 Vollgeschosse
Dachneigung: 0° – 30°
private Grünfläche als Pflanzstreifen
Das Bauvorhaben fügt sich als Lagerhalle in das vorliegende Industriegebiet hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Bei einer Grundstücksgröße von 4.147 m² ergibt sich durch die Lagerhallen eine überbaute Fläche von gesamt 2.122,70 m². Die zulässige GRZ von 0,8 ist mit 0,51 eingehalten. Auch die zulässige BMZ von 9,0 wird mit 3,76 nicht überschritten.
Nach der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung ist für Lagerflächen je 100 m² Lagerfläche je 1 Stellplatz erforderlich. Bei einer Lagerfläche von 552 m² entsteht ein Stellplatzbedarf von 6 PKW-Stellplätzen. Insgesamt sind auf dem Grundstück für den Bestand 15 Stellplätze, für den Neubau die 6 genannten, gesamt also 21 Stellplätze nachzuweisen. Diese sind auf dem Grundstück bereits im Bestand vorhanden.
Bei Lagerhallen ist je 100 m² Nutzfläche 1 Fahrradabstellplatz nachzuweisen. Vorliegend ergibt sich zusätzlich zu dem erforderlichen Bestand von 11 Fahrradabstellplätzen ein Bedarf von 6 weiteren Fahrradabstellplätzen, die ebenfalls bereits auf dem Grundstück bestehen.
Gem. § 5 Abs. 6 der Garagen- und Stellplatz- und Abstellplatzsatzung ist je angefangener 4
Stellplätze ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Bei 21 nachgewiesenen oberirdischen Stellplätzen ergeben sich 6 zu pflanzende Laubbäume.
Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind zu begrünen und mit 6 großkronigen Laubbäumen, gem. Freiflächenplan zu bepflanzen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € für die Begrünung und in Höhe von xxx € für die Baumpflanzungen zu hinterlegen.
Die gesetzlichen Abstandsflächen sind eingehalten.
Dem Umwelt- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.