Berufung von ehrenamtlichen Gutachtern und Bestellung eines Ersatzvorsitzenden gemäß der Verordnung über die Gutachterausschüsse, die Kaufpreissammlungen und die Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch (Gutachterausschussverordnung – BayGaV) vom 05.04.2005


Daten angezeigt aus Sitzung:  17. Sitzung des Stadtrates (Plenum), 07.12.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 17. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 07.12.2020 ö Beschließend 4PL/17/4/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Bei der Stadt Aschaffenburg besteht zur Erfüllung der ihm nach dem Baugesetzbuch übertragenen Aufgaben der gesetzlich vorgeschriebene Gutachterausschuss für Grundstückswerte entsprechend den Bestimmungen der Gutachterausschussverordnung (BayGaV). Dieser besteht neben dem Vorsitzenden, der Bediensteter der Stadt Aschaffenburg sein muss (§ 2 Abs. 2 BayGaV), aus zu berufenden und zu verpflichtenden ehrenamtlichen Gutachtern.
Zu den Aufgaben des Gutachterausschusses gehört neben der Ermittlung von Bodenrichtwerten auch die Erstellung von Gutachten über den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken. Die Stadt Aschaffenburg ist bestrebt, neben den gesetzlich vorgeschriebenen Mitgliedern aus dem Bereich der Bau- und Finanzverwaltung, auch Vertreter sonstiger, mit der Grundstücksbewertung befasster Berufsgruppen aufzunehmen.
Die Gutachter werden auf die Dauer von vier Jahren berufen (§ 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 BayGaV). Eine wiederholte Berufung ist möglich (§ 3 Abs. 3 Satz 2 BayGaV).

Zu 1.
Herr XXXX, Herr XXXX und Herr XXXX haben sich jeweils bereit erklärt, dem Gutachterausschuss ehrenamtlich zur Verfügung zu stehen.
Herr XXXX war drei Jahre lang in der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses der Stadt Amberg als Sachverständiger für Immobilien beschäftigt und war dort unter anderem für die Erstellung von Gutachten und die Ermittlung von Bodenrichtwerten zuständig. Er arbeitet seit Mai 2020 als Projektentwickler für Immobilien in Aschaffenburg und hat somit auch Kenntnisse über den Aschaffenburger Immobilienmarkt, die sich im Laufe der Zeit vertiefen werden. Herr XXXX verfügt über die geforderte Erfahrung und Sachkunde und ist daher für die ehrenamtliche Mitarbeit im Gutachterausschuss gut geeignet.
Bislang verfügt der Gutachterausschuss der Stadt noch über keine Expertise aus dem Maklerbereich. Durch die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses der Stadt wurde eine Umfrage unter den anderen Gutachterausschüssen der kreisfreien bayerischen Städte durchgeführt, um zu erfahren, wie deren Erfahrungen mit Maklern in deren Gremien sind. In vielen Gutachterausschüssen sind einer oder mehrere Vertreter der Maklerbranche Mitglied. Sie tragen mit ihren Fachkenntnissen über den örtlichen Immobilienmarkt zur Erstellung von Gutachten oder zur Ermittlung der Bodenrichtwerte bei. Diese Lücke im Gutachterausschuss der Stadt soll deshalb geschlossen werden. Herr XXXX von der Sparkasse Aschaffenburg-Alzenau hat sich zur Mitarbeit bereit erklärt. Er verfügt über einen guten Leumund sowie mehrjährige Erfahrung im ImmobilienCenter und kennt den Aschaffenburger Immobilienmarkt. Herr XXXX hat die geforderte Erfahrung und Sachkunde und ist daher für die ehrenamtliche Mitarbeit im Gutachterausschuss gut geeignet.
Für die Ermittlung der Bodenrichtwerte sowie der in § 193 Abs. 5 BauGB genannten sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten muss dem Gutachterausschuss u. a. mindestens ein Bediensteter der zuständigen staatlichen Vermessungsbehörde angehören (§ 2 Abs. 4 BayGaV). Diese Position ist mit Herrn XXXX, dem Leiter des Amtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, besetzt. Herr XXXX als sein ständiger Vertreter im Amt wurde von Herrn XXXX als sein Stellvertreter im Gutachterausschuss der Stadt vorgeschlagen. Herr XXXX wird somit als Stellvertreter von Herrn XXXX berufen.

Zu 2.
Für Fälle, bei denen der Vorsitzende sowie dessen Stellvertreter von der Mitwirkung ausgeschlossen sind (z. B. wegen persönlicher Beteiligung oder bei der Besorgnis der Befangenheit), ist ein anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes als Vorsitzender zu berufen (§ 3 Abs. 4 BayGaV). Aufgrund seiner fachlichen Kompetenz und da er die Aufgabe als Ersatzvorsitzender bereits in anderen Gutachterausschüssen wahrnimmt ist Herr XXXX bestens geeignet. Er wird daher als Ersatzvorsitzender berufen.

.Beschluss: 1

Dem Vertagungsantrag von Herrn Stadtrat Johannes Büttner vom 07.12.2020 wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich abgelehnt

Abstimmungsbemerkung:
Der Antrag ist damit abgelehnt.

.Beschluss: 2

Es wird vorgeschlagen, dass über die einzelnen Personen getrennt abgestimmt wird.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

.Beschluss: 3

Der Berufung von Herrn Peter Büttner, Bayernstraße 13, 63857 Waldaschaff,
als ehrenamtlicher Gutachter für den Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Bereich der kreisfreien Stadt Aschaffenburg wird erstmals auf die Dauer von 4 Jahren zugestimmt.

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen

.Beschluss: 4

Der Berufung von Herrn Michael Reus, Bernhardstraße 14, 63741 Aschaffenburg,
als ehrenamtlicher  Gutachter für den Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Bereich der kreisfreien Stadt Aschaffenburg wird erstmals auf die Dauer von 4 Jahren zugestimmt.

Herr Reus wird ausschließlich für die Ermittlung der Bodenrichtwerte sowie der in § 193 Abs. 5 BauGB genannten sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten berufen.

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

.Beschluss: 5

Der Berufung von Herrn Wolfgang Reindl, Westerwaldring 17, 63853 Mömlingen, als Ersatzvorsitzender i. S. d. § 3 Abs. 4 BayGaV wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 02.03.2021 09:42 Uhr