Feststellung der Bedarfsnotwendigkeit von Kitaplätzen nach Art. 7 Abs. 2 Bayerisches Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG)


Daten angezeigt aus Sitzung:  1. Sitzung des Feriensenates (der Wahlzeit 2014-2020), 20.04.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Feriensenat 1. Sitzung des Feriensenates (der Wahlzeit 2014-2020) 20.04.2020 ö Beschließend 1FS/1/1/20

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Nachfrage nach Krippen- und Kindergartenplätzen ist aufgrund zunehmender Geburtenzahlen sowie durch Zuzüge in die Stadt Aschaffenburg in sehr kurzer Zeit deutlich angestiegen. Zum Beginn des neuen Kindergartenjahres 2020/2021 werden kurzfristig weitere Betreuungsplätze notwendig, um die Nachfrage decken zu können.

Zu 1.)
Das Kinderhaus St. Peter Paul kann mit seinen vorhandenen Plätzen die Nachfrage im Stadtteil Obernau nicht decken.
Daher sollen übergangsweise in Obernau weitere Krippenplätze und Kindergartenplätze entstehen.

Zu 2)
Im Bereich Medicus-/Spessartstrasse ist die Stadtbau GmbH im Besitz einer größeren Freifläche zwischen den Wohnanlagen. Dort kann ein Modulgebäude mit einer Kindergarten- und einer Krippengruppe entstehen.

Zu 3)
In einer von der Stadtbau GmbH angemieteten Wohnung in der Spessartstraße sollen 10 Betreuungsplätze für Kindergartenkinder entstehen, insoweit der Träger diese nicht zusätzlich in seinen bestehenden Einrichtungen nachweisen kann.

Mit den beiden Einrichtungen in Modulbauweise und der Anmietung der Wohnung sollen die dringend benötigten Kindergarten- und Krippenplätze geschaffen werden.




Für alle Plätze ist die Feststellung der Bedarfsnotwendigkeit Voraussetzung für die staatliche und kommunale Betriebskostenförderung. Sie ist durch Beschluss des Stadtrates festzustellen.
(Art. 29 in Verb. mit Art. 37 GO)
Beschluss:
I. Die Stadt Aschaffenburg erkennt
Der Stadtrat erkennt ab dem 1. September 2020 als bedarfsnotwendig im Sinne des Art. 7 Abs. 2 des Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes an:
  1. 12 Krippenplätze und 25 Kindergartenplätze im Stadtteil Obernau
  2. 12 Krippenplätze und 25 Kindergartenplätze in Schweinheim, Grundstück Medicus-/Spessartstrasse
  3. 10 Krippenplätze im Bereich Schweinheim/Innenstadt

als bedarfsnotwenig im Sinne des Art. 7 Bayerisches Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG) an.

II. Angaben zu den Kosten:

Einmalig und Folgekosten

.Beschluss:

I. Der Stadtrat erkennt ab dem 1. September 2020 als bedarfsnotwendig im Sinne des Art. 7 Abs. 2 des Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes an:

  1. 12 Krippenplätze und 25 Kindergartenplätze im Stadtteil Obernau
  2. 12 Krippenplätze und 25 Kindergartenplätze in Schweinheim, Grundstück Medicus-/Spessartstrasse
  3. 10 Krippenplätze im Bereich Schweinheim/Innenstadt


II. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [X]
nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [X]
Es entstehen Folgekosten
ja [X]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[X]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 31.08.2020 10:45 Uhr