Der Stadtrat hat in der Sitzung des Plenums am 18.03.2019 auf Basis der Vorbereitenden Untersuchungen mit Integriertem Handlungskonzept (VU/IHK) der Büros Neu / Salm & Stegen die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortskern Obernau“ im Bund- Länder-Städtebauförderungsprogramm „Soziale Stadt“ (jetzt: „Sozialer Zusammenhalt“) erlassen.
Der Regierung von Unterfranken ist jährlich eine Bedarfsmitteilung vorzulegen, aus der sich die im nächsten Haushaltsjahr sowie die in den 3 Folgejahren vorgesehen Maßnahmen ergeben, und der die voraussichtlichen Kosten zu entnehmen sind. Die Maßnahmen leiten sich aus dem Integrierten Handlungskonzept ab. Diese wurde vom Stadtrat in der Sitzung am 05.10.2020 bereits beschlossen. Allerdings ist es aufgrund der aktuellen Finanzplanung erforderlich, diese zu überarbeiten
Für das Jahr 2021 ist nun geplant, für folgende Projekte detaillierte Förderanträge bei der Regierung von Unterfranken einzureichen:
- Sanierungsberatung:
Ein klassisches Quartiersmanagement wie in anderen Gebieten der „Sozialen Stadt“ ist in Obernau nicht erforderlich. Es soll aber regelmäßig ein Architekt als Ansprechpartner für die Grundstückseigentümer zur Verfügung stehen, der Beratungsleistungen übernimmt. Im Jahr 2021 ist ein neuer Förderantrag für die Jahre 2022 - 2023 einzureichen.
Voraussichtliche Kosten und Ausführungszeitraum: 10.000 € / 2022 -2023
- Investitions- und Verfügungsfonds:
Er dient dazu, kleinere (investive wie nichtinvestive) Maßnahmen zu finanzieren. Diese Maßnahmen können dann ohne Einreichung eines weiteren Förderantrages bei der Regierung kurzfristig realisiert werden. Über einen Zeitraum von 2 Jahren sollen 10.000 € bereitgestellt werden.
Voraussichtliche Kosten und Ausführungszeitraum: 10.000 € / 2022 - 2023
Allgemeines
Der Entwurf des Sanierungsprogramms ist der Regierung von Unterfranken bereits bekannt. Eine Förderzusage ist damit aber noch nicht verbunden. Hierfür sind jeweils eigene, konkrete Förderanträge einzureichen.
Anzumerken ist, dass das Programmjahr der Mittelanmeldung und das Haushaltsjahr, in welchem die Maßnahme realisiert und finanziert wird, differieren können. Der Förderantrag muss vor Beginn der Maßnahme bei der Regierung eingereicht werden. Wird z. B. eine Maßnahme zu Beginn des Jahres 2022 durchgeführt (Haushaltsjahr 2022), ist es u. U. erforderlich, die Förderzusage im Vorjahr einzuholen (Programmjahr 2021).
Direkte Kosten sind mit dieser Beschlussfassung nicht verbunden. Diese entstehen erst mit Einreichung des jeweiligen konkreten Förderantrags und Beginn der bewilligten Maßnahme.