Bericht über die Ergebnisse diverser Gerichtsverfahren und Aufsichtsbeschwerden im Hinblick auf die Handhabung von Stadtratssitzungen
Daten angezeigt aus Sitzung:
4. Sitzung des Stadtrates (Plenum), 15.03.2021
Beratungsreihenfolge
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
- Anlass der Berichterstattung
Am 9.12.2020 fand vor dem Verwaltungsgericht Würzburg unter anderem die mündliche Verhandlung in der Angelegenheit statt, in der Stadtrat Büttner den Oberbürgermeister dazu verklagt hat, die Rücktrittsaufforderung aus der Stadtratssitzung vom 5.10.2020 zurückzunehmen. In dieser Verhandlung hat man sich geeinigt. Der Oberbürgermeister hat auf Wunsch von Herrn Stadtrat Büttner zugesichert, dass er über die Gerichtsverhandlung im Stadtrat berichten wird.
Zudem sind zwischenzeitlich eine Reihe von Gerichtsverfahren und Aufsichtsbeschwerden abgeschlossen mit Entscheidungen, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Zusammenarbeit im Stadtrat haben.
Nachfolgend werden die Ergebnisse geordnet nach dem zeitlichen Beginn der Verfahren wiedergegeben:
Datum
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Sachverhalt
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Verfahrensstand
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07.09.2020
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Sitzung des Plenums am 14.09.2020
Im nichtöffentlichen Teil der Tagesordnung war die Beratung und Beschlussfassung über folgenden TOP vorgesehen:
„Vergabeangelegenheit; Vergabe der Trägerschaft für die Kindertagesstätte „an der Mozartschule“ in Obernau“
Mit E-Mail vom 07.09.2020 wendete sich Stadtrat Büttner an das Main-Echo und gab den Namen eines Bewerbers im gegenständlichen Vergabeverfahren bekannt. Der Oberbürgermeister hat in der Stadtratssitzung darauf hingewiesen, dass hierdurch gegen die Verschwiegenheitspflicht nach Art. 20 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) verstoßen wurde.
Stadtrat Büttner hat den Sachverhalt der Regierung vorgelegt und um Überprüfung gebeten.
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Mit mail vom 24.9.2020 hat die Regierung von Unterfranken die Rechtsauffassung der Stadt bestätigt.
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15.9.2020
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Im Planungs- und Verkehrssenat vom 15.9.2020 hat Stadtrat Büttner sich zum Punkt 11 – Parkregelung Ziegelbergstraße – als einer von mehreren Rednern zu Wort gemeldet. Bevor er mit seinem Redebeitrag an der Reihe war, hat Stadtrat Schmitt den Antrag auf Schluss der Debatte gestellt. Gemäß Geschäftsordnung hat die sitzungsleitende Bürgermeisterin Frau Euler den Geschäftsordnungsantrag sofort zur Abstimmung gestellt. Dem Antrag wurde mit großer Mehrheit zugestimmt.
Mit Schreiben vom 8.10.2020 hat der Kläger den Vorgang der Regierung als Aufsichtsbeschwerde vorgelegt.
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Mit Schreiben vom 16.12.2020 – Az. 12-1416-1-111 – hat die Regierung die Rechtmäßigkeit der Sitzungsleitung durch Frau Bürgermeisterin Euler bestätigt.
Die Regierung hat auch darauf hingewiesen, dass die Regelung in der aktuellen Geschäftsordnung nicht dazu führen darf, dass der Minderheitenschutz ausgehöhlt wird und eine Modifikation der Geschäftsordnung angeregt.
Hierzu wird der Arbeitskreis Geschäftsordnung einen Vorschlag erarbeiten.
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16.9.2020
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Im Umwelt- und Verwaltungssenat vom 16.9.2020 hat sich Stadtrat Büttner als Stellvertreter seines Gruppierungskollegen Stadtrat Zahn zu Wort gemeldet, obwohl Herr Zahn anwesend war. Der Oberbürgermeister hat wegen des Fehlens einer Stellvertretersituation die Worterteilung verweigert. Wegen dieses Sachverhaltes hat der Kläger mehrere Verfahren angestrengt:
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Antrag auf Außervollzugsetzung des Beschlusses über das Bauvorhaben das im Rahmen dieses Vorganges genehmigt wurde an die Regierung vom 29.9.2020.
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Mit Schreiben vom 8.2.2021 – Az. 12-1416-2-42 – hat die Regierung dem Rechtsanwalt von Herrn Büttner unter Bezugnahme auf die Entscheidung des VG Würzburg im Verfahren W 2 K 20.1439 mitgeteilt, das keine Rechtsverletzung erkennbar ist.
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Antrag auf Außervollzugsetzung des Beschlusses über das Bauvorhaben das im Rahmen dieses Vorganges genehmigt wurde an das Verwaltungsgericht Würzburg vom 23.10.2020.
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Weil die Baugenehmigung schon ausgefertigt war bevor der Antrag bei Gericht eingegangen war, hat das Gericht Herrn Büttner aufgefordert den Antrag zurückzunehmen, was auch geschehen ist. Das VG Würzburg hatte daraufhin unter dem Aktenzeichen W 2 E 20.1580 am 9.11.2020 Herrn Büttner die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Über das konkrete Verfahren hinaus ist die Kostenentscheidung insofern bedeutsam, als dort Folgendes ausgeführt ist:
„Abgesehen davon fehlte es auch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs, weil dem Antragsteller als einzelnem Stadtrat kein Recht zusteht, Beschlüsse des Stadtrates oder eines Ausschusses zu überprüfen oder zu beanstanden, vielmehr steht dieses Recht nur dem Stadtrat als Kollegialorgan zu. … Der Antragsteller kann dieses Recht des Stadtrates deshalb auch nicht im eigenen Namen geltend machen, sondern ist darauf zu verweisen, eine Entscheidung des Stadtrates insoweit herbeizuführen.“
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29.9.2020
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Klage an das Verwaltungsgericht Würzburg mit Schriftsatz vom 29.9.2020 mit dem Antrag festzustellen, dass die Verweigerung des Rederechts in der vorbenannten Sitzung im Speziellen und die Rechtsauffassung der Stadt über die Handhabung der Stellvertreterregelung im Allgemeinen rechtswidrig ist.
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Das Verwaltungsgericht Würzburg im Urteil vom 9.12.2020 – Az. W 2 K 20.1439 – folgende Kernaussagen getroffen:
- Richtiger Beklagter ist bei sitzungsleitenden Verfügungen nicht der Oberbürgermeister als Person, sondern die Stadt, weil er als deren Amtsträger handelt.
- Mitglieder eines beschließenden Ausschusses haben nach der gesetzlichen Regelung (Art. 45 Abs. 2 i. V. m. Art. 48 Gemeindeordnung) eine Teilnahmepflicht an Sitzungen. Sie dürfen nur bei genügender Entschuldigung fehlen.
- Nur bei rechtlicher oder tatsächlicher Verhinderung darf der Stellvertreter auftreten. Ein Toilettengang ist keine Verhinderung.
- Nichtausschussmitglieder haben im Ausschuss keine Rederecht. Eine andere Handhabung in der Vergangenheit begründet kein Rederecht. Es gibt keine Gleichbehandlung im Unrecht.
- Der Oberbürgermeister hat das Recht zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Stellvertretung vorliegen.
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5.10.2020
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In der Stadtratssitzung vom 5.10.2020 hat der Oberbürgermeister Herrn Stadtrat Büttner aufgefordert, sein Stadtratsmandat niederzulegen und zurückzutreten.
Herr Büttner erhob mit Schriftsatz vom
22.10.2020 Klage an das Verwaltungsgericht Würzburg mit dem Antrag festzustellen, dass der Oberbürgermeister verpflichtet wird, die Rücktrittsforderung zurückzunehmen.
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Am 9.12.2020 fand die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Würzburg – Az. W 2 K 20.1579 – statt.
In der Verhandlung hat sich Herr Büttner für seine emotionale Äußerung in der Ausschusssitzung entschuldigt.
Der Oberbürgermeister hat sich für die Wortwahl in seinem Statement in der Sitzung vom 5.10.2020 entschuldigt und erklärt, dass er diese Äußerungen nicht wiederholen werde.
Das Verfahren wurde daraufhin übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Gericht hat den Parteien die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte auferlegt.
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.Beschluss:
I. Der Bericht der Verwaltung über die Ergebnisse diverser Gerichtsverfahren und Aufsichtsbeschwerden im Hinblick auf die Handhabung von Stadtratssitzungen wird zur Kenntnis genommen (Anlage 1).
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
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Wenig klimarelevant
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Teilweise klimarelevant
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Sehr klimarelevant
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x keine weiteren Angaben erforderlich
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[…..] kurze Erläuterung in den Begründungen
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[…..] ausführlicher Erläuterung in den Begründungen
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Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
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nein [ x ]
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Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
Datenstand vom 19.05.2021 09:46 Uhr