Nutzung des Stadions am Schönbusch für Veranstaltungen von Parteien im Zeitraum bis zur Bundestagswahl am 26. September 2021


Daten angezeigt aus Sitzung:  8. Sitzung des Stadtrates (Plenum), 14.06.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 8. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 14.06.2021 ö Beschließend 8PL/8/8/21

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Stadt Aschaffenburg ist Eigentümerin des Stadions am Schönbusch. Mit dem SV Viktoria 01 Aschaffenburg e. V. besteht eine Benutzungsvereinbarung, die dem Verein die Austragung aller seiner Pflichtspiele in diesem Stadion sichert; ebenso hat die Stadt Aschaffenburg gegenüber den Fachverbänden (Bayerischer Fußballverband –BFV- bzw. Deutscher Fußball Bund –DFB-) die uneingeschränkte Verfügbarkeit des Stadions für den Verein zugesichert. 

Durch die Corona-Pandemie und die damit verbundenen Regelungen zum Infektionsschutz sind u.a. die politischen Parteien eingeschränkt in der Auswahl geeigneter Veranstaltungsorte. Im Vorfeld des Wahlkampfes zur Bundestagswahl am 26. September 2021 haben sich daher bereits mehrere politische Parteien mit Anfragen an die Stadt Aschaffenburg gewandt, ob sie im Stadion am Schönbusch Veranstaltungen abhalten können. Die Stadt Aschaffenburg möchte dies zeitlich befristet auf das Vorfeld der Bundestagswahl ermöglichen, ohne die sportlichen Belange des SV Viktoria 01 Aschaffenburg e.V. sowie evtl. stattfindende Bauarbeiten. zu beeinträchtigen. 

.Beschluss:

  1. Die Verwaltung wird ermächtigt, das Stadion am Schönbusch für Veranstaltungen politischer Parteien im Sinne des Gesetzes über die politischen Parteien (Parteiengesetz) im Zeitraum bis zur Bundestagswahl 2021, d.h. bis spätestens am 25.September 2021, unter folgenden Voraussetzungen zu vermieten: 

    • Der Spielbetrieb des SV Viktoria 01 Aschaffenburg e. V. sowie ggf. stattfindende Bauarbeiten werden nicht beeinträchtigt. 
    • Der Veranstalter hat die zum Zeitpunkt der Veranstaltung gültigen Regelungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie einzuhalten.
    • Die Nutzung der Rasenfläche wird auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt. Sie darf die Nutzbarkeit des Rasens für Sportzwecke nicht beeinträchtigen. Der Veranstalter hat spätestens zwei Wochen vor der Veranstaltung hierzu einen Abstimmungstermin mit dem Garten- und Friedhofsamt zu vereinbaren; die dort getroffenen Absprachen werden Bestandteil des Vertrages. 
    • Die Höhe der Miete wird vom Schulverwaltungs- und Sportamt nach Art und Aufwand der Veranstaltung festgesetzt (je nachdem welche Hausmeistertätigkeiten erforderlich sind). 

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant 
Sehr klimarelevant
[X.]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ X ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 38, Dagegen: 0

Datenstand vom 23.09.2021 14:26 Uhr