Antrag der Firma Mastermelt GmbH zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Edelmetallrückgewinnung mittels thermischer Aufbereitung gem. § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sowie zur Zulassung des vorzeitigen Beginns für einzelne Errichtungsmaßnahmen gem. § 8a BImSchG am Standort Bollenwaldstr. 117, 63743 Aschaffenburg


Daten angezeigt aus Sitzung:  4. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat, 21.04.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 4. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 21.04.2021 ö Beschließend 1UKVS/4/1/21

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Firma xxx GmbH beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Edelmetallrückgewinnung mittels thermischer Aufbereitung am Standort xxx xxx, 63743 Aschaffenburg (Flur-Nr. xxx, Gemarkung Obernau).

Zur thermischen Verwertung soll eine hochleistungsfähige, mit Erdgas betriebene 3-Ofen-Veraschungsanlage mit einer effektiven Tagesleistung von je 800 kg (nominal je 100 kg/h) sowie moderne Mahl- und Mischaggregate errichtet und betrieben werden. Zweck der Anlage ist die zuverlässige Rückgewinnung von knappen Edelmetallen, z. B. aus Nebenprodukten der Autokatalysatorherstellung, Industriekatalysatoren aus chemischen Prozessen, industriellen Beschichtungsnebenprodukten einschließlich Pastendosen und Wischtüchern, sowie Nebenprodukten der Edelmetallraffination, einschließlich Filterkuchen, womit die Sekundärrohstoffsicherung der knappen Edelmetalle in Deutschland weiter gefördert bzw. gesichert werden kann. Im Zusammenhang mit der thermischen Verwertungsanlage ist eine zeitweilige Lagerung für die ggf. als gefährlich deklarierten edelmetallhaltigen Abfälle vorgesehen. Des Weiteren sollen edelmetallhaltige Abfälle vermahlen und/oder gemischt bzw. homogenisiert werden.

Für das Vorhaben besteht Genehmigungspflicht nach § 4 Abs. 1 BImSchG i. V. m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV), da dieses den Nrn. 8.1.1.2, 8.11.2.2 sowie 8.12.1.2 des Anhang 1 der 4. BImSchV zuzuordnen ist.

Das beabsichtigte Projekt umfasst hierbei:

  • Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Edelmetallrückgewinnung mittels thermischer Aufbereitung innerhalb des bestehenden Betriebsgebäudes mit einer Durchsatzkapazität von 2,4 Tonnen gefährlichen Abfällen pro Tag (Hauptanlage), inkl. zugehöriger Anlagenteile (Mahl- und Mischaggregate, Probenpräparationslabor)
  • Errichtung und Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen Abfällen innerhalb des bestehenden Betriebsgebäudes mit einer Gesamtlagerkapazität von max. 49 Tonnen
  • Errichtung und Betrieb einer Abgasreinigungsanlage im Außenbereich des bestehenden Betriebsgebäudes
  • Installation einer Anlage zur Umspannung von Elektrizität (Trafostation) im Außenbereich des bestehenden Betriebsgebäudes

In diesem Zusammenhang wurde auch ein Antrag auf Zulassung des vorzeitigen Beginns gem. § 8a BImSchG gestellt. Dieser Antrag umfasst:

  • Montage und Errichtung der Abgasreinigungsanlage
  • Errichtung der Trafostation inklusive Anschluss

Die geplante Inbetriebnahme der zu genehmigenden Anlage ist zum Ende des Quartals II bis Anfang des Quartals III 2021 vorgesehen. Die Betriebszeiten sind vom Montag – Sonntag (auch an Feiertagen) in der Zeit 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr beantragt.

Im Rahmen der Antragsunterlagen wurden die folgenden Fachgutachten vorgelegt:

  • Brandschutznachweis
  • Genehmigungsgutachten Lufthygiene
  • Schalltechnisches Prognosegutachten
  • Fachgutachten zum anlagenbezogenen Gewässerschutz
  • Umweltverträglichkeitsprüfungsbericht

Gleichzeitig wurde die Firma xxx-xxx GmbH vom Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz mit der Erstellung von Auflagenvorschlägen bezüglich des Immissionsschutzes (Lärm und Luftschadstoffe) beauftragt.

Im Zuge des Verfahrens wurden die folgenden Träger öffentlicher Belange beteiligt:

  • Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz (Untere Immissionsschutzbehörde, Untere Abfallbehörde, Untere Bodenschutzbehörde, Untere Wasserbehörde, Untere Naturschutzbehörde, Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft)
  • Bauordnungsamt (Bautechnik, vorbeugender Brandschutz, Denkmalschutz)
  • Stadtplanungsamt
  • Amt für Brand- und Katastrophenschutz
  • Landratsamt Miltenberg (Untere Immissionsschutzbehörde, Untere Naturschutzbehörde)
  • Markt Sulzbach a. Main
  • Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg
  • Bayerisches Landesamt für Umwelt
  • Regierung von Unterfranken – Gewerbeaufsichtsamt
  • Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Karlstadt

Daneben wurde das Genehmigungsverfahren unter Einbeziehung der Öffentlichkeit durchgeführt.

Das beantragte Vorhaben wurde daher durch die Stadt Aschaffenburg am 18.12.2020 im Main-Echo amtlich bekanntgegeben. Der Markt Sulzbach a. M. veröffentlichte das Vorhaben ebenso am 18.12.2020 in dessen amtlichen Mitteilungsblatt. Zugleich erfolgte die öffentliche Bekanntmachung auf der Website der Stadt Aschaffenburg, des Marktes Sulzbach a. M. sowie im UVP-Portal Bayern unter www.uvp-verbund.de/by.

Die Antragsunterlagen (ohne Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse) mit den der Genehmigungsbehörde zum Zeitpunkt des Auslegungsbeginns vorliegenden entscheidungserheblichen Berichten und Empfehlungen lagen vom 28.12.2020 bis einschließlich 27.01.2021 im Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz der Stadt Aschaffenburg sowie dem Markt Sulzbach a. M. öffentlich zur Einsicht aus.

Aufgrund der Covid-19-Pandemie wurden die o. g. Unterlagen für den vorstehenden Zeitraum auch vollständig im Internet unter www.aschaffenburg.de/umwelt_bekanntmachungen veröffentlicht.

Einwendungen gegen das Vorhaben konnten vom 28.12.2020 bis einschließlich 01.03.2021 schriftlich oder elektronisch bei den o. g. Behörden erhoben werden.

Da diese unterblieben, wurde von der Durchführung des ursprünglich für den 23.03.2021 in der Stadthalle Aschaffenburg vorgesehenen Erörterungstermins abgesehen. Auch diese Entscheidung wurde amtlich bekannt gegeben.

Gem. § 6 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist für die Errichtung und den Betrieb der geplanten Anlage ebenso eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) als unselbstständiger Teil des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV) durchzuführen, da das Vorhaben der Nr. 8.1.1.1 gem. Anlage 1 zum UVPG zuzuordnen ist.

Das Vorhaben führt zu keinen erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen. Das Betriebsgelände befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 25/02, 4. Änderung, dessen Art der baulichen Nutzung als Industriegebiet festgesetzt ist. Aus dem vorgelegten Lärmgutachten ergibt sich, dass die in der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) einschlägigen Immissionsrichtwerte an allen Immissionsorten eingehalten werden. Ferner werden die maßgeblichen Bagatellmassenströme nach der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) durch die geplante Anlage gem. vorgelegtem Gutachten zur Luftreinhaltung nicht überschritten. Des Weiteren sind keine negativen Veränderungen auf die umliegenden Natura-2000-Gebiete (FFH-Gebiete) zu erwarten, da die jeweiligen Irrelevanzwerte für Stickstoff- und Schwefeloxide bzw. die Abschneidekriterien für einen möglichen Stickstoff- und Säureeintrag deutlich unterschritten werden.

Die Genehmigung ist nach § 6 Abs. 1 BImSchG i. V. m. den §§ 5 und 7 BImSchG zu erteilen, wenn unter Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

  1. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft und die Allgemeinheit nicht hervorgerufen werden,
  2. Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen,
  3. Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden,
  4. Energie sparsam und effizient verwendet wird,
  5. der Betreiber seinen Pflichten bei Betriebseinstellung nachkommen wird und
  6. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

Alle o. g. Träger öffentlicher Belange haben dem Vorhaben, teilweise unter Beachtung von Auflagen/Bedingungen, zugestimmt. Die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen wird dadurch sichergestellt.

Dem beantragten Vorhaben auf Zulassung des vorzeitigen Beginns soll gem. § 8a Abs. 1 BImSchG zugestimmt werden, wenn

  1. mit einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers gerechnet werden kann,
  2. ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an dem vorzeitigen Beginn besteht und
  3. der Antragsteller sich verpflichtet, alle bis zur Entscheidung durch die Errichtung der Anlage verursachten Schäden zu ersetzen und, wenn das Vorhaben nicht genehmigt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen.

Auch diese gesetzlichen Voraussetzungen liegen vollständig vor. Das geplante Gesamtvorhaben ist genehmigungsfähig, die Firma xxx GmbH hat wirtschaftliche Gründe, welche die vorzeitige Errichtungsmöglichkeit regelmäßig rechtfertigen, aufgeführt und die Verpflichtung gem. vorstehender Nr. 3 vorgelegt.

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen wird vorgeschlagen, den Anträgen der Firma xxx GmbH auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gem. § 4 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Edelmetallrückgewinnung mittels thermischer Aufbereitung sowie zur Zulassung des vorzeitigen Beginns gem. § 8a BImSchG für die Montage und Errichtung einer Abgasreinigungsanlage und Trafostation am Standort xxx xxx, 63743 Aschaffenburg, unter der Voraussetzung zuzustimmen, dass die Auflagen und Bedingungen der beteiligten Fachstellen festgesetzt werden.

.Beschluss:

I. Der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gem. § 4 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Edelmetallrückgewinnung mittels thermischer Aufbereitung sowie zur Zulassung des vorzeitigen Beginns gem. § 8a BImSchG für die Montage und Errichtung einer Abgasreinigungsanlage und Trafostation am Standort Bollenwaldstr. 117, 63743 Aschaffenburg, wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Auflagen und Bedingungen der beteiligten Fachstellen festgesetzt werden.

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[…X..]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 29.06.2021 15:03 Uhr