Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 13.04.2021 beantragte der Bauherr xxx den Neubau eines Legehennenstalls auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gem. Schweinheim, seitl. Unterhainstraße, 63743 Aschaffenburg.
Das Grundstück liegt im Außenbereich Schweinheims und ist bereits mit einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle bebaut. Südlich dieser Halle soll auf etwa gleicher Länge, parallel zur bestehenden Halle ein neuer Baukörper errichtet werden.
Bei dem Vorhaben handelt es sich um die Neuerrichtung eines Legehennenstalls mit einem Außengehege für 3000 Freilandhühner unter Einhaltung einer artgerechten Geflügelhaltung nach der EG-Öko-Verordnung. Hierbei handelt es sich um einen Freilandstall mit Wintergarten (Außenklimabereich). Der geplante Stall ist ein Tierwohlstall und besteht aus 3 Funktionsbereichen:
- Stallbereich mit Legenestern, Sitzstangen, Futter- und Tränkelinien und Scharraum
- Wintergarten
- Eiersortierraum und Technikraum
Geplant ist die Errichtung eines 53,80 m langen und 12 m breiten Gebäudes. An der West- und Ostseite sind jeweils Kotlager mit Abmessungen von je 4,2 m auf 6,76 m vorgesehen. Die südliche Hälfte des Gebäudes ist als Wintergarten konzipiert. Die Höhe der Halle liegt bei 5,68 m, die Höhe der Kotlager bei 4,20 m.
Der Boden von Stall, Wintergarten und Packraum soll betoniert, im Stallbereich auch gedämmt werden. Die verwendeten Materialien passen sich an die bestehende Maschinenhalle an. Die Wände werden in Sichtbeton ausgeführt, der Wintergarten mit grünem Lochblech verkleidet und das Dach mit grünem Trapezblech eingedeckt. Für die Umfahrt um die bestehenden Maschinenhalle und die Zuwegung zum Hühnerstall ist eine Asphaltierung vorgesehen. Der 3,50 m breite Sauberlauf südlich des Stallgebäudes soll aus Schotterfläche bestehen.
Das Außengehege wird als Wiesenfläche angelegt. Zum Schutz vor Greifvögel wird der Bauherr vereinzelt Bäume und Sträucher anpflanzen.
Die Einzäunung des Außenbereiches zur Tierhaltung erfolgt über mobile Weidezäune.
Das Grundstück verfügt über eine Größe von 7.530 m². Mit der bereits vorhandenen Maschinenhalle wird eine Gesamtgrundfläche der Gebäude von 2.028 m² erreicht. Die Nutzfläche der neuen Halle beträgt 627 m².
II.
Der Standort des geplanten Legehennenstalls liegt im bauplanungsrechtlichen Außenbereich gem. § 35 BauGB. Im Außenbereich sind nur privilegierte Vorhaben zulässig.
Die Baumaßnahmen und die weiteren künftigen landwirtschaftlichen Nutzungen des landwirtschaftlichen Betriebes müssen umweltverträglich sein und dürfen nicht das Landschaftsbild stören, sowie keine konfliktträchtigen Emissionen (Lärm, Geruch) zum nahen Wohngebiet an der Unterhain-/Klosterrainstraße verursachen.
Der Landwirt xxx betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Ackerbau und der Haltung von Milchkühen, Rindern und Hühnern. Die erzeugten Produkte werden im xxx der Familie xxx in der xxx, 63743 Aschaffenburg vermarktet. Die aktuell gehaltenen ca. 750 Hühner sind derzeit in mobilen Hühnerställen untergebracht. Aufgrund der steigenden Nachfrage nach regional erzeugten Lebensmitteln ist geplant die Hühnerhaltung auf insgesamt 3.000 Legehennen auszuweiten und hierzu einen entsprechenden Legehennenstall zu errichten. Die bisher mobilen Ställe werden aufgegeben.
Der landwirtschaftliche Betrieb wird beim zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten unter der Betriebsnummer 661 000 0012, mit einer registrierten landwirtschaftlich genutzten Fläche von ca. 208 ha geführt. Eine Privilegierung des Betriebs, gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 201 BauGB, insbesondere als Betrieb mit Ackerbau, Wiesen- und Weidewirtschaft, einschließlich Tierhaltung liegt vor. Das geplante Gebäude nimmt auch nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche ein.
Der vorliegende landwirtschaftliche Betrieb erfüllt damit die Anforderungen eines privilegierten Betriebes im Außenbereich.
Dem Vorhaben dürfen aber zudem keine öffentlichen Belange entgegenstehen.
Die Fläche ist im Flächennutzungsplan 2030 der Stadt Aschaffenburg als landwirtschaftliche Fläche mit angrenzenden Biotopen dargestellt. Gleiches gilt für den Landschaftsplan.
Die Fläche liegt im Naturpark Spessart, aber nicht in dessen Landschaftsschutzgebiet. Weitere Schutzgebiete nach Naturschutzrecht sind nicht vorhanden, ebenso keine FFH- und Vogelschutzgebiete.
Im Süden der betroffenen Fläche grenzen zwei von der Bayerischen Biotopkartierung erfasste Biotopflächen an. Diese werden durch das Bauvorhaben jedoch nicht beeinträchtigt.
Für das Bauvorhaben liegt ein landschaftspflegerischer Begleitplan der Landschaftsarchitekten Trölenberg + Vogt vom 25.03.2021 vor. Die Untere Naturschutzbehörde, die Untere Wasserbehörde und die Untere Immissionsschutzbehörde wurden beteiligt. Hiernach werden öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Die jeweiligen Zustimmungen wurden unter Auflagen erteilt. Aus naturschutzrechtlicher Sicht ist eine Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung, gem. §§ 14, 15 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vorzunehmen.
Naturschutzfachliche Beurteilung:
Der geplante Neubau des Legehennenstalls sowie die Versiegelung der Zufahrten stellen Eingriffe in Natur und Landschaft, gem. § 14 BNatSchG dar. Danach liegt ein Eingriff in Natur und Landschaft vor, wenn eine Veränderung der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen kann.
Durch die zusätzliche Versiegelung werden die Leistungs- und Funktionsfähigkeit sowie insbesondere durch den Legehennenstall auch das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt.
Der Eingriff ist daher entsprechend § 15 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG auszugleichen bzw. zu ersetzen.
Dazu sind die im landschaftspflegerischen Begleitplan von Trölenberg + Vogt vom 25.03.2021 sowie im Maßnahmenplan mit Ausgleichfläche zum landschaftspflegerischen Begleitplan vom 25.03.2021 dargestellten Maßnahmen durchzuführen.
Für den Eingriff ergibt sich nach der Bilanzierung von Trölenberg + Vogt ein Kompensationsbedarf von 3.742 Biotopwertpunkten. Bei Durchführung der angeführten Ausgleichsmaßnahmen ergibt sich ein Kompensationsumfang von 3.776 Biotopwertpunkten, sodass ein geringfügiger Überschuss von 34 Biotopwertpunkten verbleibt.
Hiernach sind auf
- dem Grundstück Fl.Nr.xxx, Gem. Schweinheim als Ausgleichsmaßnahme 6 Streuobstbäume zu pflanzen,
- der Pflanzfläche an der Nordseite des Hühnerstalls sind heimische Sträucher als zweireihige Hecke mit einem Abstand von 1,5 m zwischen den Pflanzreihen und 1,0 m zwischen den einzelnen Sträuchern anzupflanzen und dauerhaft zu unterhalten.
Für die Umsetzung der naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen sind Sicherheitsleistungen i.H.v.
- xxx € für die Baumpflanzungen und
- xxx € für die Strauchplanzungen zu hinterlegen.
Artenschutzrechtliche Beurteilung:
Die artenschutzrechtlichen Bestimmungen des § 44 Abs. 1 BNatSchG sind bei dem Vorhaben zu beachten.
Danach ist es u. a. verboten, wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten zu verletzen oder zu töten (Nr. 1), wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungszeiten erheblich zu stören (Nr. 2) oder Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten zu beschädigen oder zu zerstören (Nr. 3).
Immissionsschutzfachliche Beurteilung:
Die Untere Immissionsschutzbehörde wurde beteiligt. Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht besteht erst ab einer Anlagengröße mit mindestens 15.000 Hennenplätzen. Der Mindestabstand zur nächstgelegenen Wohnbebauung liegt für ein Vorhaben dieser Größenordnung bei 50 m. Die nächstgelegenen Wohngebäude liegen ca. 300 m entfernt. Um die Immissionsbelastungen möglichst gering zu halten sind die Auflagen, gem. Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde vom 06.05.2021 zu beachten.
Wasserrechtliche Beurteilung:
Die Untere Wasserbehörde wurde beteiligt. Für die Einleitung des von den Dachflächen des Legehennenstalls und der bestehenden Maschinenhalle gesammelten Niederschlagswassers in den Schindgraben ist eine gesonderte wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich.
Die Auflagen der Unteren Wasserbehörde zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, gem. Stellungnahme vom 30.04.2021 sind zu beachten.
Veterinärfachliche Beurteilung:
Das zuständige Veterinäramt wurde beteiligt. Die baulichen Anforderungen, gem. Schreiben des Landratsamtes Aschaffenburg – Veterinäramt vom 10.05.2021 sind zu beachten.
Erschließung:
Die Erschließung des Vorhabens ist über die bestehende Wegeführung zur vorhandenen Maschinenhalle gewährleistet.
Dem Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.