- Antrag vom 08.06.2021
Mit Schreiben vom 08.06.2021 hat die KI den Antrag gestellt, Die Sparkassensatzung – nicht die Verbandssatzung des Sparkassenzweckverbandes – in der Form zu ändern, dass bestimmte Regeln eines Verhaltenskodexes dort eingeführt werden.
- Rechtslage
Der Zweckverband Sparkasse Aschaffenburg-Alzenau ist ein Zweckverband nach den Bestimmungen des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (KommZG). Nach Art. 33 Abs. 2 Satz 4 KommZG können die Verbandsmitglieder– hier die Stadt - ihre Verbandsräte anweisen, wie sie in der Verbandsversammlung abzustimmen haben.
Für dieses Weisungsrecht gilt Folgendes:
Schulz in „Praxis der Kommunalverwaltung Bayern“, Stand August 2019, Art. 33 KomZG Anm. 3.1 ff.:
„Es erfasst nur Beschlüsse der Verbandsversammlung, nicht dagegen Wahlen, da sonst der Grundsatz der geheimen Wahl verletzt wäre. Im Übrigen ist das Weisungsrecht der Verbandsmitglieder eines Zweckverbands gegenüber ihren Verbandsräten nicht auf Abstimmungen beschränkt. Weisungen, an der Verbandsversammlung teilzunehmen und bestimmte Anträge zu einem bestimmten Zeitpunkt zu stellen, sind vom Gesetz zwar nicht ausdrücklich zugelassen, aber auch nicht ausgeschlossen. Das umfassende Weisungsrecht der Gebietskörperschaften gegenüber ihren Verbandsräten ergibt sich aus der mitgliedschaftlichen Struktur des Zweckverbands (BayVGH vom 10.12.1997, BayVBl 1998 S. 242); es sichert die Legitimationskette von den Einwohnern der Mitgliedskommunen über deren Vertretungsgremien bis hinein in die Verbandsversammlung. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung muss das Weisungsrecht auch für Abstimmungen in beschließenden Ausschüssen gelten.
…
Art. 33 Abs. 2 Satz 4 ist als Ausnahmeregelung für die Beurteilung der Frage, wann eine Weisung vorliegt, eng auszulegen. Dafür spricht auch, daß eine Weisung dem Verbandsrat die Möglichkeit nimmt, die Beratung in der Verbandsversammlung vor seiner Stimmabgabe zu würdigen. Ein Beschluss, in dem das zuständige Organ der kommunalen Gebietskörperschaft lediglich seine allgemeine Haltung zu einem bestimmten Vorhaben des Zweckverbands festlegt, genügt daher für die Annahme einer Weisung nicht. Der Beschluss muss sich vielmehr auf eine anstehende oder zumindest erwartete Abstimmung in der Verbandsversammlung beziehen und (auf Grund objektiver Auslegung) deutlich erkennen lassen, dass die von der Kommune entsandten Verbandsmitglieder gebunden sein sollen. Nur bei einem solchen Vorgehen ist auch die notwendige Rechtssicherheit gegeben“
Eine „Aufforderung“ an einen Verbandsrat, sich für bestimmte Inhalte im Rahmen seiner Tätigkeit als Verbandsrat einzusetzen, ist daher grundsätzlich möglich.
Die Aufforderung selbst muss sich aber wiederum auf einen rechtlich zulässigen Inhalt beziehen.
Hier wird eine Änderung der Sparkassensatzung begehrt. Nach § 8 Abs. 2 a der Verbandssatzung obliegt die Zustimmung zu den vom Verwaltungsrat der Sparkasse beschlossenen Änderungen der Sparkassensatzung der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes. Insofern wiederholt die Zweckverbandssatzung den Wortlaut von Art. 21 Abs. 2 Sparkassengesetz.
Dies bedeutet, dass das Initiativrecht für eine Änderung der Sparkassensatzung beim Verwaltungsrat liegt. Hierzu ist erneut darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsrat unabhängig ist. Er entscheidet im Rahmen seiner Zuständigkeit eigenverantwortlich. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
Der BayVGH hat im Urteil vom Urteil vom 11.11.1992 – 3 B 92.727 - folgende Aussagen getroffen:
„Eine Weisungsabhängigkeit des einzelnen Verwaltungsratsmitglieds ist weder im Verhältnis zur Sparkasse noch im Verhältnis zum Gewährsträger gegeben. Schon aus der in Art. 5 Abs. 3 SpkG festgelegten Funktion des Verwaltungsrats, die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen, ergibt sich als logische Konsequenz, daß das einzelne Verwaltungsratsmitglied nicht den Weisungen der Sparkasse, vertreten durch den Vorstand, unterworfen sein kann, denn in diesem Fall würde eine Überwachung ad absurdum geführt.“
Auch durch andere Entscheidungen zieht sich die Besonderheit der kategorischen Trennung der Sparkassenbelange von denen des Trägers wie ein roter Faden. Stellvertretend seien hier nur zwei Entscheidungen angeführt:
VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 09.11.2015 - 15 L 2234/15 (zum Informationsrecht von Gemeinderäten über Sparkassenangelegenheiten):
„Als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts besitzen die Sparkassen das Recht der Selbstverwaltung. Sie erfüllen die ihnen durch das Sparkassengesetz und ihrer Satzung zugewiesenen Aufgaben in eigener Verantwortung durch ihre Organe. So handeln z. B. nach § 15 Abs. 6 SpkG die Mitglieder des Verwaltungsrates nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl und die Aufgaben der Sparkasse bestimmten Überzeugung. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Auch der Vorstand leitet nach § 20 Abs. 1 S. 1 SpkG die Sparkasse in eigener Verantwortung. Aus dieser besonderen Stellung der Sparkassen könnte zu folgern sein, dass diese letztlich eigenverantwortlich entscheiden, in welchem Umfang sie den Gemeinden mit ihren Räten für die Entscheidung nach § 27 Abs. 1 SpkG Informationen zur Verfügung stellen. Danach stünde dem Rat und damit auch dem einzelnen Ratsmitglied kein über den Bürgermeister realisierbarer Anspruch auf weitergehende Informationen zu, sondern er könnte die aus seiner Sicht ungenügende Informationslage allenfalls bei dem von ihm zu treffenden Beschluss berücksichtigen und gegebenenfalls die Zustimmung zu der Fusion verweigern.“
VG Gießen, Urteil vom 20.02.2014 - 8 K 946/13.GI (zu Gewinnabführungsentscheidungen):
„Gemäß § 16 Abs. 3 Satz 3 HSpG beschließt der Verwaltungsrat auf der Grundlage eines Vorschlags des Vorstandes über die Höhe des an den Träger der Sparkasse abzuführenden Überschusses. Kontroll- und Beteiligungsrechte stehen dem Kreistag in diesem Zusammenhang nicht zu. Vielmehr bestimmt der Verwaltungsrat die Richtlinien der Geschäftspolitik (vgl. Henneke, Die kommunalen Sparkassen - Der rechtliche Rahmen, in: Mann/Püttner [Hrsg.], Handbuch der kommunalen Wissenschaft und Praxis, Bd. 2, Kommunale Wirtschaft, 3. Aufl., 2011, Rdnr. 275). Solche Vorschriften des Sparkassenrechts, die entsprechende Kontroll- und Informationsrechte des Kreistags über sparkasseninterne Vorgänge ausschließen, verstoßen auch nicht gegen den Grundsatz der kommunalen Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 GG (vgl. VGH Bad. - Württ., U. v. 25.09.1989 - 1 S 3239/88 -, NVwZ-RR 1990, 320, 321).“
Insofern steht der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes kein Initiativrecht im Hinblick auf Satzungsänderungen gegenüber dem Verwaltungsrat zu. Erst wenn der Verwaltungsrat sich zu einer Satzungsänderung entschlossen hat, kommt es zu einer Entscheidung der Verbandsversammlung.
Insofern geht die Aufforderung, sich für Satzungsänderungen ins Leere, weil der einzelne Verbandsrat hierzu keine Kompetenz hat.