I.
Mit Antrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 28.05.2021 reichte die Petersboden Projekt GmbH & Co.KG einen Bauantrag zum Neubau eines Pflegeheims, einer Kindertagesstätte und einer Service-Wohnanlage mit Tiefgarage auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx, xxx, xxx und xxx, Gem. Aschaffenburg, Clemensstraße xxx, 63743 Aschaffenburg ein.
Das Vorhaben wurde bereits in der Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates vom 12.11.2020 im Rahmen einer Bauvoranfrage behandelt und genehmigt. Die Bauvoranfrage wurde mit Bescheid vom 23.11.2020, Gz.: 6/60V-di-20200211 erteilt und hat Bestandskraft erlangt.
Der Bauherr hat den Nachbarn die Bauvoranfrage am 03.11. und 06.11.2020 und den Bauantrag am 05.05. und 07.05.2021 persönlich vorgestellt. Ein Nachweis über die Nachbarbeteiligung wurde vorgelegt. Am 30.09.2021 findet eine Bürgerinformation zur Verkehrsführung während und nach der Baumaßnahme, den Bauablauf und das Baukonzept statt. Hierüber erfolgt in der Sitzung ein mündlicher Bericht.
Die vorliegenden Planunterlagen wurden ergänzt. Hierbei wurde der Bürgerraum auf ca. 75 m² vergrößert und entspricht damit in etwa vergleichbaren Räumen anderer Stadtteile. Die Raumplanung der Kindertagesstätte mit 3 Gruppen wurde in Abstimmung mit dem Jugendamt angepasst. Das Jugendamt und die Regierung von Unterfranken, als zuständige Behörden zur Erteilung der Betriebserlaubnis haben dieser Planung zugestimmt.
Darüber hinaus fand ein Abstimmungsgespräch mit dem Amt für soziale Leistungen, als Heimaufsicht hinsichtlich der Pflegeeinrichtung statt. Der vorliegenden Planung für das Pflegeheim wurde grundsätzlich zugestimmt. Gem. städtebaulichem Vertrag ist hierzu folgendes vereinbart:
„Die Investorin hat der Stadt innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Erteilung der Baugenehmigung einen Vertrag mit einem Betreiber für die Realisierung der Pflegeeinrichtungen vorzulegen.“
Aufgrund unterschiedlicher Betreiberkonzepte sind hiernach - nach Betreiberauswahl - Anpassungen der Pläne im Rahmen einer genehmigungspflichtigen Tektur erforderlich. Die vorliegenden Planunterlagen entsprechen insofern den Festlegungen des städtebaulichen Vertrages und werden damit Grundlage für die Auswahl eines geeigneten Betreibers. Die Heimaufsicht ist in die Betreiberauswahl eingebunden.
Die damalige Bauvoranfrage zum Neubau eines Pflegeheims, einer Kindertagesstätte und einer Service-Wohnanlage mit Tiefgarage wurde wie folgt gefasst:
- Nutzungsmischung
Kann der Nutzungsmischung Wohnen und Pflege in der vorliegenden Form zugestimmt werden?
Der Bebauungsplan Nr. 06/04 setzt für den Bereich des geplanten Vorhabens ein Mischgebiet nach § 6 BauNVO 1968 fest. Die angestrebte Nutzungsmischung aus sozialen Einrichtungen, Schwesternwohnheim und Service-Wohnen ist planungsrechtlich zulässig und ist mit den städtebaulichen Zielen vereinbar. Für die Wohnnutzung mit dem Titel „Service Wohnen 50+“ ist eine Wohnform vorgesehen, welche es ermöglicht, das Pflegeangebot des angrenzenden Pflegeheimes je nach individuellem Bedarf mitzunutzen.
Darüber hinaus sollen die, in der Appartement-Etage im Staffelgeschoss des Pflegeheim-Gebäudes für die Pflegerinnen und Pfleger vorgesehenen Wohnungen als mietpreisgebundene Wohnungen ausgestaltet werden.
Das Entwicklungsziel, auf dem Areal Gemeinbedarfseinrichtungen zu schaffen, wird durch die vorliegende Planung erfüllt. Insofern wird der Nutzungsmischung zugestimmt.
- Geschossflächenzahl GFZ
Kann einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes im vorliegenden Umfang zugestimmt werden?
Der Bebauungsplan Nr. 06/04 legt eine maximal zulässige Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,0 fest. Das Bauvorhaben überschreitet diesen Wert um 0,23. Eine Befreiung von der Überschreitung der GFZ ist städtebaulich vertretbar, da eine behutsame Nachverdichtung im Bereich des Bauvorhabens mit den Interessen einer geordneten Stadtentwicklung vereinbar ist. Die GRZ von 0,4 wird eingehalten. Durch die Platzierung der oberirdischen Stellplätze im Randbereich des Bauvorhabens und im Übrigen in der Tiefgarage wird eine ausreichende Durchgrünung des Baugrundstückes sichergestellt und Gemeinschaftsflächen im inneren Bereich des Grundstückes geschaffen. Unter der Bedingung, dass eine Begrünung der Flachdächer und eine Begrünung des Baugrundstückes, wie in den, der Voranfrage zugrundeliegenden Planunterlagen dargestellt erfolgt, wird einer Befreiung von der GFZ um 0,23 wird zugestimmt.
- Anzahl der Vollgeschosse
Kann der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes im vorliegenden Umfang zugestimmt werden?
Der Bebauungsplan Nr. 06/04 enthält eine Festsetzung von max. III zulässigen Vollgeschossen. Das Bauvorhaben hält mit den Baukörpern „Servicewohnen A, B, C“ im Süden des Grundstücks diese Festsetzung ein. Lediglich der Baukörper für das Pflegeheim überschreitet mit dem Staffelgeschoss die Vorgabe um I Geschoss. Eine Befreiung um I Vollgeschoss, beschränkt auf das Staffelgeschoss dieses Baukörpers kann zugelassen werden. Der Bebauungsplan schreibt eine bestimmte Dachform nicht vor, so dass auch Pult- oder Satteldächer zulässig wären. Das geplante Staffelgeschoss überschreitet zwar die fiktive Hüllfläche eines solchermaßen zulässigen Dachgeschosses, allerdings tritt dieses Geschoss in der Höhe deutlich geringer in Erscheinung als ein geneigtes Dach. Der Bebauungsplan enthält im Norden Festsetzungen für größere Baukörper mit bis zu III Vollgeschossen und einer GFZ bis 1,0, welche sich in Richtung Süden des Bebauungsplangebietes auf II Vollgeschosse und eine GFZ bis 0,8 reduzieren. Die Platzierung eines IV-geschossigen Baukörpers an der nördlichen Bebauungsrandgrenze dieses Baugebietes hält sich innerhalb der Grundintention dieser Planung, einer nach Süden hin gestaffelt abfallenden Bebauungshöhe. Sofern die gesetzlichen Abstandsflächen eingehalten werden kann daher eine Befreiung gewährt werden. Unter dieser Voraussetzung sind auch die Belange der Nachbarn gewahrt. Grundzüge der Planung werden nicht berührt.
- Abstandsflächen auf eigenem Grundstück
Kann der zum Teil auftretenden Unterschreitung der Abstandsflächen auf eigenem Grundstück auf 0,4 H abweichend zugestimmt werden?
Gegenüber der Bauvoranfrage ist durch die Änderung der Bayerischen Bauordnung, welche am 01.02.2021 in Kraft getreten ist eine wesentliche Änderung eingetreten. Die gesetzlichen Abstandsflächen wurden von 1 H auf 0,4 H verkürzt. Darüber hinaus wurde insbesondere der bisher L-förmige Baukörper entlang der Emilienstraße in drei Einzelgebäude (Häuser D, A, B) aufgeteilt. Die Bauvoranfrage ist in diesem Punkt insofern überholt.
- Ausbau der Anbindung an den Bahnweg
Kann die Stadt Aschaffenburg einer verkehrstechnischen Erschließung an den Bahnweg zustimmen?
Diese Fragestellung ist nicht Gegenstand eines Baugenehmigungsverfahrens und kann damit auch nicht im Rahmen einer Bauvoranfrage verbindlich entschieden werden.
Eine verkehrliche Anbindung an den Bahnweg ist, unter dem Vorbehalt einer näheren verkehrsplanerischen Untersuchung, einer entsprechenden Entwurfsplanung und technischen Prüfung durch den Straßenbaulastträger, einer gesicherten Finanzierung, sowie den notwendigen Beschlussfassungen durch die zuständigen Gremien des Stadtrates denkbar.
II.
Baubeschreibung:
Für das Gesamtgrundstück ist eine Neukonzeption bestehend aus sechs Gebäuden mit einer gemischten Nutzung, welche sich in einem ausgewogenen Verhältnis auf soziale Einrichtungen und Wohnnutzungen verteilt vorgesehen. Der, gegenüber der Bauvoranfrage L-förmig geplante Baukörper für das Servicewohnen wurde im Bauantrag in drei Einzelhäuser (Haus A, B, D) aufgeteilt. Die Geschossigkeit und die Baumasse verändern sich hierdurch nicht.
Das Bauvorhaben stellt Nutzungseinheiten für den Gemeinbedarf zur Verfügung. Neben einem Neubau für die Pflege (Clemensstraße/ Emilienstraße) ist eine Appartement-Etage mit 19 Wohneinheiten im Staffelgeschoss des Pflegeheim-Gebäudes für die Pflegerinnen und Pfleger sowie eine Kindertagesstätte mit drei Gruppen im Erdgeschoss des Service-Gebäudes (Haus E) vorgesehen. Die geplanten Wohnnutzungen sind für die Generation 50+ (Servicewohnen in den Gebäude A, B, C, D, E) geplant, wobei das Pflegeangebot der benachbarten Pflegeeinrichtung mitgenutzt werden kann. Der Antragsteller hat ein Nutzungskonzept erstellt, welches mit den Planunterlagen als Anlage zur Verfügung gestellt wird.
Die Kapelle mit Foyer und Andachtsraum sowie das Schwesternwohnheim bleiben bestehen. Das bestehende Clemensheim (dreigeschossiger Atriumbau an der Clemensstraße) und die bestehende Kindertagesstätte (an der Bertastraße) werden abgebrochen.
Die Stellung der Baukörper am äußeren Rand des Areals, das durch die Straßen Emilienstraße, Clemensstraße und Bertastraße begrenzt wird, soll eine klare stadträumliche Fassung vermitteln.
Durch die Stellung der Baukörper zueinander und ihren räumlichen Verbindungen soll ein spürbarer Zusammenhang aller Nutzungen erfolgen. Es entsteht ein zusammenhängendes und offenes Freiraumsystem mit Quartiersplätzen, Höfen, Gärten und generationenübergreifenden Spiel- und Ruheräumen. Bindeglied ist der zusammenhängende Freiraum als eine Art Nutzerboulevard, der die Gebäude miteinander verbinden soll und sich nach Süden hin öffnet. Die Gliederung und Gruppierung erfolgt im 4-Klang, Bestandsgebäude, Pflegeeinrichtung, südwestliche Service-Wohnblöcke und der südöstliche Abschluss mit Wohnblock und im Erdgeschoss integrierter Kindertageseinrichtung und Gemeinschaftsraum. Dieser Gemeinschaftsraum kann von der Stadt Aschaffenburg angemietet werden.
#
Der zentrale Vegetationskorridor mit den abgehenden Höfen und Erschließungen bildet neben der äußeren Fassung des Areals durch die Gebäude die innere stadträumliche Beziehung. Die Grün- und Freiräume verbinden die unterschiedlichen Nutzungen und Gebäudestrukturen. Die Gebäude sollen Gärten, Höfe, Plätze und Spielflächen mit hoher Aufenthaltsqualität umschließen.
Das Baugrundstück verfügt über eine Größe von 8.212 m². Die geplante überbaute Grundfläche liegt bei 3.285 m².
Die Stellplätze der Gemeinnutzungen werden weitgehend oberirdisch, im nördlichen Bereich der Emilienstraße und Clemensstraße, sowie im Bereich der Kindertagesstätte in der Bertastraße nachgewiesen.
Die erforderlichen Stellplätze der Service-Wohnnutzung sollen überwiegend in der Tiefgarage hergestellt werden.
Oberirdisch geparkt wird vorwiegend straßenbegleitend. Von den Parkplätzen bestehen kurze Wege zu den Einrichtungen.
Die erforderlichen Fahrradabstellplätze werden auf dem Grundstück an mehreren Standorten nachgewiesen.
Gegenüber der Bauvoranfrage ergeben sich im vorliegenden Bauantrag folgende Änderungen:
- Der, gegenüber der Bauvoranfrage L-förmig geplante Baukörper für das Servicewohnen wurde im Bauantrag in drei Einzelhäuser (Haus A, B, D) aufgeteilt.
- Die Stellplätze wurden neu geordnet. Es wurden einzelne Stellplätze im Innenhof geschaffen. Für das Pflegeheim wurde ein Stellplatz für den An- und Abtransport von Heimbewohnern eingeplant. In der Tiefgarage stehen 11 barrierefreie Stellplätze zur Verfügung. Entlang der Straße wurden Bäume in die Stellplatzanlagen eingefügt.
- Aufgrund der Forderung einen größeren Bürgerraum mit einer Fläche von ca. 75 m² im Haus E zu schaffen, wurde die nördliche Gebäudeaußenwand geringfügig nach außen gerückt. Hierdurch erhöht sich, gegenüber der bisherigen Planung, die GRZ von 0,4 um 0,01 auf 0,41 und die GFZ von 1,23 um 0,03 auf 1,26. In diesem Umfang ist eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich.
III.
Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 06/04 für den Bereich zwischen dem Bahnweg, der Bahnlinie Aschaffenburg-Miltenberg, Adelenstraße, Katharinenstraße, Obernauer Straße und Südbahnhofstraße. Für die Beurteilung gilt die BauNVO 1968. Der Bebauungsplan enthält für das Baugrundstück die folgenden Festsetzungen:
Mischgebiet - MI
bis zu III Vollgeschosse
GRZ 0,4
GFZ 1,0
Art der baulichen Nutzung
Der Bebauungsplan Nr. 06/04 setzt für den Bereich des geplanten Vorhabens ein Mischgebiet nach § 6 BauNVO 1968 fest. Die angestrebte Nutzungsmischung aus sozialen Einrichtungen (Pflegeheim und Kindertagesstätte), Schwesternwohnheim (19 Appartements im Staffelgeschoss des Pflegeheims) und Service-Wohnen ist planungsrechtlich zulässig und ist mit den städtebaulichen Zielen vereinbar. Für die Wohnnutzung mit dem Titel „Service Wohnen 50+“ ist eine Wohnform vorgesehen, welche es ermöglicht, das Pflegeangebot des angrenzenden Pflegeheimes je nach individuellem Bedarf mit zu nutzen.
Darüber hinaus sollen die, in der Appartement-Etage im Staffelgeschoss des Pflegeheim-Gebäudes für die Pflegerinnen und Pfleger vorgesehenen Wohnungen als mietpreisgebundene Wohnungen ausgestaltet werden.
Das Entwicklungsziel, auf dem Areal Gemeinbedarfseinrichtungen zu schaffen, wird durch die vorliegende Planung erfüllt. Der Nutzungsmischung wurde bereits im Rahmen der Bauvoranfrage zugestimmt. Nachdem wesentliche Änderungen nicht vorliegen gilt hier die Bindungswirkung der Bauvoranfrage.
Das vorliegende Nutzungskonzept entspricht auch dem städtebaulichen Vertrag, welcher 5 wesentliche Punkte enthält:
- Pflegeeinrichtung
- Wohnnutzungen für Pflegepersonal
- Servicewohnen für Senioren
- Kindertagesstätte mit 3 Gruppen
- Bürgerraum
Maß der baulichen Nutzung
Das zu bildende Baugrundstück verfügt über eine Größe von 8.212 m². Die geplante überbaute Grundfläche liegt bei 3.285 m². Hieraus errechnet sich eine GRZ von 0,4, welche genau den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht.
Aufgrund der Forderung eines größeren Bürgerraumes, bei gleichzeitiger Unterbringung einer Kindertagesstätte mit 3 Gruppen im Erdgeschoss des Hauses E, musste die Außenwand des Gebäudes in Richtung Norden verschoben werden. Hierdurch vergrößert sich die Grundfläche und die GRZ erhöht sich von 0,4 um 0,01 auf 0,41. Hinsichtlich der GRZ-Überschreitung kann eine Befreiung erteilt werden, da diese nur unwesentlich ins Gewicht fällt und die Planung im öffentlichen Interesse liegt. Grundzüge der Planung oder nachbarliche Interessen werden hierdurch nicht berührt.
Der Bebauungsplan Nr. 06/04 legt eine maximal zulässige Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,0 fest. Das Bauvorhaben überschreitet diesen Wert um 0,23. Im Rahmen der Bauvoranfrage wurde bereits eine Befreiung in diesem Umfang verbindlich erteilt. Die bisherige Planung des vorliegenden Bauvorhabens hielt sich exakt innerhalb dieses Rahmens. Wie bereits zur Grundfläche ausgeführt, führt die Vergrößerung des Bürgerraumes auch zu einer Erhöhung der GFZ von 1,23 um 0,03 auf 1,26. Wie bei der GRZ kann auch hier, aufgrund des öffentlichen Interesses eine Befreiung erteilt werden.
Der Bebauungsplan Nr. 06/04 enthält eine Festsetzung von max. III zulässigen Vollgeschossen. Das Bauvorhaben hält mit den Baukörpern „Servicewohnen A, B, C, D“ und dem Baukörper E (Kita und Servicewohnen) im Süden des Grundstücks diese Festsetzung ein. Lediglich der Baukörper für das Pflegeheim überschreitet mit dem Staffelgeschoss die Vorgabe um I Geschoss. Eine Befreiung um I Vollgeschoss, beschränkt auf das Staffelgeschoss wurde bereits im Rahmen der Bauvoranfrage zugelassen.
Überbaubare Flächen
Die Baugrenzen werden eingehalten.
Im Bereich der Kindertagesstätte wird an der Bertastraße die Baugrenze um 0,60 m mit einer Ecke überschritten. Die Überschreitung ist als geringfügig anzusehen.
Abstandsflächen
Gegenüber der Bauvoranfrage ist durch die Änderung der Bayerischen Bauordnung, welche am 01.02.2021 in Kraft getreten ist eine wesentliche Änderung eingetreten. Die gesetzlichen Abstandsflächen wurden von 1 H auf 0,4 H verkürzt. Darüber hinaus wurde insbesondere der bisher L-förmige Baukörper entlang der Emilienstraße in drei Einzelgebäude (Häuser D, A, B) aufgeteilt. Die Bauvoranfrage ist in diesem Punkt insofern überholt.
Das Bauvorhaben hält die gesetzlichen Abstandsflächen ein. Lediglich zwischen Haus A und dem Pflegeheim ergibt sich auf einer Länge von ca. 6,5 m eine Überdeckung von ca. 0,6 m. Dies entspricht einer Fläche von ca. 4 m². Eine Abweichung kann hier erteilt werden, da der Schutzzweck der Abstandsflächenvorschriften (Belichtung, Belüftung, Besonnung, sozialer Friede) durch diese relativ geringfügige Überschreitung nicht berührt wird.
Stellplatznachweis
Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung sind für Wohneinheiten mit Wohnflächen bis 100 m² je 1 Stellplatz für Wohnungen mit Wohnflächen bis 150 m² je 2 Stellplätze erforderlich. Für 57 Wohnungen unter 100 m² ergeben sich hiernach 57, für 3 Wohnungen über 100 m² ergeben sich 6 nachzuweisende PKW-Stellplätze. Für die geplanten Appartements für Pflegekräfte (Schwestern-, bzw. Pflegewohnheim) ist 1 PKW-Stellplatz je 2 Appartements erforderlich. Für 19 Appartements ergibt sich insofern ein Bedarf von 10 PKW-Stellplätzen. Für die geplante Kindertageseinrichtung ist 1 PKW-Stellplatz je Gruppe vorzuhalten. Bei 3 geplanten Gruppen ergibt sich ein Bedarf von 3 PKW-Stellplätzen. Für die geplante Pflegeeinrichtung ist je 4 Betten 1 PKW-Stellplatz vorzuhalten. Bei 60 Pflegebetten ergibt sich ein Stellplatzbedarf von 15 PKW-Stellplätzen. Zusätzlich ist geplant in der Tiefgarage 6 PKW-Stellplätze für ein Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück (Helenenstraße 11) vorzuhalten. Insgesamt ergibt sich ein Bedarf von 97 PKW-Stellplätzen.
Es sind 64 PKW-Stellplätze in der Tiefgarage und 34 oberirdische Stellplätze vorgesehen, so dass der erforderliche Stellplatzbedarf nachgewiesen ist. Von den insgesamt 98 PKW-Stellplätzen sind 11 barrierefrei ausgestaltet.
Je 50 m² Wohnfläche ist ein Fahrradabstellplatz vorzusehen. Die 60 Wohnungen verfügen über eine Gesamtwohnfläche von 4.346 m². Hieraus ergibt sich ein Bedarf von 87 Fahrradstellplätzen. Für die geplanten Appartements für Pflegekräfte (Schwestern-, bzw. Pflegewohnheim) ist 1 Fahrradabstellplatz je 2 Appartements erforderlich. Für 19 Appartements ergibt sich insofern ein Bedarf von 10 Fahrradabstellplätzen. Für die geplante Kindertageseinrichtung ist 1 Fahrradabstellplatz je Gruppe vorzuhalten. Bei 3 geplanten Gruppen ergibt sich ein Bedarf von 3 Fahrradabstellplätzen. Für die geplante Pflegeeinrichtung ist je 20 Betten 1 Fahrradabstellplatz vorzuhalten. Bei 60 Pflegebetten ergibt sich ein Stellplatzbedarf von 3 Fahrradabstellplätzen. Insgesamt ergibt sich ein Bedarf von 103 Fahrradabstellplätzen.
Es werden 35 Fahrradabstellplätze in der Tiefgarage und 85 oberirdische Fahrradabstellplätze nachgewiesen.
Immissionsschutz
Das Bauvorhaben liegt im Einwirkungsbereich des Westrings, des Südrings, der Obernau Straße (ST 2309), dem Bahnweg, sowie der Bahnstrecke Nr. 5220 Abschnitt Aschaffenburg-Süd.
Für das Bauvorhaben liegt ein Schallschutznachweis des Büros A. Pfeifer Nr. 4707 vom 31.05.2021 vor. Hiernach ist eine Einhaltung der geltenden Immissionsrichtwerte sichergestellt. Die Untere Immissionsschutzbehörde wurde beteiligt. Die Auflagen der Unteren Immissionsschutzbehörde sind zu beachten.
Gestalterische Vorgaben und Begrünung
Gem. § 5 Abs. 6 der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung ist je 4 ebenerdiger Stellplätze ein großkroniger Laubbaum zur Gliederung der Stellplatzanlage zu pflanzen. Es sind insgesamt 34 oberirdische Stellplätze geplant. Insofern sind 9 Laubbäume nachzuweisen.
Im Rahmen der Überschreitung der GFZ und der hierzu notwendigen Befreiung wurde eine entsprechende Begrünung des Baugrundstückes beauflagt. Der Freiflächenplan sieht die Pflanzung von insgesamt 29 Laubbäumen vor. Zur Sicherung der Verpflichtung zur Baumpflanzungen ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.
Die Dachflächen des Gebäudekomplexes sind, gem. Freiflächenplan mind. extensiv zu begrünen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.
Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind, gem. Freiflächenplan zu begrünen, gärtnerisch zu gestalten zu unterhalten und pflegen. Reine Kies- oder Schotterflächen sind nicht zulässig. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.
Erschließung
Die Erschließung ist gesichert. Für die geplante Feuerwehrzufahrt entlang der Südgrenze ist dauerhaft zu gewährleisten, dass keine Durchwegung des Quartiers erfolgt (ausgenommen Fuß- und Radwegverkehr). Die Platzierung eines Pollers wird noch mit dem Stadtplanungsamt abgestimmt.
Das Bauvorhaben erstreckt sich über mehrere Grundstücke. Gleichzeitig beziehen sich bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Vorgaben (z.B. GRZ/GFZ, Stellplätze, Kinderspielplatz, etc.) auf das Gesamtbaugrundstück. Daher sind die betroffenen Teilflächen aus den Grundstücken Fl.Nrn. xxx, xxx, xxx und xxx, Gem. Aschaffenburg zu einem Baugrundstück rechtlich zu vereinigen. Der grundbuchamtliche Vollzug ist nachzuweisen.
Kinderspielplatz
Es ist ein Kinderspielplatz mit einer Größe von mindestens 260 m² zu errichten. Nachdem das Bauprojekt konzeptionell auf ein Wohnen für betagtere Personen ausgelegt ist, allerdings auch spielende Kinder nicht ausgeschlossen werden können, wurde die Spielfläche als generationenübergreifende Spiel- und Ruhefläche ausgestaltet, in welcher sowohl kleiner Spielgeräte, als auch Ruhebänke integriert werden. Zudem befindet sich unmittelbar nördlich angrenzend ein öffentlicher Spielplatz. Zur Sicherung der Herstellung des generationenübergreifenden Spielplatzes ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.
Dem Umwelt-, Klima und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.