Auf Grund der getroffenen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie gab es für einen Teil der Gewerbebetriebe erhebliche Einschränkungen, die neben vielen weiteren Auswirkungen auch dazu führten, dass deutlich weniger Abfall zu entsorgen war. Hierauf haben viele Betriebe richtig reagiert und die Leerungshäufigkeit, Anzahl der Abfallbehälter oder das Abfallbehältervolumen durch Antrag reduziert, manche hatten dafür aufgrund der vielfältigen Probleme jedoch keinen Gedanken oder kein Personal.
Die Hürde für einen (nachträglichen) Erlass von Gebührenforderungen aufgrund von Billigkeitserwägungen ist hoch: nach Ansicht des Bundesfinanzhofs liegen Billigkeitsgründe nur dann vor, wenn die Steuer- oder Gebührenerhebung selbst zur Existenzgefährdung führen würde und ein Erlass somit geeignet wäre, diese abzuwenden.
Eine objektive Unbilligkeit der Abfallgebührenerhebung in voller Höhe scheidet aus, da ein erheblicher Teil der Leistung und der damit verbundenen Kosten der Abfallentsorgung als Vorhalteleistung erbracht werden – die Mülltonnen und die Abfallentsorgungseinrichtungen sind bereitgestellt, die Abfallsammelfahrzeuge sind auf Sammelfahrt und die Müllwerker leeren die Mülltonnen mit 10 % oder mit 100 % Befüllung.
Die Annahme einer objektiven Unbilligkeit eines Teils der Abfallgebühr in Höhe eingesparter Entsorgungskosten erscheint hingegen möglich.
Straßenreinigungsgebühren können auch anteilig nicht erstattet werden, da in diesem Bereich keine Leistungsminderung erfolgt ist.
Nicht möglich für die Stadtwerke ist die Überprüfung, ob eine Existenzgefährdung des jeweiligen Betriebs vorliegt. Hierfür kann jedoch auf die Bescheide zur Überbrückungshilfe I, II, III und evtl. weiterer Überbrückungshilfen zurückgegriffen werden.
Um einen teilweisen Gebührenerlass für Antragssteller*innen und Stadtwerke möglichst einfach zu gestalten und auf die erheblichen Fälle zu begrenzen, werden folgende Rahmenbedingungen für das Antragsverfahren vorgeschlagen:
- Der Umsatzrückgang des Betriebs betrug für den Antragszeitraum laut Bescheid zur Überbrückungshilfe mindestens 50 %.
- Dem Betrieb ist direkt (es liegt ein eigener Abfallgebührenbescheid für den Betrieb vor) oder indirekt (mit Nebenkostenabrechnung des Vorjahres belegt) mindestens ein separater Restmüllbehälter von mindestens 240 Liter zugeordnet.
- Das Restmüllbehältervolumen wurde für den Antragszeitraum zu maximal 50 % genutzt.
- Durch einen Gebührenerlass in Höhe von bis zu 50 % ergibt sich ein Erstattungsbetrag von mindestens 100,- €.
Nach positiver Bestätigung des reduzierten Abfallaufkommens durch die Müllabfuhr würde der errechnete Betrag an den Abfallgebührenzahler erstattet.
Mit beiliegendem Antragsformular soll das Antrags- und Genehmigungsverfahren möglichst einfach gestaltet werden.
Der jährliche Erstattungsbetrag wird auf insgesamt maximal 30.000 € geschätzt.