Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms (LEP) Bayern


Daten angezeigt aus Sitzung:  3. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates, 08.03.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 3. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 08.03.2022 ö Beschließend 4PVS/3/4/22

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

1. Hintergrund - Landesentwicklungsprogramm (LEP) Bayern: Aufgabe und Auswirkung

1.1 Rechtliche Einordnung

Die räumliche Planung und Ordnung und damit die Aufteilung, Nutzung und Entwicklung der Flächen ist von der kommunalen Bauleitplanung bis hin zu länderübergreifenden Raumordnungsplänen auf Bundesebene in mehreren Planungsstufen erfasst.

Diese Stufen sind im Detail:
  • Raumordnung (Bundesebene)
  • Landesplanung (Länderebene)
  • Regionalplanung (Region)
  • Bauleitplanung – FNP, Bebauungsplan (Kommune)

Das Landesentwicklungsprogramm (LEP) legt die Grundzüge der anzustrebenden räumlichen Ordnung und Entwicklung des Staatsgebiets fest. Die Regionalpläne sind aus dem LEP zu entwickeln. Sie legen unter Beachtung der im LEP festgelegten Ziele der Raumordnung die anzustrebende räumliche Ordnung und Entwicklung einer Region fest.
Die Bauleitpläne einer Kommune sind gemäß §1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung anzupassen, d.h. sie sind aus den Regionalplänen heraus zu entwickeln.


1.2 Inhalt des Landesentwicklungsprogramms (LEP)

Das Landesentwicklungsprogramm enthält (Art. 19 (2) BayLplG)
  • die Einteilung des Staatsgebiets in Regionen
  • die Festlegung der Zentralen Orte, Vorgaben für deren Sicherung und, soweit erforderlich, deren weiterer Entwicklung hinsichtlich ihrer zentralörtlichen Aufgaben sowie Vorgaben für die Bestimmung der Zentralen Orte der Grundversorgung 
  • die Gebiete, die hinsichtlich ihrer Problemlage, ihres Ordnungsbedarfs und ihrer angestrebten Entwicklung einheitlich zu behandeln sind (Gebietskategorien) [..]
  • landesweit raumbedeutsame Festlegungen, insbesondere zur Siedlungsstruktur, zum Verkehr, zur Wirtschaft (mit Land- und Forstwirtschaft), zur Energieversorgung, zum Sozialwesen, zur Gesundheit, Bildung, Kultur sowie zur Freiraumsicherung, sofern nicht die jeweiligen Belange fachrechtlich hinreichend gesichert sind.


Die Festlegungen im LEP werden als „Ziele“ und „Grundsätze“ definiert.

Ziele (Z) der Raumordnung sind verbindliche Vorgaben und keiner Abwägung im Bauleitplanverfahren zugänglich (Art. 2 Nr. 2 BayLplG). Viele der Ziele sind jedoch im LEP und den Regionalplänen inhaltlich so allgemein gehalten, dass sie den Gemeinden einen eigenverantwortlich auszufüllenden Gestaltungsspielraum geben.

Grundsätze (G) der Raumordnung werden als Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums definiert (Art. 2 Nr. 3 BayLplG), die bei nachfolgenden Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen sind. Sie können also in den Bauleitplanungen gegenüber anderen Belangen abgewogen werden.


2. Teilfortschreibung des LEP

Mit den landesweit raumbedeutsamen Festlegungen beschreibt das Landesentwicklungsprogramm auch die politische Zielrichtung gegenüber aktuellen gesellschaftlichen Herausforderungen. In diesem Zusammengang kam es in der Vergangenheit selbstverständlich immer wieder zu Fortschreibungen, um auf neue gesellschaftliche Herausforderungen (z.B. Demografischer Wandel, fortschreitende Globalisierung, Klimawandel) in der Landesplanung mit zeitgemäßen Lösungsansätzen zu reagieren.
Dementsprechend ist es nur stringent, die in den letzten Jahren verstärkt aufgetretenen zentralen gesamtgesellschaftlichen Zukunftsfragen wie Digitalisierung, Pandemie-/Krisenbewältigung, Mobilitätswende und laufende Beanspruchungen der natürlichen Ressourcen, im Rahmen einer erneuten Teilfortschreibung in die Landesentwicklung aufzunehmen.

Der Bayerische Ministerrat hat in seiner Sitzung am 14. Dezember 2021 den Entwurf der Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP-E) zustimmend zur Kenntnis genommen. Durch die Teilfortschreibung werden in der Verordnung über das LEP, den Festlegungen im LEP sowie im Leitbild zu folgenden drei Themenfeldern Änderungen vorgenommen:

1. Für gleichwertige Lebensverhältnisse und starke Kommunen 
2. Für nachhaltige Anpassung an den Klimawandel und gesunde Umwelt 
3. Für nachhaltige Mobilität 

Dabei werden auch die aktuellen Erfahrungen aus der Corona-Pandemie und daraus abgeleiteter landesplanerischer Handlungsbedarf zur Schaffung möglichst krisenfester Raumstrukturen berücksichtigt.  

Gemäß Art. 16 Abs. 1 Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG) sind die Gemeinden, Städte und Landkreise bei der Änderung des LEP zu beteiligen.
Mit Schreiben vom 20.12.2021 wurde die Stadt Aschaffenburg vom bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie aufgefordert bis zum 01.04.2022 eine Stellungnahme abzugeben. 
Auch der regionale Planungsverband hat mit seinem Schreiben vom 23.12.2021 um Zusendung der Stellungnahme der Stadt bis 08.03.2022 gebeten.


3. Beteiligung der städtischen Ämter

Das Stadtplanungsamt hat als federführendes Amt in diesem Zuge folgende Ämter der Stadt mit einbezogen und um Stellungnahme gebeten, soweit deren Belange mit den Themen der Änderungen berührt sind:

Beteiligte Ämter/ städtische Stellen
Betroffenheit (Kapitel)
Stellungnahme
Stadtentwicklung/Bauleitplanung
Kap. 1-4
Stellungnahme abgegeben
Radverkehr
Kap. 4.4
Stellungnahme abgegeben
Wirtschaftsförderung
Kap. 5 –Wirtschaft
Keine Einwände
Stadtwerke
Kap. 6 – Energieversorgung
 Keine Rückmeldung
Umweltamt
Kap. 7 – Freiraumstruktur
 
Naturschutz

keine Einwände
Mobilfunk

keine erforderlich
Lärmschutz

Stellungnahme abgegeben
Klimaschutz

keine erforderlich
Wasser- und Bodenschutz

keine erforderlich
Schulverwaltungs- und Sportamt 
Kap. 8 Soziales und kulturelle Infrastruktur
Keine Einwände
Amt für soziale Leistungen
Kap. 8
keine erforderlich
Jugendamt
Kap. 8 
keine Einwände
Kulturamt
Kap. 8 
Keine Einwände
vhs
Kap. 8 
 Keine Rückmeldung

Die eingegangenen fachbezogenen Stellungnahmen der einzelnen Fachbereiche wurden in die Gesamtstellungnahme der Stadt integriert.


4. Stellungnahme der Stadt Aschaffenburg

Grundsätzlich begrüßt die Stadt Aschaffenburg die Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Bayerns in den drei Themenfeldern

1. Für gleichwertige Lebensverhältnisse und starke Kommunen  
2. Für nachhaltige Anpassung an den Klimawandel und gesunde Umwelt 
3. Für nachhaltige Mobilität 

Durch die Fortschreibung werden nun wichtige, aktuelle Themen (Demografischer Wandel, Klimawandel, Energie- und Mobilitätswende, Pandemien) in die Landesplanung integriert, welche Städte und Gemeinden in den nächsten Jahren vor große Herausforderungen stellen und mit denen sich Kommunen wie die Stadt Aschaffenburg auch schon längere Zeit beschäftigen.
Die erfolgten Änderungen, welche sich über alle Kapitel des Landesentwicklungsprogramms ziehen, bilden sich jedoch überwiegend in übergeordneten, relativ allgemein gehaltenen Zielen ab oder sind Ergänzungen zu bereits bestehenden Festlegungen. Die meisten Ergänzungen sind als Grundsätze formuliert.

Daher entsteht aus der Fortschreibung heraus nur wenig Bindungswirkung für die Kommunen wie Aschaffenburg. 

Mit der Fortschreibung werden aber der Regionalplanung einige neue Instrumente zur Verfügung gestellt (z.B. neue Vorrang-/Vorbehaltsflächen), welche dann zu einem späteren Zeitpunkt in die Regionalpläne einfließen werden.
Erst mit Umsetzung solcher Festlegungen in den Regionalplänen entsteht für die Kommunen eine Bindungswirkung, die in den Bauleitplänen zu berücksichtigen sind.
Für Aschaffenburg wird sich aber voraussichtlich auch daraus keine grundlegende Änderung ergeben bzw. werden Änderungen z.B. in Bezug auf zukünftige Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete vorab auch im Detail zwischen regionalem Planungsverband und der Stadt abgestimmt. (siehe hierzu auch Stellungnahme zu Kap. 1 u. 3)

In vielen Bereichen handelt die Stadt Aschaffenburg bereits nach den Zielen und Grundsätzen, welche nun im Zuge der Teilfortschreibung in das Landesentwicklungsprogramm aufgenommen und verstärkt werden. Zu erwähnen sind hier bspw.:

  • nachhaltige und ressourcenschonende Siedlungsentwicklung und Innen- vor Außenentwicklung (z.B. durch die stetige Fortschreibung des Baulückenkatasters, der Neuaufstellung des FNP, Grundsatzbeschluss zur Baulandstrategie)
  • das Klimaschutzkonzept zur nachhaltigen Anpassung an den Klimawandel
  • Smart-City-Strategie, um das digitale Angebot bürgernah und bedarfsorientiert auszubauen.
  • die Radverkehrsförderung allgemein sowie mit den Modellprojekten/Machbarkeitsstudien der Radschnellverbindungen, um auch ein überregionales, durchgängiges Radverkehrsnetz aufzubauen.
  • Förderung des Nahverkehrs und Umweltverbundes (Stärkung der Zusammenarbeit durch die Gründung von AMINA)

Demzufolge begrüßt die Stadt Aschaffenburg sämtliche Ergänzungen zu diesen Punkten.

Im Folgenden sind nochmals grundlegende Änderungen/Neuerungen insbesondere in Verbindung mit neu formulierten Zielen (Z) nach den einzelnen Kapiteln des LEP zusammengefasst und aus Sicht der Stadt Aschaffenburg bewertet:


  1. Grundlagen und Herausforderungen der räumlichen Entwicklung und Ordnung Bayerns

In Kapitel 1 gibt es für die Stadt neben der Ergänzung zur Schaffung gleichwertiger Lebens- und Arbeitsbedingungen „mit möglichst hoher Qualität“ (1.1.1) und dem neuen allgemeinen Ziel „Die Errichtung von Mobilfunkantennen in ausreichender Anzahl an dafür geeigneten Standorten bei Bedarf zu ermöglichen“ (1.4.2) nur eine relevante neue Zieldefinition, die in Zusammenhang mit den Regionalplänen steht (wie eingangs bereits erläutert): 

In Kap. 1.3.2 wird nun das Ziel ergänzt, dass in den Regionalplänen Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für die Anpassung an den Klimawandel festzulegen sind.
Mit diesem Ziel sollen Frischluft- und Kaltluftentstehungsgebiete sowie Luftleitbahnen gesichert werden können, um der Zielsetzung der Verringerung der bioklimatischen und lufthygienischen Belastung in Siedlungsräumen zu entsprechen (Begründung).

Für ein gesundes Klima im Siedlungsbereich ist dieses Ziel auch im Sinne der Stadt Aschaffenburg. Hierzu wurden im Rahmen der Klimaanpassungsstrategie auch schon erste Untersuchungen in Zusammenarbeit mit dem deutschen Wetterdienst (DWD) vorgenommen. Diese Planungen werden in Zukunft noch weiter vertieft werden.
Welche Vorrang- und Vorbehaltsgebiete letztendlich in der Region 1 – Bayerischer Untermain festgelegt werden, wird im Rahmen der Regionalplanung abgestimmt.


  1. Raumstruktur

Das Zentrale Orte-System bleibt in der Fortschreibung unverändert. Die Strukturkarte wurde angepasst, so dass der Verdichtungsraum im Osten von Aschaffenburg reduziert wurde. Einige Umlandgemeinden sind somit aus dem Verdichtungsraum herausgefallen (Krombach, Geiselbach, Waldaschaff, Bessenbach, Leidersbach).

In der Begründung zur Änderung des LEP heißt es hierzu:
„Die letzte Abgrenzung der Gebietskategorien „ländlicher Raum“, „ländlicher Raum mit Verdichtungsansätzen“ und „Verdichtungsraum“ erfolgte zur LEP-Gesamtfortschreibung 2013. Angesichts der umfassenden Überarbeitung der Abschnitte 2.2.5, 2.2.6 und 2.2.7 ist es geboten, auch die Zuordnung jeder Gemeinde zu einer Gebietskategorie anhand der neuesten verfügbaren Daten zu aktualisieren (Einwohner- und Beschäftigtendaten zum Stichtag 30.06.2020 und Flächendaten zum Stichtag 31.12.2020), unter Beibehaltung der bestehenden Abgrenzungskriterien.“

Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie gab dazu folgende Auskunft:

Die 4 Gemeinden Geiselbach, Krombach, Leidersbach und Bessenbach erfüllen das Kriterium 1 (Einwohner/Beschäftigtendichte über Bayerischen Durchschnitt) im Jahr 2020 nicht mehr und werden dem Ländlichen Raum zugeordnet. Dies liegt vor allem daran, dass der landesweite Durchschnitt seit 2010 stärker zugenommen hat als die Entwicklung in den genannten Gemeinden. Unmittelbare Nachteile entstehen Ihnen dadurch nicht.
Die Gemeinde Waldaschaff erfüllt zwar alle 3 im LEP geforderten Kriterien für den Verdichtungsraum, liegt aber durch den Wegfall von Bessenbach isoliert und kann so nicht Teil des zusammenhängenden Verdichtungsraums sein.

Die (Neu-)Zuordnung der einzelnen Gemeinden in die Gebietskategorie „Verdichtungsraum“ erfolgte also aufgrund aktueller Datenlage gemäß der in Kapitel 2.2.1 genannten Kriterien. Die Nachjustierung und somit Reduzierung des Verdichtungsraumes im Osten von Aschaffenburg hat zunächst keine große Auswirkung auf die Gebietskategorie und räumliche Funktion der Stadt als Oberzentrum in der Region. Dennoch tragen auch diese Gemeinden mit ihren Entwicklungen zu einem starken Stadt-Umland-Gefüge bei und stärken so den Verdichtungsraum der Region. Der landesweite Durchschnitt zum Vergleich heranzuziehen, ist aus Sicht der Stadt Aschaffenburg für die Region Bayerischer Untermain keine adäquate Berechnungsgrundlage. Die Weiterentwicklung der einzelnen Gemeinden wurde und wird sehr wohl in der Region positiv wahrgenommen. Die Stadt Aschaffenburg stimmt daher dieser Neuzuordnung der Gemeinden Krombach, Geiselbach, Waldaschaff, Bessenbach und Leidersbach nicht zu und würde begrüßen, wenn diese weiterhin dem Verdichtungsraum zugeordnet werden.

Des Weiteren wird neben einigen Grundsätzen (G) in Kapitel 2.2.7 das Ziel ergänzt, das Gesamtverkehrsnetz im Rahmen von verkehrsträgernübergreifenden, interkommunalen Verkehrskonzepten funktions- und umweltgerecht auszubauen.
Mit dem Regionalen Mobilitäts- und Siedlungsgutachten für die Region Bayerischer Untermain (REMOSI) wird diesem Ziel bereits Rechnung getragen. Es stärkt das Vorgehen in der Region und zeigt, dass wir auf dem richtigen Weg sind.


  1. Siedlungsstruktur

In Kapitel 3.1.3 abgestimmte Sieldungs- und Freiflächenentwicklung wird folgendes Ziel ergänzt:
„In der Regionalplanung sind geeignete siedlungsnahe Freiflächen als Trenngrün festzulegen, um das Zusammenwachsen benachbarter Siedlungsbereiche und das Entstehen ungegliederter Siedlungsstrukturen zu verhindern“ (Z)

Dies hat auch Auswirkung auf die Regionalplanung und muss entsprechend im Regionalplan abgebildet werden. Diese Regelung war bisher optional - im Regionalplan der Region 1 gibt es daher bereits als Trenngrün definierte Bereiche – neu ist nun die Formulierung als Ziel und damit als Pflichtaufgabe der Regionalplanung.
Weiter ist dazu zu sagen, dass die Stadt Aschaffenburg in Kenntnis der globalen klimatischen Veränderungen bereits aktiv für den Klimaschutz eintritt und mit der Flächennutzungsplanung das Ziel der Anpassung der Stadt an den Klimawandel auf lokaler Ebene umsetzt, um langfristig ein gesundes Stadtklima zu sichern.
Bei der Ausweisung von Neubaugebieten wurde darauf geachtet, dass diese sich an bereits vorhandene Siedlungsflächen angliedern. Dabei wurde der Erhalt siedlungsnaher Freiräume berücksichtigt, um die Entstehung bandartiger Siedlungsstrukturen möglichst zu verhindern.
Eine notwendige Entwicklung in den Außenbereich hinein soll in Aschaffenburg organisch und flächensparend verlaufen und das kompakte Siedlungsgefüge Aschaffenburgs erhalten. Eine Entwicklung in den Außenbereich soll erst dann erfolgen, wenn eine solche räumliche Entwicklung geeignet ist, die Einwohnerzahl langfristig zu stabilisieren, wenn die konversionsgeeigneten und sonstigen Flächenpotenziale im Innenbereich erschöpft sind oder die Entwicklung größeren Hemmnissen begegnet und in absehbarer Zeit eine Verwirklichung nicht möglich ist.
Dadurch wird das ausgewogene Verhältnis von qualitativ hochwertigen Freiräumen und Siedlungsflächen gewahrt und gleichzeitig eine notwendige Entwicklung der Stadt ermöglicht.
Das heißt, die ausgewiesenen Neubaugebiete entsprechen einer nachhaltigen und bedarfsorientierten Siedlungsentwicklung unter besonderer Berücksichtigung des demographischen Wandels und seiner Auswirkungen, den Mobilitätsanforderungen, der Schonung der natürlichen Ressourcen und der Stärkung der zusammenhängenden Landschaftsräume ausgerichtet. 
Die geplante Ergänzung wird daher grundsätzlich von der Stadt Aschaffenburg begrüßt.

Weiter wird in Kapitel drei die Innen- vor Außenentwicklung nochmals verstärkt, aber auch dieses Ziel wird in Aschaffenburg bereits umgesetzt. Die vielen Baulückenschließungen und Nachverdichtungen in der Innenstadt sowie der Grundsatzbeschluss zur Baulandstrategie verdeutlichen dies.

Das Anbindungsgebot in Kapitel 3.3 wird dahingehend angepasst, dass Ausnahmen gestrichen werden. [Gewerbeflächen „auf der grünen Wiese“ an Autobahnen/ autobahnähnl. Straßen/ Gleisanschluss (bisher: Ausnahme 2), interkommunale GE und GI (bisher: Ausnahme 3), Freizeit- und Tourismusanlagen (bisher: Ausnahme 9)]

Durch die Streichung werden Verwerfungen zwischen Kommunen und Verschärfungen interkommunaler Konkurrenz beseitigt. 
Durch die Streichung besteht nicht mehr die Gefahr der Schwächung der Städte und zentralen Orte durch den Verlust an Gewerbeflächen an verkehrsgünstig gelegene Kommunen, die aber landesplanerisch nicht den Auftrag haben, das Umland mit wichtigen Versorgungseinrichtungen zu versorgen. Weiterhin fällt dadurch die bisherige Begünstigung von Kommunen nach der zufälligen Gegebenheit ihrer räumlichen Lage an Verkehrsnetzen und nicht nach ihrer Versorgungsfunktion für ihr Umland und ihren Aufgaben weg.
Hierdurch wird der Zersiedelung des Freiraums Einhalt geboten, auch wenn das für den Verdichtungsraum Aschaffenburg nur von untergeordneter Bedeutung ist. Die entsprechenden Standorte sind bereits heute überwiegend für Siedlungszwecke genutzt. Lediglich kleinräumig könnte Aschaffenburg hiervon profitieren, sofern regionale Grünzüge entsprechend angepasst werden würden.
Gerade durch die Anbindung neuer Siedlungsflächen an geeignete vorhandene Siedlungsflächen wird eine Zersiedelung vermieden und ein wirtschaftlicher Ausbau und Unterhalt sowie eine ausreichende Auslastung vorhandener, technischer Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen erreicht. 
Die geplante Streichung wird grundsätzlich von der Stadt Aschaffenburg begrüßt.


  1. Mobilität und Verkehr

Im Bereich Mobilität und Verkehr gibt es keine für die Stadt Aschaffenburg relevanten Ziel-anpassungen. In diesem Kapitel werden in erster Linie Grundsätze ergänzt, die zur Stärkung und Förderung neuer, umweltschonender Mobilitätsformen und Einsatz neuer Technologien beitragen. Auch eine bessere Vernetzung von ländlichen Räumen und Verdichtungsräumen durch bedarfsorientierte Mobilitätsangebote wird dabei aufgegriffen.
Gerade die umweltfreundliche Verkehrsanbindung des Umlandes an die Stadt mit ihren zentralen Versorgungsfunktionen stellt die Region weiter vor große Herausforderungen. Grundsätzlich muss aus Sicht der Stadt weiterhin das Ziel verfolgt werde, das innerstädtische Verkehrsaufkommen zu reduzieren und die Erreichbarkeit aus dem Umland dennoch sicherzustellen und zusätzlich umweltfreundlich auszubauen für gleichwertige Lebensverhältnisse, eine gesunde Umwelt und nachhaltige Mobilität. 

Wie aber auch die Geschäftsstelle des bayerischen Städtetags zu diesem Punkt richtiger Weise erwähnt, lässt sich die Vernetzung und Orientierung am Bedarf aber nur im Rahmen regionaler oder interkommunaler Mobilitätskonzepte, deren Erarbeitung vom Freistaat unterstützt werden müssen, herstellen.

Weiter soll der Alltagsradverkehr im überörtlichen Netz ausgebaut werden, hierzu besteht nun auch die Möglichkeit Trassen für den überörtlichen Radverkehr in den Regionalplänen zu sichern (neuer Grundsatz). Dies wird ausdrücklich von der Stadt Aschaffenburg begrüßt.

Hierzu ist aber auch im Sinne der Region nochmals darauf hinzuweisen, dass überörtliche Radwege insbesondere zukunftsfähige überregionale Radschnellverbindungen, nicht an Ländergrenzen Halt machen. Gerade in Metropolregionen werden Radschnellverbindungen für den Alltagsradverkehr von immer größerer Bedeutung sein, um für Berufspendler eine attraktive Mobilitätsalternative zum Auto zu bieten. Für die Region Bayerischer Untermain und die Stadt Aschaffenburg als Teil der Metropolregion Frankfurt-Rhein-Main ist hier die Anbindung in Richtung Hanau und Frankfurt enorm wichtig. Gemeinsam mit den anliegenden Städten und Gemeinden wird hierzu momentan auch schon eine Machbarkeitsstudie für die Radschnellverbindung Hanau – Aschaffenburg erarbeitet, die von den Ländern Hessen und Bayern gefördert wird. 

Gerade wenn Bayern allerdings das „Radlland Nr. 1“ werden soll, dann ist auch ein höheres Engagement von Landesseite insbesondere in Bezug auf das überregionale Netz (auch i.V.m. dem „Bayernnetz für Radler“) erforderlich. Für das Radverkehrsnetz Bayern als Alltagsnetz sind Qualitätsstandards und eine Kostenübernahme für deren Umsetzung erforderlich. Dabei sind die Musterlösungen der AGFK-Bayern zu berücksichtigen.
Der bauliche Zustand des überörtlichen Radwegenetzes ist zumeist deutlich schlechter als das der jeweiligen Kfz-Fahrbahnen. Eine Angleichung der Qualität des Angebotes ist unbedingt erforderlich, um den Bürgerinnen und Bürgern eine gleichwertige Alternative anbieten zu können. Es ist die Grundvoraussetzung, dass der Radverkehr als umweltfreundliche Mobilitätsform auch einen nennenswerten Anteil am Verkehrsgeschehen entwickeln kann.
Weiter schlagen wir vor, zu dem neuen Grundsatz, dass der Alltagsradverkehr im überörtlichen Netz möglichst auf baulich getrennten Radwegen geführt werden soll (4.4), auch „selbstständige Wege“ als Führungsform in Betracht zu ziehen. Vielfach ersetzen selbständige (Wirtschafts-) Wege die Funktion von baulich getrennten Radwegen und sind teilweise dabei auch attraktiver als straßenbegleitende Radwege. Sofern die selbständigen Wege keinen hohen Umwegfaktor größer als ca. 1,2 haben, werden diese in der Regel von den Radfahrenden wegen ihrer höheren Attraktivität auch bevorzugt.

Der Grundsatz neue Mobilitätsformen zu unterstützen, um den ÖPNV zu ergänzen und zu stärken wird grundsätzlich auch aus Sicht des Lärmschutzes begrüßt.
Allerdings ist hier zu berücksichtigen, dass insbesondere in Verdichtungsräumen die Belastung durch Umgebungsgeräusche und Schadstoffe deutlich erhöht ist und teilweise gesundheitsgefährdende Ausmaße erreicht. Bisher unbelastete Freiräume sind dadurch zunehmend wichtig für die Regeneration und Erholung der Einwohner. Ruhige Gebiete i.S.d. Umgebungslärmrichtlinie können sich aber auch im bebauten Innenbereich befinden, z.B. Parkanlagen oder ruhige Wohngebiete.
Bei diesen neuen Angeboten und Mobilitätsformen ist daher darauf zu achten, dass insbesondere in den ruhigen Gebieten keine neue Belastung stattfindet.
Aber auch innerhalb der bebauten Fläche ist eine Zunahme der Lärmbelastung durch z.B. Fluggeräte zu verhindern. Hier besteht die Gefahr, dass dadurch gerade die bisher ruhigeren und zur Erholung genutzten Bereiche wie Innenhöfe und Gärten beschallt und dadurch verlärmt werden können. 
Das im Umweltbericht genannte Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm ist nicht geeignet, solche Zunahmen der Belastungen im Außenbereich oder in sonstigen ruhigen Gebieten zu vermeiden. Die Verkehrswege dieser neuen Angebote müssen sich daher insbesondere im Außenbereich entlang der bestehenden verkehrlichen Infrastruktur orientieren. Es wird vorgeschlagen, den Grundsatz entsprechend zu ergänzen.


  1. Wirtschaft

Im Kapitel „Wirtschaft“ gibt es lediglich grundsätzliche Ergänzungen, dass bspw. der wettbewerbsfähige Tourismus „im Einklang mit Mensch und Natur“ erhalten und verbessert werden soll und für leistungsfähige Abfallwirtschaft sowie umweltverträgliche, entstehungsortnahe Beseitigung Sorge zu tragen ist.
Auch im Bereich „Land- und Forstwirtschaft“ werden ein paar Grundsätze ergänzt bzw. konkretisiert. So können nun auch für die Landwirtschaft Vorrang- und Vorbehaltsgebiete in den Regionalplänen festgelegt werden. Und Waldumbaumaßnahmen sollen schonend unter Wahrung bestands- und lokalklimatischer Verhältnisse erfolgen.


  1. Energieversorgung

Die Energieversorgung soll „klimaschonend“ erfolgen. Im Kapitel „6.2. Erneuerbare Energien“ ist zum einen als Ziel ergänzt worden, dass die Erneuerbaren Energien „dezentral in allen Teilräumen“ verstärkt zu erschließen und zu nutzen sind. Zum anderen wurde beim Ziel zur Windenergie (6.2.2.) ergänzt, dass die Steuerungskonzepte sich auf Referenzwindenergieanlagen zu beziehen haben, die dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Abwägung der Steuerungskonzepte entsprechen.
Ansonsten gab es auch im Kapitel zur Energieversorgung nur Ergänzungen bei Grundsätzen. Z.B. dass die Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für Windenergieanlagen regelmäßig auf die Möglichkeit des Repowerings geprüft werden sollen (G). 


  1. Freiraumstruktur

Im Kapitel 7 wurden keine Ziele ergänz oder angepasst.
In Kapitel 7.1.3 „Erhalt freier Landschaftsbereiche“ wurde folgender Grundsatz (G) ergänzt:
„Freie Landschaftsbereiche, die keinem Verkehrs-, Industrie- und Gewerbe- oder Freizeitlärm ausgesetzt sind, sollen weiterhin vor Lärm geschützt werden.“

Völlig zu Recht wird erkannt, dass ruhige Bereiche in besonderem Maße schützenswert sind: „Lärmarme Naturräume sind ein besonderes Gut, das es zu bewahren gilt. Ruhige Gebiete dienen der Erholung des Menschen und sind in besonderem Maße schützenswert.“ (s. Begründung zu Kap. 7.1.3)
Insbesondere in Verdichtungsräumen sind ruhige Gebiete zur Erholung sehr wichtig. Bisher unzerschnittene Freiräume sollten daher durch den Ausbau einer verkehrlichen Infrastruktur oder Ansiedlungen von Gewerbe oder Freizeiteinrichtungen nicht mit Schall belastet werden, um diese Erholungsfunktion weiter gewährleisten zu können. Leider gibt es hierfür keine bundes- oder landesrechtlichen Kriterien wie dies zu erfüllen ist. Sowohl das Bundes-Immissionsschutzrecht mit seinen Verordnungen und der TA Lärm, als auch die Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG (ULR) machen für freie Landschaftsbereiche keine Vorgaben bzw. setzen keine Kriterien.
Auch der aktuelle zentrale Lärmaktionsplan für Bayern (Mai 2020) macht für ruhige Gebiete keine Festlegung, sondern verweist diese Thematik an die Kommunen, denen hierfür aber wieder Kriterien und Regelungen fehlen.
Zielführend und hilfreich für die Kommunen wäre daher landesweite Zielvorgaben zu definieren, ab wann ein ruhiges Gebiet als ruhiges Gebiet zu werten ist.

Neben dem Schutz freier Landschaftsbereiche vor Lärm, der mit dem neuen Grundsatz nun verstärkt im LEP benannt wird, fehlt im LEP jedoch allgemein der Schutz vor Lichtverschmutzung. Hier wäre eine grundsätzliche Formulierung hilfreich für Kommunen im Umgang mit entsprechenden Planungen.


  1. Soziale und kulturelle Infrastruktur

Im Kapitel 8.2 Gesundheit wird im entsprechenden Ziel ergänzt, dass neben einer medizinischen nun auch eine pharmazeutische Versorgung flächendeckend zu gewährleisten ist. Außerdem wird der Grundsatz neu hinzugefügt, dass in allen Teilräumen Einrichtungen der Geburtshilfe flächendeckend und bedarfsgerecht vorgehalten werden sollen.
In Kapitel 8.3 Bildung wird bei dem Ziel zu Schulen und außerschulischen Bildungsnageboten (8.3.1) die Versorgung mit Ganztagsangeboten ergänzt und der Grundsatz hinzugefügt, dass im ländlichen Raum Grundschulen auch bei rückläufigen Schülerzahlen erhalten bleiben.



Zu Umweltbericht: Kapitel 3.1.6 – Schutzgut Klima und Luft 

Es wird zutreffend aufgeführt, dass die Luftbelastung in den vergangenen Jahrzenten deutlich abgenommen hat. Bei dem Schadstoff Ozon sind gemäß Lufthygienischem Überwachungssystem des Bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU) in Aschaffenburg die Spitzenkonzentrationen zwar rückläufig, aber insgesamt ist auch hier eine Zunahme der mittleren Ozonkonzentration festzustellen. Diese Konzentrationszunahme ist trotz Reduktion der Ozon-Vorläufersubstanzen zu registrieren und kann in Zusammenhang gebracht werden mit den steigenden Temperaturen durch den fortschreitenden Klimawandel. 
Das LfU schreibt hierzu in seinem Ozon-Infoblatt 2021: „Die Langzeitauswertungen der Messergebnisse auf Basis von gleitenden 12-Monatsmittelwerten über die letzten zehn Jahre mit Verlaufsgrafiken und Trendberechnungen zeigen bei allen Messstationen einen signifikant zunehmenden Trend der mittleren Ozonbelastung.“ und „Aufgrund der zu beobachtenden globalen Erwärmung, die u.a. eine Häufung heißer und trockener Witterungsabschnitte bewirkt, ist nach derzeitiger Einschätzung auch weiterhin mit einzelnen, in extremen Ausnahmesituationen auch häufiger mit hohen Spitzenwerten zu rechnen.“
Dies sollte im Umweltbericht entsprechend angepasst werden. 


Sämtliche Unterlagen zur Teilfortschreibung werden vom Ministerium auf der Homepage Landesentwicklung Bayern (landesentwicklung-bayern.de) zur Verfügung gestellt.
Zum besseren Verständnis der Beschlussvorlage ist direkt der BV zusätzlich die Erläuterungskarte zur Änderung der Strukturkarte beigefügt.
Alles andere entnehmen Sie bitte der Homepage der Landesentwicklung.


Anlagen:
- Erläuterungskarte zur Änderung der Strukturkarte

.Beschluss:

I. Die Stadt Aschaffenburg begrüßt die Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms (LEP) Bayern im Allgemeinen und gibt zu einzelnen Zielen und Grundsätzen eine Stellungnahme ab. Allerdings wird ein Ausbau von Windenergieanlagen aufgrund der beengten regionalen Verhältnisse in der Region Bayerischer Untermain kaum möglich sein, wenn die 10h-Regelung bestehen bleibt.


II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)


III. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 19.05.2022 12:19 Uhr