Krieg in der Ukraine – Bericht über die Integration von Kindern und Jugendlichen in den Schulbereich und Aufgaben für die Kinder und Jugendhilfe
Zahlen geflüchtete Kinder und Jugendliche aus der Ukraine (Stand 11.4.2022)
Stand 11.4.2022
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Flüchtlinge gesamt
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702
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davon vollj. Männer
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105
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davon vollj. Frauen
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342
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Davon Kinder u. Jugendliche
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255
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Kinder bis 3 Jahre
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28
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Kinder 4 - 6 Jahre
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47
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Kinder 7 - 10 Jahre
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64
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Kinder 11 - 15 Jahre
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82
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Kinder 16 - 17 Jahre
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34
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Junge Erwachsene
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40
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Kinder und Jugendliche bis 21 gesamt
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295
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Gäste Erbighalle
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161
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Kinder u. Jugendliche in der Erbig-Halle
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84
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Kinder und Jugendliche in der Erbig-Halle, ohne Eltern aber mit Verwandten
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9
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Kinder in Willkommensgruppen in Schulen
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98
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Die Informationen spiegeln den Stand 11.4.2022 wider. Sowohl Zahlen als auch Handlungsanweisungen und Entwicklungen sind dynamisch. In der Sitzung werden die Informationen gegebenenfalls aktualisiert.
Der Allgemeine Soziale Dienst ist regelmäßig in der Erbig-Halle präsent, um vor Ort Hilfebedarfe aufzunehmen. Bei Bedarf wird der Koordinierende Kinderschutz hinzugezogen.
Inobhutnahmen unbegleiteter minderjährige Ausländer fanden bisher nicht statt.
Kinderbetreuung
In der Erbig-Halle werden Aktivitäten für Kinder und Jugendliche durch den Verein „One Day“ organisiert. Sobald die Unterkunft im ehemaligen Impressgebäude eröffnet ist, wird auch dort durch Ehrenamtliche die Organisation von Angeboten übernommen.
Für Familien mit kleinen Kindern, die dezentral untergebracht sind, gibt es z. B. folgende Angebote:
- MIZ: Sprachcafé mit Kinderbetreuung: eine Stunde lang erste Schritte in der deutschen Sprache, die zweite Stunde ist für den gegenseitigen Austausch und Netzwerken
- Spiel & Spaß für ukrainische Mamas mit Kindern mit den Stadtteilmüttern im Bewohnertreff B4
- JUKUZ: „Begegnungskaffee – Miteinander“. "Wir für Aschaffenburg" bietet Treffen zum Kennenlernen
- FSP Hefner Alteneck: Weltencafe - Internationales Frauencafe: Gemeinsames Frühstück und Üben der deutschen Sprache.
Am Samstag, den 9. April bot das JUKUZ ein Kennenlernen mit buntem Angebot für Familien mit Kindern und Jugendlichen aus der Ukraine. Offene Werkstätten, Kletterturm, Zirkustreff, Spielangebote und Möglichkeiten zum Austausch waren einige der Aktivitäten. Viele ukrainische Gäste kamen und nutzten die Angebote
Eindruck aus der Töpferwerkstatt im JUKUZ am 9. April
Hier finden sich die aktuellen Angebote für Familien:
Für ältere Kinder und Jugendliche gibt es Freizeit-Angebote z. B.
- Katakombe und in den Jugendtreffs in allen Stadtteilen: offene Treffs
- Hockstraße: offener Fitnesstreff
Alle Angebote richten sich explizit auch an ukrainische Jugendliche
Hier finden sich die aktuellen Angebote für Jugendliche:
(https://www.jukuz.de/)
Sollte sich der Bedarf erweitern, werden weitere solcher Angebote geschaffen werden. Alle Angebote in der Stadt sind immer auf der Homepage des Jukuz aktuell vermerkt
Aufnahme von Kindern aus der Ukraine in der Kindertagesbetreuung
Ein Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung nach § 24 SGB VIII besteht ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zur Einschulung und entsteht mit der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts in Bayern. Maßgeblich dafür ist im Rahmen des § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I eine Prognose, ob sich das Kind voraussichtlich längerfristig im Freistaat aufhalten wird.
Die Frage, ab wann ein gewöhnlicher Aufenthalt in Bayern begründet wird und somit der Rechtsanspruch entsteht, hängt von der konkreten Fallgestaltung ab. Es besteht jedoch eine grundsätzliche Anmeldefrist nach Art. 45a AGSG von drei Monaten vor der geplanten Inanspruchnahme des Betreuungsplatzes.
Die vorhandenen Strukturen sind aufgrund des Fachkräftemangels bereits stark belastet, somit ist die Aufnahmefähigkeit von Kindertageseinrichtungen begrenzt
Zu unterscheiden sind:
Betriebserlaubnisfreie Angebote
Kinderbetreuung ist erlaubnisfrei, wenn sie nicht auf Dauer angelegt ist. Dies ist der Fall, wenn diese auf einen kürzeren Zeitraum als drei Monate angelegt ist.
Ebenso ist eine Betriebserlaubnis bei Eltern-Kind-Angeboten entbehrlich.
Betriebserlaubnisfrei sind ferner Betreuungsformen, die weniger als zehn Stunden pro Woche geöffnet haben oder die vom einzelnen Kind für die Dauer von nicht mehr als fünf Stunden pro Woche besucht werden
Betriebserlaubnispflichtige Angebote (ohne BayKiBiG-Förderung)
Die bestehenden Vorgaben insbesondere zum Brandschutz sowie zum Kindeswohl (§ 8a SGB VIII) bleiben unberührt.
Vor dem Hintergrund der aktuell schwierigen Lage sind bei Brückenangeboten, die die Kinder planmäßig nur befristet besuchen sollen, bis ein Platz in einem Regelangebot bereitsteht, besonders pragmatische Regelungen bei der Qualifikation des pädagogischen Personals akzeptabel.
Keine staatliche Förderung.
BayKiBiG-Einrichtungen
Für eine Förderung nach dem BayKiBiG müssen alle Anforderungen des BayKiBig eingehalten werden (Anstellungsschlüssel, Raumvorgaben, pädagogische Konzeption)
Die Schaffung von Übergangslösungen von Kitagruppen ist in Vorbereitung.
Schulische Situation
Für die schulische Integration geflüchteter Kinder und Jugendlicher aus der Ukraine sind aktuell drei Wege durch das Kultusministerium vorgesehen:
- Pädagogische Willkommensgruppen“ für die Kinder und Jugendliche aus der Ukraine.
- Aufnahme in besondere Klassen oder Unterrichtsgruppen (z. B. Deutschklassen) in Abhängigkeit von den Kapazitätsgrenzen dieser Angebote.
- Aufnahme in eine Regelklasse bzw. den regulären Unterricht, ggf. als Gastschüler (Voraussetzung: sichere Beherrschung der deutschen Sprache, Aufnahmeverfahren der jeweiligen Schulart).
Der Bedarf und die Anmeldung werden zentral bei der Verwaltung koordiniert
Handlungsfelder für die Kinder- und Jugendhilfe
Grundsätzlich kristallisieren sich im Wesentlichen drei unterschiedliche Fallkonstellationen heraus:
- Unbegleitete minderjährige Ausländer (UMA),
- Minderjährige in Begleitung von Erwachsenen
- Minderjährige aus evakuierten Waisenhäusern/Kinderheimen oder vergleichbaren Einrichtungen, die in Begleitung von Betreuungspersonen eingereist sind.
Unbegleitete minderjährige Ausländer (UMA)
Für ausländische Kinder und Jugendliche aus der Ukraine, die ohne Begleitung einer personensorge- oder erziehungsberechtigten Person nach Deutschland einreisen, besteht in der Jugendhilfepraxis bereits ein etabliertes und gesetzlich geregeltes, bundesweites Aufnahme- und Verteilsystem.
Ein unbegleiteter minderjähriger Ausländer (UMA) ist bei seiner Einreise nach Deutschland nach § 42a SGB VIII durch das örtlich zuständige Jugendamt vorläufig in Obhut zu nehmen.
Während der vorläufigen Inobhutnahme prüft das zuständige Jugendamt sodann die Verteilfähigkeit des Kindes oder des Jugendlichen und entscheidet über die Anmeldung zur Verteilung oder den Ausschluss der Verteilung.
Minderjährige in Begleitung von Erwachsenen
Soweit Minderjährige von einer personensorgeberechtigten Person oder einer erziehungsberechtigten Person begleitet werden, sind sie nicht unbegleitet und auch nicht vorläufig in Obhut zu nehmen.
Diese Kinder werden nicht in Einrichtungen der Kinder-und Jugendhilfe untergebracht, sondern im Rahmen der allgemeinen Strukturen bei einem Unterbringungsbedarf gemeinsam mit den sie begleitenden Erwachsenen in einer Asylunterkunft.
In Zweifelsfällen ist das Jugendamt einzubeziehen und auf die Sicherstellung des Kindeswohls zu achten. Eine Trennung von etwaigen „Gruppen“ / „Fluchtgemeinschaften“ soll vermieden werden.
Kommt das zuständige Jugendamt zu dem Ergebnis, dass die Kinder und Jugendlichen mangels Vorhandenseins einer entsprechenden Erziehungsberechtigung unbegleitet sind, werden sie wie UMA behandelt und durch das zuständige Jugendamt vorläufig in Obhut genommen. Geprüft wird dabei, ob die begleitende Person „geeignet“ ist und die Kinder oder Jugendlichen im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme daher bei der begleitenden Person verbleiben können.
Minderjährige aus evakuierten Einrichtungen (Waisenhäuser etc.), die in Begleitung von Betreuungspersonen eingereist sind
Der Ukraine-Krieg zwingt auch viele Heim- und Waisenkinder zur Flucht. Damit sie in Deutschland schneller eine Unterkunft finden und möglichst in Gruppen zusammenbleiben können, wurde eine bundesweite Melde- und Koordinierungsstelle eingerichtet. Die Kommunen dürfen nicht in eigener Regie Kinder aus diesen Einrichtungen aufnehmen. Die Vermittlung über die Koordinierungsstelle ist verpflichtend.
Die SOS-Meldestelle, betrieben von SOS Kinderdorf e.V, informiert Einrichtungen, Organisationen und Privatpersonen, die die Aufnahme evakuierter Heim- und Waisenkinder aus der Ukraine in Deutschland organisieren, über das Verteilverfahren und die zuständigen Stellen in den Bundesländern und nennt Ansprechpartnerinnen und -partner.
Die zweite Säule ist die zentrale Koordinierungsstelle, eingerichtet beim Bundesverwaltungsamt. Sie registriert Aufnahmen und Kapazitäten in den Bundesländern und stellt die ausgewogene Verteilung der evakuierten Gruppen auf die Bundesländer sowie die gemeinsame Unterbringung, Versorgung und Betreuung der Gruppen mit ihren Begleitpersonen sicher.
Auch diese Kinder und Jugendlichen, wenn sie in Begleitung von Betreuungspersonal der Heime nach Deutschland eingereist sind, sind nicht unbegleitet und in der Folge auch nicht vorläufig in Obhut zu nehmen. Sie werden nicht in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe untergebracht, sondern im Rahmen der allgemeinen Strukturen bei einem Unterbringungsbedarf gemeinsam mit den sie begleitenden Erwachsenen in einer Asylunterkunft. Auch dabei ist auf die Sicherstellung des Kindeswohls zu achten.