1 Ausgangslage
Zum Schuljahresbeginn am 14.09.2021 wurde das vergünstigte Schülerticket in Aschaffenburg eingeführt. Das Monatsticket wird für 12 € unter folgenden Bedingungen angeboten:
- Eine jährlich aktualisierte VAB-Kundenkarte mit Altersnachweis,
- Hauptwohnsitz in Aschaffenburg,
- Besuch einer Schule (muss keine Aschaffenburger Schule sein),
- das Alter bewegt sich zwischen 6 bis einschließlich 16 Jahren und
- die Gültigkeit erstreckt sich auf das Stadtgebiet Aschaffenburg (Preisstufe 11).
Der Ausgleich durch den städtischen Haushalt bemisst sich pro Ticket an dem Tarif der Azubi-Monatskarte:
- 2021: 25,30 € (= 37,30 € Azubi-Monatskarte – 12 € Selbstkosten) und
- 2022: 26,20 € (= 38,20 € Azubi-Monatskarte – 12 € Selbstkosten).
In Bild 1 sind die bisherigen Verkaufszahlen dargestellt:
Bild 1: Verkaufszahlen im 12 Euro Schülerticket
Die Verkaufszahlen unterliegen saisonalen und pandemiebedingten Schwankungen. Nach den bisherigen 6 Monaten lässt sich aber bereits jetzt vermuten, dass der Haushaltsansatz für 2022 in Höhe von 80.000 € nicht ausreichen wird.
2 Anträge auf Erweiterung des Schülertickets
Der Verwaltung liegen 3 Anträge vor, die auf die Erweiterung des Schülertickets auf andere Alters- bzw. Nutzergruppen abzielen. Bild 2 fasst die Antragsinhalte zusammen:
Bild 2: Übersicht der Anträge zur Erweiterung des Schülertickets
Insgesamt liegen damit 3 Varianten für eine mögliche Erweiterung des Schülertickets vor, die sich entweder von der Nutzergruppe oder der Abgrenzung durch das Alter unterscheiden.
Bezogen auf die Nutzergruppe spricht sich die Verwaltung in Abstimmung mit den Stadtwerken dafür aus, das Schülerticket künftig für die gesamte Nutzergruppe der Auszubildenden zugänglich zu machen – jedoch ohne Studierende. Für Studierende wird nach wie vor eine mit dem RMV verbundübergreifende Lösung verfolgt. Ein vergünstigtes, nur auf dem Stadtgebiet gültiges Monatsticket für Studierende könnte dem Ansinnen einer verbundübergreifenden Lösung entgegenwirken.
Der Status des Auszubildenden ist in den Tarifbestimmungen der VAB definiert und macht das Ticket unabhängig von einer bestimmten Altersgrenze. Ein Auszug aus den Tarifbestimmung ist am Schluss der Beschlussvorlage abgebildet.
Eine definierte Altersgrenze für ein Ticket sorgt immer für Ungerechtigkeit jenseits der Altersgrenze, solange der Status einer Ausbildung nach wie vor besteht. Daher die deutliche Aussprache für die Anwendung auf alle Auszubildenden ohne Studierende.
3 Auswirkung eines erweiterten Tickets auf den Ausgleichsbedarf
In Bild 3 wird der abgeschätzte monatliche Ausgleichbedarf ermittelt. Dabei wird unterstellt, dass sich der Anteil der bisherigen Nutzergruppe um 20% erhöhen kann und der Anteil der neu erschlossenen Nutzergruppe der Azubis sich um 40% steigert in Folge des günstigen Preises.
Der Ausgleichsbedarf ist sowohl für den bisherigen Fahrpreis von 12 € als auch für 15 € bestimmt worden. Durch die Erweiterung auf alle Azubis und damit auch der Nutzung weit über das 18. Lebensjahr hinaus, sieht die Verwaltung einen höheren Fahrpreis für gerechtfertigt. Der Spareffekt zum Regeltarif (38,20 €) bleibt dabei noch deutlich bestehen. Für die heutigen Nutzer der 12 €-Tickets fühlt sich der Sprung auf 15 € zwar hoch an – langfristig profitieren sie dafür aber auch weit über das Alter von 16 Jahren hinaus von dem günstigen Azubi-Ticket und müssen nicht den Sprung auf 38,20 € vollziehen. Daneben ist ein höherer Fahrpreis als 12 € auch sinnvoll, um sich von dem Preis einer Azubi-Wochenkarte abzugrenzen, die ebenfalls 12 € kostet.
Bild 3: Ermittlung des monatlichen Ausgleichsbedarfs
Auszug aus den aktuellen Tarifbestimmung der VAB:
Auszubildende im Sinne der Fahrpreisregelung sind gem. § 1 der Verordnung über den Ausgleich
gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Personenverkehr:
1) Schulpflichtige Personen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres. Das Lebensalter ist durch
einen amtlichen Lichtbildausweis oder durch eine Bestätigung der Schule nachzuweisen.
2) Nach der Vollendung des 15. Lebensjahres
a) Schüler und Studenten öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter privater
- allgemeinbildender Schulen,
- berufsbildender Schulen,
- Einrichtungen des zweiten Bildungsweges,
- Hochschulen, Akademien
Ausgenommen sind
- Verwaltungsakademien,
- Volkshochschulen,
- Landvolkshochschulen.
b) Personen, die private Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungen, die nicht unter Buchstabe a) fallen, besuchen, sofern sie auf Grund des Besuchs dieser Schulen oder Bildungseinrichtungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähig sind.
c) Personen, die an einer Volkshochschule oder einer anderen Einrichtung der Weiterbildung Kurse zum nachträglichen Erwerb des Hauptschul- oder Realschulabschlusses besuchen.
d) Personen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder einem anderen Vertragsverhältnis im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes stehen sowie Personen, die in einer Einrichtung außerhalb der betrieblichen Berufsausbildung im Sinne des § 43 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes, § 36 Abs. 2 der Handwerksordnung, ausgebildet werden.
e) Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehrgang besuchen.
f) Praktikanten und Volontäre, sofern die Ableistung eines Praktikums oder Volontariats vor, während oder im Anschluss an eine staatlich geregelte Ausbildung oder ein Studium an einer Hochschule nach den für die Ausbildung und Studium geltenden Bestimmungen vorgesehen ist.
g) Beamtenanwärter des einfachen und mittleren Dienstes sowie Praktikanten und Personen, die durch Besuch eines Verwaltungslehrgangs die Qualifikation für die Zulassung als Beamtenanwärter des einfachen oder mittleren Dienstes erst erwerben müssen, sofern sie keinen Fahrtkostenersatz von der Verwaltung erhalten.
h) Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen Jahr oder vergleichbaren sozialen Diensten.
Bezeichnung aller Anlagen (Pläne, Anträge, Sonstiges):
- Antrag der Stadtratsfraktionen von SPD und GRÜNEN vom 16.03.2022
- Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 09.03.2022
- Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 31.01.2022
- Antrag der Stadtratsfraktion der GRÜNEN vom 28.01.2022