Satzung über eine Veränderungssperre für das Gebiet „Südlich Bismarckallee – Ost“ zwischen Bismarckallee, Fußweg Fl.-Nr. 4347/2, westlicher bzw. südwestlicher Grenze der Grundstücke Fl.-Nr. 4319, 4382, 4381 und 4338, südlicher Grenze der Grundstücke Fl.-Nr. 4343/15 und 4343/14, Lug ins Land, Yorckstraße und Gneisenaustraße (Nr. 3/29) - Verlängerung der Geltungsdauer


Daten angezeigt aus Sitzung:  7. Sitzung des Stadtrates (Plenum), 16.05.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 5. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 03.05.2022 ö Vorberatend 7PVS/5/7/22
Stadtrat (Plenum) 7. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 16.05.2022 ö Beschließend 6PL/7/6/22

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Der Stadtrat hat die Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Gebiet „Südlich Bismarckallee - Ost“ zwischen Bismarckallee, Fußweg Fl.-Nr. 4347/2, westlicher bzw. südwestlicher Grenze der Grundstücke Fl.-Nr. 4319, 4382, 4381 und 4338, südlicher Grenze der Grundstücke Fl.-Nr. 4343/15 und 4343/14, Lug ins Land, Yorckstraße und Gneisenaustraße (Nr. 3/29) beschlossen. In der Zeit vom 17.01.2022 bis 25.02.2022 wurde die öffentliche Auslegung durchgeführt, gleichzeitig wurden die betroffenen Behörden beteiligt.

Zur Sicherung der Bauleitplanung hatte der Stadtrat in der Sitzung des Plenums am 03.05.2021 eine Veränderungssperre beschlossen. Die Veränderungssperre (Satzung vom 17.05.2021) trat am Tage nach ihrer Bekanntmachung, also am 22.05.2021 in Kraft. 

Eine Veränderungssperre tritt grundsätzlich gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Wird allerdings die Entscheidung über ein Bauvorhaben gemäß § 15 Abs. 1 BauGB zurückgestellt, ist der Zeitraum seit der Zurückstellung individuell auf die Veränderungssperre anzurechnen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB ist es möglich, die Geltungsdauer um 1 Jahr zu verlängern.

In dem Bebauungsplangebiet wurde eine Bauvoranfrage gestellt. Der Fall wurde förmlich zurückgestellt. Nach einem Augenscheintermin mit der 4. Kammer des Verwaltungsgerichtes Würzburg wurde die Klage zwischenzeitlich – vor dem Hintergrund der bestehenden Veränderungssperre - zurückgezogen. Die ablehnende Entscheidung hat hiermit Bestandskraft erlangt.

Es wird empfohlen, die Geltungsdauer der Veränderungssperre um 1 Jahr zu verlängern.

.Beschluss:

I. Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg erlässt auf Grund der §§ 14 Abs. 1, 16 Abs. 1 und 17 Abs. 1 Satz 3 des Baugesetzbuch - BauGB - in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3.634), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.09.2021 (BGBl. I S. 4.147) in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern - GO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I) zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.03.2021 (GVBl. S. 74) die Satzung zur Verlängerung der Geltungsdauer der Satzung über eine Veränderungssperre für das Gebiet „Südlich Bismarckallee - Ost“ zwischen Bismarckallee, Fußweg Fl.-Nr. 4347/2, westlicher bzw. südwestlicher Grenze der Grundstücke Fl.-Nr. 4319, 4382, 4381 und 4338, südlicher Grenze der Grundstücke Fl.-Nr. 4343/15 und 4343/14, Lug ins Land, Yorckstraße und Gneisenaustraße (Nr. 3/29) (Anlage 3).

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen

Datenstand vom 21.06.2022 09:07 Uhr