Bebauungsplan Nr. 9/7 Südwestlich Obernburger Straße


Daten angezeigt aus Sitzung:  14. Sitzung des Stadtrates (Plenum), 17.10.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 10. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 05.10.2022 ö Vorberatend 7PVS/10/7/22
Stadtrat (Plenum) 14. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 17.10.2022 ö Beschließend 4PL/14/4/22

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

zu 1:
Bericht über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit

Die Durchführung der „frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit“ wurde durch „Amtliche Bekanntmachung“ (Amtsblatt im „Main-Echo“ vom 16.07.2021) ortsüblich bekannt gemacht und fand im Zeitraum vom 19.07.2021 bis einschließlich 20.08.2021 statt. Bürgerinnen und Bürger hatten die Möglichkeit, sich über Ziele, Zwecke und voraussichtliche Auswirkungen der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für das Gebiet „Südwestlich Obernburger Straße“ (Nr. 09/07) zu informieren, diese zu erörtern und sich bei Bedarf zur Planung zu äußern.
Die der Öffentlichkeit vorgestellten Planunterlagen umfassten den Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans vom 26.10.2020 mit Begründungsvorentwurf. 

Es gingen keine Anregungen oder Hinweise von Bürgerinnen und Bürgern ein.


zu 2:
Bericht über die frühzeitige Beteiligung der Behörden

Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB         wurde im Zeitraum vom 19.07.2021 – 10.09.2021 durchgeführt.
Es wurden insgesamt 64 Behörden, sonstige Träger öffentlicher Belange, Nachbargemeinden sowie städtische Ämter und Dienststellen beteiligt. 

Während der frühzeitigen Beteiligung sind 40 Stellungnahmen von Behörden, Trägern öffentlicher Belange, Nachbargemeinden sowie städtischen Ämtern und Dienststellen eingegangen; davon waren 23 Stellungnahmen ohne Anregungen und Hinweise zur Planung und 17 Stellungnahmen mit Anregungen und Hinweisen zur Planung.

Die Inhalte der Stellungnahmen mit Anregungen und Hinweisen sind im „Bericht über das Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs.1 BauGB“ aufgeführt und mit einer Stellungnahme der Verwaltung zur Würdigung und ggf. Berücksichtigung der Anregungen versehen.
Der Bericht über die frühzeitige Beteiligung der Behörden wird zur Kenntnis genommen.


Zu 3:
Gegenstand der Vorhaben- und Erschließungsplanung und wesentlicher Inhalt des Entwurfs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans

Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Südwestlich Obernburger Straße“ dient der Schaffung von Planungsrecht für die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaik-Anlage mit mindestens 700 kWp Leistung auf dem an der Obernburger Straße gelegenen Grundstück Fl.Nr. 3021 (Gem. Leider). Da sich der Standort im „Außenbereich“ befindet, besteht dort aktuell kein Baurecht nach § 35 BauGB für eine Freiflächenphotovoltaikanlage.

Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans vom 19.09.2022 sieht in erster Linie die Festsetzung einer „Fläche für Versorgungsanlagen“ zum Zwecke der Erzeugung von „Elektrizität“ aus „erneuerbaren Energien“ vor.
Der südliche Abschnitt des Plangebiets wird als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzt.

In den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans vom 19.09.2022 sind die Ergebnisse der natur- und artenschutzrechtlichen Fachbeiträge (Grünordnungsplan sowie zwei artenschutzrechtliche Untersuchungen) vollumfänglich eingearbeitet.

Das in städtischem Eigentum befindliche Grundstück grenzt westlich und nördlich an die Gemarkungsgrenze zwischen Aschaffenburg und Großostheim und wurde vormals durch einen aufgegebenen Gartenbaubetrieb genutzt („Raudseppgelände“).

Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes liegt vollständig innerhalb der Wasserschutzgebietsschutzzone IIIA. Da eine Ausweisung von Baugebieten innerhalb der Schutzzone IIIA des Wasserschutzgebietes im Grundsatz verboten ist, muss vor Abschluss des Bauleitplanverfahrens (Satzungsbeschluss und Inkrafttreten) bei der Unteren Wasserbehörde ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung von den Verboten des § 3 der Wasserschutzgebiets-Verordnung gestellt werden. Im Antrag ist zu begründen, dass der Schutzzweck des Wasserschutzgebiets durch die Photovoltaik-Freiflächenanlage nicht gefährdet wird und dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan nicht außerhalb des Wasserschutzgebietes in gleicher Weise umgesetzt werden kann (Alternativenprüfung). 

Die Maßgaben der Wasserschutzgebietsverordnung und das Merkblatt "Planung und Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen in Trinkwasserschutzgebieten" des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutzes werden bei der Planung beachtet. Die Untere Wasserbehörde hat mitgeteilt, dass eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann, wenn das Vorhaben die gesetzlichen Anforderungen hierfür erfüllt.  

Vorhabenträger ist die Aschaffenburger Versorgungs-GmbH (AVG), die das städtische Grundstück langfristig für einen Betrieb der Photovoltaikanlage über einen Zeitraum von mindestens 20 Jahren pachten wird.
Im Rahmen des Planungsverfahrens verpflichtet sich die AVG als Vorhabenträger, das geplante Vorhaben und die erforderlichen Erschließungsmaßnahmen innerhalb einer zu bestimmenden Frist durchzuführen und die entstehenden Kosten zu tragen. Die hierfür erforderlichen Vereinbarungen sind zwischen der Stadt Aschaffenburg und der AVG als Vorhabenträger in einem Durchführungsvertrag zu verankern, der vor Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes abgeschlossen sein muss.


Durchführungsvertrag

Wesentliche Grundlagen und verpflichtende Inhalte des Durchführungsvertrags werden voraussichtlich u.a. sein:
  • Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Südwestlich Obernburger Straße für das Flurstück 3021“ (Nr. 09/07, in Kraft tretende Fassung) mit Begründung
  • Grünordnungsplan mit Bilanzierung des Eingriffs und Konzeption der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Südwestlich Obernburger Straße“ 
  • Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Südwestlich Obernburger Straße“ 
  • Naturschutzfachliche Angaben zur Artenschutzrechtlichen Beurteilung (ASB) auf der Basis von Gebäude-Untersuchungen 
  • Naturschutzfachliche Angaben zur Artenschutzrechtlichen Beurteilung (ASB) auf der Basis von Gelände- und Baum-Untersuchungen sowie Reptilien- und Brutvogel-Kartierungen 
  • Dauerhafte Verpachtung des Grundstücks Fl.Nr. 3021 der Gemarkung Leider durch die Stadt Aschaffenburg (Verpächter) an die Aschaffenburger Versorgungs-Gesellschaft AVG (Pächter) für einen Zeitraum von mindestens 20 Jahren, mit Verlängerungsmöglichkeit gekoppelt an die Betriebslaufzeit der Freiflächen-Photovoltaikanlage
  • Durchführungsfrist: Errichtung und Inbetriebnahme einer Freiflächen-Photovoltaikanlage mit einer Mindestleistung von 700 kWp bis spätestens 5 Jahre nach Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
  • Unterbrechungsfreie Betriebsdauer von mindestens 20 Jahren ab Inbetriebnahme
  • Rückbauverpflichtung für alle ober- und unterirdischen baulichen Anlagen im Falle der Betriebseinstellung oder Standortaufgabe


Klimawirkung

Photovoltaik-Strom als regenerative Energiequelle stellt einen wichtigen Pfeiler in der Energiewende dar. Die erneuerbaren Energien tragen zunehmend zur Stromversorgung in Deutschland bei und haben aktuell zudem eine hohe Bedeutung für die Versorgungssicherheit.
Durch Photovoltaikanlagen kann ein zentraler Beitrag zur Energiewende geleistet werden, um die Energieversorgung in Deutschland klimaverträglicher zu machen. Deshalb ist die geplante Freiflächenphotovoltaikanlage ein positiver Beitrag zum Klimaschutz.


Zu 4:
Nächster Verfahrensschritt: Öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs.2 BauGB

Mit dem Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans vom 19.09.2022 mit Begründungsentwurf vom 19.09.2022 (incl. Umweltbericht) können nun die Öffentlichkeit sowie nochmals die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt werden (§ 3 Abs.2 und § 4 Abs.2 BauGB).
Die Verwaltung wird daher beauftragt, die „öffentliche Auslegung“ gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen. 

Die „öffentliche Auslegung“ erfolgt durch Aushang des Bebauungsplanentwurfs im Rathaus; nach gesetzlicher Vorschrift (§ 3 Abs.2 Satz 1 BauGB) sind die Planunterlagen für die Dauer von mindestens einem Monat auszuhängen. 
Während dieser Frist können sich Bürgerinnen und Bürger über die ausgehängten Planunterlagen informieren und sich bei Bedarf von einer fachkundigen Person aus dem Stadtplanungsamt erklären lassen.  
Parallel werden während der Auslegungsfrist ergänzend digitale Informations- und Beteiligungsformen angeboten.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden über die öffentliche Auslegung in Kenntnis gesetzt und nochmals an der Planung beteiligt. Sie erhalten Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme.

.Beschluss:

I. 
  1. Der Bericht der Verwaltung über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für das Gebiet „Südwestlich Obernburger Straße“ (Nr. 09/07) wird zur Kenntnis genommen. 

  1. Der Bericht der Verwaltung über die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für das Gebiet „Südwestlich Obernburger Straße“ (Nr. 09/07) wird zur Kenntnis genommen.

  1. Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans vom 19.09.2022 für das Gebiet „Südwestlich Obernburger Straße“ (Nr. 09/07) mit Begründungsentwurf vom 19.09.2022 (incl. Umweltbericht) wird gebilligt (Anlage 2).

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage des Entwurfs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans vom 19.09.2022 mit Begründungsentwurf vom 19.09.2022 (incl. Umweltbericht) die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen. 

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[  ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[ x ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 35, Dagegen: 0

Datenstand vom 07.12.2022 09:48 Uhr