Schützenverein St. Sebastianus Aschaffenburg 1899 e.V. Verlängerung der neu festgesetzten Schießzeiten - Änderungsantrag der KI vom 05.11.2022 - Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 09.11.2022


Daten angezeigt aus Sitzung:  16. Sitzung des Stadtrates (Plenum), 21.11.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 16. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 21.11.2022 ö Beschließend 7PL/16/7/22

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Im Hinblick darauf, dass der letzte Beschluss in dieser Angelegenheit vom Plenum gefasst wurde, wird auch diese Beschlussfassung dem Plenum vorgelegt.

Bei der Angelegenheit handelt es sich um eine Vertragsangelegenheit, die eigentlich nichtöffentlich zu behandeln wäre. Nachdem aber alle regelungsbedürftigen Punkte nach außen wahrnehmbar sind und zudem bislang bereits Gegenstand der öffentlichen Erörterung waren, wird die Angelegenheit ausnahmsweise insgesamt öffentlich behandelt.


  1. Bisherige Entwicklung

Dem Schützenverein St. Sebastianus Aschaffenburg 1899 e. V. wurde im März 1974 eine Teilfläche der Flur Nr. xxx Gem. Schweinheim, in der Natur handelt es sich um den früheren „Höllein-Steinbruch“ sowie dem Gelände vor dem Steinbruch nebst den Baulichkeiten, verpachtet. Die bisherige von der Stadt Aschaffenburg genehmigte wöchentliche Schussbegrenzung belief sich auf 13.000 Schuss/ Woche. Die Ruhezeiten, die am 08.12.2009 auf privatrechtlicher Basis festgelegt wurden, waren von Montag bis Donnerstag: bis 14:00 Uhr; Freitag und Samstag: 12:00 bis 14:00 Uhr und Sonntag: 12:00 bis 14:00 Uhr – im Zeitraum der MEZ (mitteleuropäische Zeit) und 12:00 bis 14:30 Uhr – im Zeitraum der MESZ (mitteleuropäische Sommerzeit. Der Schießbetrieb endet an Sonntagen generell um 19:00 Uhr. Ausgenommen von dieser Regelung waren Turniere, Lehrgänge und behördliche Maßnahmen bis zu einer Anzahl von 10 Tagen im Jahr.

Der Schützenverein St. Sebastianus Aschaffenburg 1899 e. V. hatte in den letzten zehn Jahren eine höhere sechsstellige Summe für Standsanierung und Schallschutz ausgegeben. Eine der Hauptaufgaben der Sanierungsarbeiten war die Beseitigung von Altlasten, die durch den Schießbetrieb entstanden sind. Im Zuge dieser Arbeiten wurden auch die Schallschutzanlagen verbessert. Der Schießstand ist geeignet für das Schießen mit Langwaffen und Kurzwaffen, sowie zum Tontauben- und Skeetschießen. 

2020 wurde vom Verein eine Ausweitung der Schießzeiten beantragt, da neben den Schießübungen der Vereinsmitglieder auch die Polizei aufgrund der zurzeit geänderten politischen Lage (u.a. Terrorbekämpfung usw.) zu Ausbildungs- und Übungszwecken auf Schießanlagen angewiesen ist. Die Polizei wurde in den letzten Jahren u.a. wegen der Terrorbekämpfung mit Langwaffen ausgerüstet. Für diese Waffen fehlen der Polizei aber geeignete Schießstände um das Schießen und die Handhabung zu üben. Die Polizei aus Hessen (Polizeipräsidium Südosthessen) und Bayern sind daher an den Schützenverein herangetreten, um den vereinseigenen Schießstand für Ausbildungszwecke zu nutzen. Der Schießstand wird zurzeit auch von der Justiz, dem Industrie- und Werkschutz (IWS), dem Reservistenverband und zur Jagdausbildung von der Jägervereinigung Aschaffenburg genutzt. Durch die polizeiliche Ausbildung, bei der es sich um eine hoheitliche Tätigkeit handelt, sowie der Jagdausbildung, bei der es sich um eine staatliche Prüfung handelt, aber auch durch andere externe Nutzer würde sich die Schusszahl so erhöhen, dass für die eigenen Vereinsmitglieder nicht mehr genug Schusskapazitäten zur Verfügung stehen.

Durch die ursprünglich geplante Änderung des Bundesjagdgesetzes (neuer § 15a BJagdG nach dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung BT-Drs. 19/26024), das u. a. einen jährlichen Schießnachweis für Jäger vorgesehen hat, die an Gesellschaftsjagden teilnehmen, würde sich der Schusszahlbedarf auf dem Schießstand weiter erhöhen, wenn ein Gesetz mit diesen Zielsetzungen auch in den neuen Bundestag wieder eingebracht werden würde. Auch ist bekannt, dass die Afrikanische Schweinepest (ASP) in Deutschland angekommen ist, welche eine gezieltere Bejagung und umfangreichere Schießausbildung erfordert.

Der Schützenverein St. Sebastianus Aschaffenburg 1899 e. V. bat daher, die nach § 16 Abs. 1 BImSchG im Bescheid vom 10.02.2010 von der Stadt Aschaffenburg genehmigte wöchentliche Schussbegrenzung von 13.000 Schuss/ Woche auf 25.000 Schuss/ Woche zu erhöhen sowie eine Tageshöchstgrenze von 6.000 Schuss/ Tag festzulegen. Dem Genehmigungsantrag wurde eine Schallprognose der Fa. Wölfel beigelegt, dies hält sogar eine Schusszahlobergrenze von 8.000 Schuss/ Tag unter Einhaltung der Immissionswerte für möglich. Diese 56.000 Schuss pro Woche wurden aber weder beantragt noch war oder ist dies beabsichtigt. Die Begrenzung der Schusszahlen im Bescheid vom 10.02.2010 erfolgt nicht aus immissionsschutzrechtlichen Gründen. Es wurde lediglich die beantragte Schusszahl festgesetzt.


Durch die erhöhte Nutzung der Schießanlage waren folgende wöchentliche Schusszeiten vorgesehen:

Werktags von                 08.00 Uhr – 12.00 Uhr
                       14.00 Uhr – 22.00 Uhr

sonn- und feiertags von 09.00 Uhr – 12.00 Uhr MESZ (mitteleuropäische Sommerzeit)
                           14.00 Uhr – 19.00 Uhr MESZ
sonn- und feiertags von 09.00 Uhr – 12.00 Uhr MEZ (mitteleuropäische Zeit)
                           13.00 Uhr – 19.00 Uhr MEZ


Parallel stattfindender Schießbetrieb durch Behörden und Verein wurde ausgeschlossen. Beibehalten wurde die Sonderregelung, dass an 10 Tagen im Jahr anlässlich von Meisterschaften, Jagdlehrgängen und behördliche Maßnahmen von der vorstehenden Regelung abgewichen werden darf.


In der 9. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates vom 12.11.2020 wurde einer Erhöhung der Schusszahlen und einer neuen Festsetzung der Schießzeiten, probeweise bis 31.12.2021 zugestimmt.
Mit Bescheid vom 07.05.2021 wurde dem Schützenverein St. Sebastianus die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung zur Erhöhung der Schusszahlen erteilt. Zur Prüfung der Unterlagen und Abgabe einer Stellungnahme wurden folgende städtische Dienststellen beteiligt:

- Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz 
  (Untere Immissionsschutzbehörde, Untere Abfallbehörde, Untere Naturschutzbehörde)
-  Ordnungs- und Straßenverkehrsamt (Untere Waffenbehörde)
-  Stadtplanungsamt

Des Weiteren wurde die Regierung von Unterfranken (Gewerbeaufsichtsamt, Höhere Naturschutzbehörde) als Trägerin öffentlicher Belange beteiligt.

Auf entsprechende Nachfrage hat der Vorstand des Vereins St. Sebastianus zur UVKS-Sitzung vom 8.12.2021 ausdrücklich bestätigt, dass er die Erweiterung der Schießzeiten nicht aus eigenem Interesse beantragt hat, sondern aus seiner gesamtgesellschaftlichen Verantwortung für die Sicherheitsbelange der Bevölkerung. Die Rahmenbedingungen der Vereinsschießanlage sind für die Polizei- und Behördenausbildung nicht nur in funktionaler Hinsicht, sondern auch im Hinblick auf die Schonung wertvoller Einsatzkapazitäten optimal. Wenn der Stadtrat bei seiner Entscheidung die Schwerpunkte anders setzt, wird dies vom Verein respektiert. In diesem Falle wurde lediglich darum gebeten, die erweiterten Schießzeiten bis zum 30.3.2022 zu verlängern, um allen Beteiligten die erforderliche Zeit zur Neuorientierung zu geben. Nach diesem Zeitpunkt ist das Ausbildungs- und Übungsschießen der bayerischen und hessischen Polizei auf der Vereinsanlage nicht mehr möglich.


In der Sitzung vom 8.12.2021 hat der Stadtrat die endgültige Entscheidung vertagt und die Verwaltung beauftragt, mit dem Verein über folgende Punkte zu verhandeln:

  • Der Verein soll seinen Schießbetrieb in der Form beschränken, dass der Sonntag weitgehend schießfrei bleiben sollte. Ausnahmen, etwa für Wettbewerbe, müssten mit der Stadtverwaltung abgesprochen werden.
  • Der Ausbildungsbetrieb von Polizei, Justiz und Werkschutz mit den neuen Langwaffen sollte auf 40 Vormittage (Montag bis Freitag) im Jahr begrenzt werden.
  • Zudem sollte untersucht werden, ob sich der Schallschutz weiter verbessern lasse.

Im Hinblick darauf hat der Stadtrat einer Verlängerung der Ausnahmeregelung bis zum 30.6.2022 zugestimmt.

In der Plenumssitzung vom 16.5.2022 hat der Stadtrat die Angelegenheit ausführlich beraten und mehrheitlich folgenden Beschluss gefasst:

  • Es wird zeitlich unbefristet zugestimmt, dass die bayerische Polizei werktags von 08.00 Uhr – 12.00 Uhr ihr Schießtraining durchführt, soweit dabei Waffen mit Schalldämpfer verwendet werden und die Schüsse innerhalb des Schießstandes abgegeben werden.

  • Die Verwaltung wird beauftragt bis spätestens 01.10.2022 mit St. Sebastianus eine Vereinbarung zu schließen, die nachfolgende Eckwerte beinhaltet. Bis dahin kann der Schießbetrieb im bisherigen Umfang fortgeführt werden.

  • Die am 12.11.2020 vom UKVS beschlossene und am 08.12.2021 bis zum 30.06.2022 verlängerte Zustimmung zur Ausweitung der vereinbarten Schießzeiten einschließlich der damit verbundenen Erhöhung der Schusszahlen für den Schützenverein St. Sebastianus Aschaffenburg 1899 e. V. wird bis zum 31.12.2023 verlängert. Dies gilt mit der Maßgabe, dass die Schießzeiten werktags von 08.00 Uhr – 12.00 Uhr an nicht mehr als 60 Tagen (2022 incl. der bereits in Anspruch genommenen Tage) im Jahr in Anspruch genommen werden. Nach dem 31.12.2023 reduziert sich die Zahl dieser Tage auf 12.

  • St. Sebastianus verzichtet sonntags ab 12.00 Uhr auf Schießbetrieb. Ausgenommen von dieser Regelung sind Turniere, Lehrgänge und behördliche Maßnahmen bis zu einer Anzahl von 15 Tagen im Jahr. Dies gilt unter der Bedingung, dass die St. Sebastianus von der Stadt zur Nutzung gestattete Fläche für den Bogenschießsport im Wald (Beschluss Plenum vom 19.10.2015 nö) deutlich ausgeweitet wird. Bei Widerruf der Gestattung entfällt auch die Verpflichtung von St. Sebastianus zur Reduzierung der Sonntagsschießzeiten.

  • St. Sebastianus erklärt sich bereit, den Schallschutz seiner Anlage weiter zu optimieren. Das betrifft im Wesentlichen den Einbau von Schalldämmmatten im Bereich der Schützenstände und des Kugelfangs, eine partielle Einhausung des Wurfscheiben-Bereichs und die akustische Verbesserung der derzeit vorhanden schallharten (reflektierenden) Gebäudesegmente durch Ausrüstung mit entsprechendem Dämmmaterial akustisch zu verbessern. Die Stadt erstattet St. Sebastianus die hierfür erforderlichen Materialkosten gegen Nachweis maximal bis zur Höhe von 40.000 €. Die Haushaltsmittel werden überplanmäßig auf der Haushaltsstelle 5500.9880 bereitgestellt.

Ebenfalls wurde die Verwaltung durch Beschluss beauftragt, bis Herbst 2022 ein Bürgerinformationsgespräch zum Schießbetrieb des Schützenvereins St. Sebastianus durchzuführen.


  1. Verhandlungsergebnis

Die Verwaltung hat daraufhin Kontakt mit dem Verein aufgenommen. Wegen der Abgrenzung der Bogenschießfläche fand ein Ortstermin mit Vertretern des Amtes für Umwelt- und Verbraucherschutz des Forstamtes und des Vereins statt. Wegen der angestrebten Lärmschutzmaßnahmen fand mit Vertretern des Amtes für Umwelt- und Verbraucherschutz und des Vereins sowie einem Sachverständigen für Schießanlagen ein weiterer Ortstermin statt, in dem konkrete, mit vertretbarem Aufwand umsetzbare Lärmschutzmaßnahmen erarbeitet wurden. Der Verein hat daraufhin die Kosten eruiert. Der Verein geht auf Basis eines Angebotes von Kosten in einer Größenordnung von ca. 92.000 € aus wovon rund 45.000 € netto auf die Materialkosten entfallen. Übereinstimmung bestand dahingehend, dass die geplanten Maßnahmen den Lärm reduzieren werden, dass aber der Schießbetrieb nach wie vor wahrnehmbar sein wird.

Im Hinblick auf die Vorgaben des Stadtratsbeschlusses wurde mit dem Verein in allen Bereichen eine Übereinstimmung erzielt. Die Ergebnisse wurden in den beigefügten Änderungsverträgen umgesetzt.

Die Nutzung der Bogensportfläche wurde in einem sogenannten Gestattungsvertrag geregelt. Hintergrund der gesonderten Regelung ist, dass ggf. unter Naturschutzgesichtspunkten eine kurzfristige Auflösung des Vertrages möglich sein muss. Der alte Vertrag, der vom Stadtrat in der Plenumssitzung vom 19.10.2015 beschlossen wurde, wurde – abgesehen von einigen kleineren Anpassungen und der Flächenerweiterung nicht geändert. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage verwiesen.

Die übrigen Beschlussvorgaben wurden in eine Änderung des Pachtvertrages eingearbeitet. In diesen wurden auch erstmals die bestehenden Vereinbarungen zur Betriebszeit aufgenommen. An Feiertagen gelten die Regelungen des neuen Nr. 2 a (2). Im Hinblick auf die deutlich höheren Investitionskosten wurde eine Zuschusserhöhung um 5.000 € brutto eingeräumt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage verwiesen.

Am 12.10.2022 fand eine Bürgerinformationsveranstaltung in Schweinheim statt, in der die Bürger  über die Verhandlungsergebnisse informiert wurden. Der vorgelegte Kompromissvorschlag stieß auf breite Akzeptanz.

3. Genehmigungsrechtliche Rahmenbedingungen

a) Beschreibung des Bogenparcours

Mit Gestattungsvertrag vom November 2015 hat die Stadt dem Verein St. Sebastianus eine Fläche von 40.000 m² zur Errichtung eines Bogen-Parcours für die Feldbogenabteilung überlassen. Mit der geplanten Erweiterungsfläche stellt die Stadt für den Feldbogen-Parcours zusätzlich 26.000 m² zur Verfügung, wovon zurzeit 9.000 m² eingezäunt sind, um den Aufwuchs einer Waldfläche zu ermöglichen. Dieser Bereich bleibt weiter eingezäunt.
Auf der Basis des Gestattungsvertrages war bereits bisher eine Nutzung des überlassenen Geländes für den Übungs- und Turnierbetrieb zulässig. Meisterschaftsfähige Parcours bestehen aus 28 Scheiben, laut Regelwerk 2 Standardeinheiten mit je 14 Scheiben. Die Geländeerweiterung ermöglicht die Nutzung einer Standardeinheit (14 Scheiben). Die Erweiterung der Parcoursfläche ermöglicht auch eine weitere Optimierung der sicherheitstechnischen Rahmenbedingungen. Die Abstände zwischen den Scheiben und zu den den Parcours umgebenden Bereichen können erhöht werden.

Für den geplanten Parcours werden keine baulichen Maßnahmen, wie Zäune oder Scheiben, welche nur mit Maschinen zu errichten sind, vorgenommen. Ebenso werden keine Erdbewegungen oder Baum- und Strauchschnitt durchgeführt. Auf die Entfernung von Baumbruch soll verzichtet werden. Für die Errichtung eines Parcours gibt es mindestens zwei Komponenten pro Scheibe/Ziel oder Schussbahn, welche benötigt werden um die Flächen „Gefahrenbereich“ und „Gefährdeter Bereich“ klar zu definieren. Dies sind zum einen der Abschusspflock und das Ziel/Scheibe. Die Schießbahnen werden unter Ausnutzung der topographischen Rahmenbedingungen optimiert. Steigungsbereiche bilden in diesem Zusammenhang eine natürliche Pfeilfangvorrichtung. Die Parcoursplanung richtet sich nach den „Sicherheitstechnischen und baulichen Regeln für Bogenplätze“, welche vom DFBV (Deutscher Feldbogensportverbande) und DSB (Deutscher Schützen Bund) mit Stand 21.03.2009 herausgegeben wurden. Der Verein verfügt über Leitungspersonal, das über zehn Jahre Sportleiter beim Deutschen Feldbogen Sportverband war und in dieser Zeit als Sportleiter und Schießsportleiter Parcours für Deutsche-Meisterschaften wie auch für Welt-Meisterschaften in ganz Deutschland abgenommen oder auch geplant hat.
Nach dem bestehenden Gestattungsvertrag ist die Parcoursfläche dauerhaft durch Pfosten zu markieren. Während eines Turniers ist die Fläche mit Bändern zu kennzeichnen, die nach jedem Turnier wieder zu entfernen sind.

b) Sicherheitsrechtliche Rahmenbedingungen

Nach einem Schreiben des Bay. Staatsministerium des Innern vom 7.4.2016 unterfallen Bogen(schieß)plätze - soweit auf ihnen insbesondere nicht auch mit Armbrüsten geschossen werden soll - regelmäßig nicht den Bestimmungen des Waffengesetzes für die Zulassung und Abnahme von Schießstätten. Ein spezielles Anlagenzulassungsregime (Anzeige- oder gar Erlaubnispflicht) gibt es derzeit weder nach Bundes- noch nach Landesrecht. Das Innenministerium verweist hinsichtlich der sicherheitsrechtlichen Rahmenbedingungen auf das bereits erwähnte verbandsinterne Regelwerk des Deutschen Schützenbundes (DSB) und des Deutschen Feldbogensportverbandes (DFBV) sowie des Bogensportverbandes Bayern.

Die Erweiterungsfläche liegt in einem Bereich, der von der „Verordnung der Stadt Aschaffenburg über das Verbot des Betretens und Befahrens des städtischen Teils des Aschaffenburger Standortübungsplatzes im Stadtteil Schweinheim - Gailbach (Sicherheitsverordnung ehemaliger Standortübungsplatz)“ vom 21.8.2007 erfasst wird. Nach § 2 dieser Verordnung ist ein Betreten der Sperrfläche außerhalb der freigegebenen Wege verboten. Im Gestattungsvertrag ist daher festgelegt, dass der Verein die Vertragsfläche auf eigene Kosten von einem Kampfmittelbeseitigungsdienst absuchen zu lassen hat.

c) Forstrechtliche Erlaubnis

Nach Art. 9 Abs. 2 BayWaldG bedarf die Beseitigung von Wald zugunsten einer anderen Nutzungsart der Erlaubnis. Nach dem Gestattungsvertrag dürfen weder Bäume gerodet noch Unterholz beseitigt werden. Der Verein hat die ordnungsgemäße forstliche Bewirtschaftung zu dulden. Eine forstrechtliche Erlaubnis ist nicht erforderlich. Das städtische Forstamt sieht sich in seiner Aufgabenerfüllung durch die geplante Anlage nicht beeinträchtigt.
d) Naturschutzrechtliche Genehmigung
Nach Art. 13 Abs. 1 BayWaldG ist das Betreten des Waldes jedermann unentgeltlich gestattet. Die Ausübung dieses Rechtes richtet sich nach den Vorschriften des Abschnittes V (jetzt Teil 6) des BayNatSchG. Nach Art. 33 Nr. 3 BayNatSchG kann das Betreten von Grundstücken in der freien Natur unterbunden werden zur Vorbereitung und Durchführung von sportlichen Wettkämpfen in der freien Natur. Nach Art. 34 BayNatschG ist die beabsichtigt Sperre der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen, die ggf. die Sperre untersagen kann. Im Vertrag ist geregelt, dass der Verein die geplanten Trainings- und Turnierzeiten jeweils zu Beginn einer Saison der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen hat. Änderungen sind schriftlich mitzuteilen. Dem kommt der Verein seit Jahren regelmäßig nach. Gründe für eine Untersagung der jeweils kurzzeitigen Sperrungen sind nicht ersichtlich.

Spezielle naturschutzrechtliche Gesichtspunkte (Artenschutz, Biotopschutz, etc.), die eine Untersagung der geplanten Nutzung erfordern, sind nach einer Begehung des Geländes durch die untere Naturschutzbehörde ebenfalls nicht ersichtlich.


Nach § 44 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 BNatSchG ist es unter anderem verboten, wild lebende Tieren der besonders geschützten Arten zu töten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten zu beschädigen oder auch wild lebende Pflanzen oder ihre Standorte zu schädigen oder zu zerstören. Die Bestimmungen des Artenschutzrechts sind deshalb insbesondere während der Trainings- und Turnierzeiten zu beachten. Die entsprechende Auflage ist bereits im bisherigen Gestattungsvertrag enthalten und gilt weiter. Aktuell sind keine artenschutzrechtlichen Probleme erkennbar.

Die untere Naturschutzbehörde hatte dies bereits formlos mitgeteilt und mit Schreiben vom 16.11.2022 nochmals förmlich bestätigt.

.Beschluss:

I. 
  1. Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
  2. Dem Nachtrag Nr. 3 zum Pachtvertrag vom 18.03.1974 und dem Nachtrag Nr. 1 zum Gestattungsvertrag vom 25.10./02.11.2015 wird zugestimmt (Anlage 2).

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ x ]
nein [  ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 34, Dagegen: 3

Datenstand vom 15.02.2023 10:34 Uhr