- Anzahl und Summe der bislang gewährten Zuschüsse zu den Tablet-Klassen:
- Die Herkunft der Schüler*innen der Schulen stellt sich, nach Gebietskörperschaften geordnet, wie folgt dar:
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Stadt AB
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Lkr AB
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Sonstige
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Gesamt
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Brentano-Mittelschule
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308
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24
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332
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Dalberg-Mittelschule
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184
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18
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202
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Hefner-Alteneck-Mittelschule
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151
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2
|
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153
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Pestalozzi-Mittelschule
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198
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7
|
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205
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Schönberg-Mittelschule
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248
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85
|
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333
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Ruth-Weiss-Realschule
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656
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267
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39
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962
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Friedrich-Dessauer-Gymnasium
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626
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596
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137
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1359
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Kronberg-Gymnasium
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589
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370
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43
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1002
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Dalberg-Gymnasium
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371
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408
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85
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864
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- In folgendem Umfang besuchen Schüler*innen mit Wohnort in der Stadt Aschaffenburg Schulen, bei denen der Landkreis Aschaffenburg als Sachaufwandsträger verantwortlich ist:
Schule
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Zahl der Schüler*innen
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Hanns-Seidel-Gymnasium Hösbach
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53
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Spessart-Gymnasium Alzenau
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5
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Realschule Bessenbach
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55
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Realschule Großostheim
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35
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Realschule Hösbach
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18
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Edith-Stein-Realschule Alzenau
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1
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- Grundsätzlich sind Tablets Lernmittel, die bei einer Beschaffung für die Schule allgemein gem. Art. 10 Abs. 2 Satz 1, Art. 60 Nr. 1 BaySchFG i. V. m. § 7 Satz 3 AVBaySchFG, Nr. 2.14 Anlage 1 zu AVBaySchFG Teil der Gastschulbeiträge sind.
Die Leistungen der Stadt Aschaffenburg für die Tablet-Klassen sind jedoch kein Teil der Gastschulbeiträge, da mit der städtischen Förderung der Erwerb von Privateigentum der Schüler*innen bzw. deren Eltern gefördert wird und keine Lernmittel für die Schulen beschafft werden. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung der Stadt Aschaffenburg.
Alle auf dem Tablet für den Unterricht genutzten Apps inkl. weiterer Programme werden für alle Schülerinnen und Schüler, die Schulen in der Stadt besuchen, von der Stadt Aschaffenburg übernommen, unabhängig vom Wohnort.
Auszug aus dem Schulfinanzierungsgesetz
Art. 21 Lernmittelfreiheit
(1) An den öffentlichen Schulen wird Lernmittelfreiheit nach Maßgabe dieses Gesetzes gewährt.
(2) 1Die Träger des Schulaufwands versorgen die Schülerinnen und Schüler mit Schulbüchern. 2Die von den Trägern des Schulaufwands beschafften Schulbücher verbleiben in deren Eigentum und werden an die Schülerinnen und Schüler ausgeliehen.
(3) 1Die Atlanten und Formelsammlungen sowie die übrigen Lernmittel haben die nach dem Bürgerlichen Recht Unterhaltspflichtigen und die volljährigen Schülerinnen und Schüler zu beschaffen. 2Von der Pflicht, die Atlanten für den Geographieunterricht und Formelsammlungen für den Mathematik- und Physikunterricht zu beschaffen, werden auf Antrag befreit:
1. die nach Bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen, die für drei oder mehr Kinder Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz oder vergleichbare Leistungen erhalten, ab dem dritten Kind und
2. die nach Bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen und die volljährigen Schülerinnen und Schüler, die
a) Arbeitslosengeld II, Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
b) Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII),
c) Leistungen nach dem Wohngeldgesetz, oder
d) Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.
3Maßgeblich für das Vorliegen eines Befreiungstatbestands sind die tatsächlichen Verhältnisse zum jeweiligen Stichtag der Amtlichen Schuldaten.
(4) Von der Lernmittelfreiheit sind Schülerinnen und Schüler ausgenommen, denen kraft gesetzlicher oder vertraglicher Regelung ein Anspruch auf Ersatz der Kosten der Lernmittel zusteht.
Tablets sind als sonstige nichtlernmittelfreie Lernmittel zu bewerten. Dies ist auch auf der Seite des Kultusministeriums für den Pilotversuch „Digitale Schule der Zukunft“ ersichtlich:
Auszug aus Beschreibung des Kultusministeriums:
- Die Tablets, Notebooks oder Convertibles werden von den Erziehungsberechtigten erworben und befinden sich in deren Eigentum.
- Bei der Finanzierung werden die Erziehungsberechtigten mit staatlichen Zuschüssen unterstützt.
- Die Geräte werden als nicht lernmittelfreies Lernmittel für schulische Zwecke genutzt. Da es sich um Privatgeräte handelt, können sie aber auch zuhause für private Zwecke verwendet werden.
- Die Schulen können technische Mindestkriterien für die Geräte festlegen und die Erziehungsberechtigten bei der Gerätebeschaffung unterstützen.
- Die Inanspruchnahme des Angebots der staatlich bezuschussten Eigenbeschaffung durch die Erziehungsberechtigten ist freiwillig.
Für den Pilotversuch des Kultusministeriums konnten sich alle Schularten bewerben. Alle drei Aschaffenburger Gymnasien hatten sich unabhängig voneinander beworben und wurden ausgewählt. Es ist davon auszugehen, dass nach Abschluss des Pilotversuches die staatliche Förderung verstetigt wird. Der Pilotversuch ähnelt damit dem Programm der Tablet-Klassen der Stadt Aschaffenburg von den Kriterien her.
Um dem sozialen Aspekt bei Tabletklassen gerecht zu werden, stellt die Stadt Aschaffenburg über die Schulen auch Tablets zur Verfügung, analog Art. 21 Ab. 3 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG). Diese Tablets sind allerdings nur auf die schulischen Funktionen eingerichtet und können für die weitere private Nutzung nicht konfiguriert werden. Wenn die dort genannten Voraussetzungen vorliegen, kann ein Leih-Tablet beantragt werden.