Änderung der Abfallwirtschaftssatzung


Daten angezeigt aus Sitzung:  7. Sitzung des Werksenates, 13.12.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Werksenat 7. Sitzung des Werksenates 13.12.2022 ö Vorberatend 4WS/7/4/22
Stadtrat (Plenum) 1. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 16.01.2023 ö Beschließend 10PL/1/10/23

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Der Werksenat hat am 03.02.2022 der Abstimmungsvereinbarung mit den dualen Systemen zur Einführung der gelben Wertstofftonne zugestimmt. Die Leistung wurde vom dualen System Zentek ausgeschrieben und der Auftrag ab Januar 2023 an die Fa. Emde APEV GmbH in Aschaffenburg erteilt.

Wie bisher wird das System zur Erfassung von LVP-Verkaufsverpackungen (nicht von Um- und Transportverpackungen) und stoffgleichen Nichtverpackungen in der Abfallwirtschaftssatzung definiert: die Sammlung im Bringsystem (Recyclinghöfe) und Holsystem (Behälterabfuhr), die Behältergröße (240 l und 1100 Liter) und der 4-wöchentliche Leerturnus.

Die Satzungsänderung soll zum 01.02.2023 wirksam werden.

.Beschluss:

I. Die Stadt Aschaffenburg erlässt auf Grund von Art. 3 und Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Bewirtschaftung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz - BayAbfG) in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen in der Stadt Aschaffenburg (Abfallwirtschaftssatzung) vom 17.06.1997 (amtlich bekannt gemacht am 27.06.1997), zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 03.07.2017 (amtlich bekannt gemacht am 14.07.2017)

§ 1
In § 11 Abs. 2 wird nach Nr. 1 a folgender Abschnitt angefügt:
b) Leichtverpackungen, die aufgrund des § 14 Abs. 1 des Verpackungsgesetzes außerhalb der öffentlichen Entsorgung zurückzunehmen und zu verwerten sind, soweit sie nicht im Holsystem entsorgt werden; 
c) stoffgleiche Nichtverpackungen aus Kunststoff und Metall, soweit sie nicht im Holsystem entsorgt werden.

§ 2
In § 13 Abs. 2 wird nach Nr. 1 b folgender Abschnitt angefügt:
c) Leichtverpackungen, die aufgrund des § 14 Abs. 1 des Verpackungsgesetzes außerhalb der öffentlichen Entsorgung zurückzunehmen und zu verwerten sind und stoffgleiche Nichtverpackungen, soweit sie nicht im Bringsystem entsorgt werden;

§ 3
In § 14 Abs. 1 wird nach Nr. 4 angefügt:
5. gelbe Normgefäße mit 240 l und 1.100 l Füllraum für Leichtverpackungen, die aufgrund des § 14 Abs. 1 des Verpackungsgesetzes außerhalb der öffentlichen Entsorgung zurückzunehmen und zu verwerten sind und stoffgleiche Nichtverpackungs-Wertstoffe;

§ 4
§ 16 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
Die Behälter für Altpapier und die für Leichtverpackungen und stoffgleiche Nichtverpackungen werden vierwöchentlich geleert.

§ 5
§ 16 Abs. 3 entfällt.

§ 6
Die Änderungssatzung tritt am 01.02.2023 in Kraft.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 20.02.2023 09:48 Uhr