Teilerlass eines Erschließungsbeitrages wegen unbilliger Härte für das Grundstück Jaspersstraße xxx, Fl.-Nr. xxx, Gem. Leider


Daten angezeigt aus Sitzung:  1. Sitzung des Haupt- und Finanzsenates, 16.01.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Haupt- und Finanzsenat 1. Sitzung des Haupt- und Finanzsenates 16.01.2023 ö Beschließend 3HFS/1/7/23

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

I.
Auf der Höhe des Grundstücks Jaspersstraße xxx, Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Leider zweigt eine Verbindungsstraße von der Jaspersstraße ab und führt von dort aus zur Kantstraße. Die Straße hat eine Breite von ca. 4,5 m und eine Länge von ca. 61 m. Es handelt sich um einen verkehrsberuhigten Bereich, entsprechend ist kein gesonderter Gehsteig für Fußgänger vorhanden. Nördlich der Straße liegt eine öffentliche Grünfläche mit einer Breite von ca. 12,5 m. Diese Seite der Straße ist nicht anbaubar. Südlich der Straße liegen das Baugrundstück Fl.-Nr. xxx (Jaspersstraße xxx) mit einer Größe von 519 m² und 7 Stellplätze mit je ca. 17 m², die jeweils auf einem eigenständigen Grundstück liegen. Die Verbindungsstraße sichert den Stellplätzen die Ersterschließung. Für das Wohnbaugrundstück stellt sie aufgrund der gleichzeitigen Lage an der Jaspersstraße die Zweiterschließung dar. Entsprechend der städtischen Erschließungsbeitragssatzung sind die Stellplätze als eingeschossig bebaubar anzusehen. Das Wohnbaugrundstück kann mit bis zu 2 Vollgeschossen bebaut werden.

Für die Herstellung der Straße fallen voraussichtliche Kosten von xxx € an. Nach Abzug des Stadtanteils werden Kosten von xxx € auf die Grundstücke umgelegt. Diese Kosten sind in etwa vergleichbar mit den Kosten für die anderen Verbindungsstraßen im Gebiet Anwandeweg.

Die Erschließungsbeiträge errechnen sich sodann regelmäßig aus der Grundstücksfläche multipliziert mit dem Nutzungsfaktor, woraus sich zunächst die Beitragseinheit ergibt. Der Nutzungsfaktor beträgt bei eingeschossiger Bebaubarkeit oder gewerblich genutzten Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, 1,0 sowie je weiteres Vollgeschoss zuzüglich 0,3 (§ 6 Abs. 2 Erschließungsbeitragssatzung). Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig sind, gelten nach § 6 Abs. 7 der städtischen Erschließungsbeitragssatzung als eingeschossig bebaubare Grundstücke.

Für die von der Verbindungstraße erschlossenen Grundstücke ergeben sich insgesamt 560,8 Beitragseinheiten (BE). Unter Berücksichtigung des zu verteilenden beitragsfähigen Aufwandes ergibt sich pro Beitragseinheit ein Aufwand von xxx € (xxx € / 560,8 BE).

Auf das Wohnbaugrundstück entfallen aufgrund der Größe und seiner höheren baulichen Nutzbarkeit im Vergleich zu den Garagengrundstücken insgesamt 449,8 BE (519 m² Grundstücksfläche x 1,3 NF abzüglich 1/3 Eckermäßigung). Es errechnet sich ein Erschließungsbeitrag in Höhe von xxx € (449,8 BE x xxx €). Auf das Grundstück entfallen damit ca. 80 % der umgelegten Kosten. Die Eckermäßigung ist - wie aufgeführt - hierbei bereits berücksichtigt. Im Vergleich dazu fällt für das Beitragsgrundstück für die Herstellung der deutlichen längeren und breiteren Jaspersstraße „lediglich“ ein Erschließungsbeitrag in Höhe von nur xxx € an.

Die Kosten pro Beitragseinheit fallen bei den anderen Verbindungsstraßen deutlich geringer aus. Die maximalen Kosten pro BE lagen bei den Verbindungsstraßen bei xxx €, die niedrigsten bei xxx €. In der Verbindungsstraße zwischen Jaspersstraße und Kantstraße auf Höhe des Anwesens Jaspersstraße xxx betragen die Kosten dagegen pro BE 93,21 €. Sie liegen entsprechend bei einem weitaus höheren Wert.

II.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Gemeinde von der Erhebung eines Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen. In Betracht kommen eine Freistellung im öffentlichen Interesse, ein Erlass wegen sachlicher Härte sowie wegen persönlicher Härte. Diese Möglichkeit ergibt sich aus Art. 5a Abs. 2 KAG in Verbindung mit § 135 Abs. 5 BauGB.

Solche Billigkeitsmaßnahmen stehen im Ermessen der Gemeinde. Den Grundsätzen der Billigkeit entspricht eine Maßnahme, wenn sie für den Beitragspflichtigen bei Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen oder allgemeinen Verhältnisse und der ihm sonst obliegenden Verpflichtungen keine den Umständen nach unangemessene Zumutung darstellt. So können Billigkeitsgründe z.B. in der Natur der Sache (sachliche Billigkeitsgründe) oder in den persönlichen Verhältnissen des Abgabenpflichtigen (persönliche Billigkeitsgründe) begründet sein. Es muss sich um atypische Einzelfälle handeln, bei denen die Höhe des Beitrages nicht mehr in einem vertretbaren Verhältnis zum gewährten Erschließungsvorteil steht.

Ein sachlicher Billigkeitsgrund liegt nur vor, wenn der gegebene Sachverhalt zwar den gesetzlichen Tatbestand erfüllt, die Abgabenerhebung aber dennoch den Wertungen des Gesetzes zuwiderläuft (Matloch/Wiens, Kommentar: Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Rn. 1712, S. 160).

Vorliegend ist von einem solchen Härtefall aus sachlichen Gründen auszugehen. Es sind mehrere Besonderheiten gegeben, die für sich genommen zwar nicht als Härtefall zu werten wären. Diese fallen aber so zusammen, dass sie in ihrer Gesamtheit eine besondere sachliche Härte entstehen lassen.

Zum einen ist das Beitragsgrundstück mehrfach erschlossen und damit zweifach erschließungsbeitragspflichtig. Zum anderen werden durch die Verbindungsstraße - im Vergleich zu anderen Verbindungsstraßen in dem Baugebiet - nur wenige Grundstücke erschlossen. Diese Grundstücke sind zudem gegenüber dem Grundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Leider vergleichsweise klein (17 m²) und gelten als nur eingeschossig bebaubar. Demgemäß entfällt auf diese nur ein vergleichsweise geringer Beitrag, der restliche Betrag entfällt auf das Wohnbaugrundstück.

Die Höhe der Beitragsforderung ergibt sich im Wesentlichen daraus, dass die Erschließungsanlage nur einseitig anbaubar ist. Der sog. „Halbteilungsgrundsatz“, der in diesen Fällen die Beitragsschuld mindern könnte, ist in diesem Fall jedoch nicht einschlägig. Dieser ist nur anwendbar, wenn der Ausbau der Straße das gebotene Maß überschreitet, was nicht gegeben ist. Im vorliegenden Fall sind 7 Grundstücke zwingend auf die lediglich 4,50 m breite Straße angewiesen. Diese Straßenbreite ist für die Erschließung notwendig. Daher sind die Kosten des Ausbaus vollständig auf die bebaubare Seite umzulegen.

Die Eckermäßigung hat nur eine sehr geringe Auswirkung auf die Beitragsschuld, da auf die anderen Grundstücke kaum Beitragseinheiten entfallen.

Letztlich erhält das Grundstück durch die Zweiterschließung durch die Verbindungsstraße einen nennenswerten Vorteil. Ein vollständiger Erlass der Beiträge kann daher nicht gewährt werden. 

Jedoch ist nach Abwägung aller wesentlichen Belange ein Teilerlass von xxx € aufgrund der gegebenen sachlichen Härte gerechtfertigt, so dass nach dessen Abzug eine Beitragsschuld von xxx € (xxx € abzgl. xxx €) verbleibt. Wie oben dargelegt haben sich für andere Verbindungsstraßen in der näheren Umgebung max. xxx € pro Beitragseinheit ergeben, was jedoch für sich genommen noch nicht die obere Grenze der Zumutbarkeit bestimmt. Vorliegend wird ein Zuschlag entsprechend dem Mittelwert zwischen dem Höchstbetrag bei vergleichbaren Verbindungstraßen und der tatsächlichen Höhe im vorliegenden Fall als geeignet zur Bestimmung der Obergrenze angesehen, so dass ein Betrag von abgerundet 65,00 € pro Beitragseinheit entsprechend 70 % der eigentlichen Höhe von xxx € als angemessen und zumutbar betrachtet werden kann. Hieraus ergibt sich ein Beitrag von xxx € (449,8 BE x xxx €)


Es wird daher seitens der Verwaltung vorgeschlagen, den Teilerlass in Höhe eines Betrages von xxx € zugunsten des Grundstücks, Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Leider, bezogen auf den Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der Verbindungsstraße zwischen Jaspersstraße und Kantstraße in Höhe des Anwesens Jaspersstraße xxx zu beschließen.

.Beschluss:

I. Der Haupt- und Finanzsenat der Stadt Aschaffenburg beschließt aufgrund Art. 5a Abs. 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) in Verbindung mit § 135 Abs. 5 des Baugesetzbuchs (BauGB), zugunsten des Grundstücks Jaspersstraße xxx, Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Leider, den Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der Verbindungsstraße zwischen Jaspersstraße und Kantstraße in Höhe des Anwesens Jaspersstraße xxx in Höhe von xxx € teilweise zu erlassen. Der zu leistende Erschließungsbeitrag mindert sich hierdurch von xxx € um xxx € auf xxx €.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 22.03.2023 10:09 Uhr