Nach § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB gehören zum Erschließungsaufwand bei beitragsfähigen Erschließungsanlagen die Kosten der Einrichtungen für ihre Entwässerung, d.h. vom Ansatz her die Kosten für Einrichtungen, die ausschließlich dem Abfluss des auf der jeweiligen Anbaustraße anfallenden Regenwassers dienen.
Grundsätzlich wird der beitragsfähige Straßenentwässerungsaufwand aus den Herstellungskosten der in der jeweiligen Erschließungsanlage befindlichen Straßenentwässerungseinrichtungen ermittelt.
Im Erschließungsbeitragsrecht eröffnet § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB jedoch die Möglichkeit, beim Straßenentwässerungsanteil nicht nur auf die Kosten der Entwässerungseinrichtungen in einer bestimmten Straße, sondern darüber hinaus auch auf das abzuheben, was funktionell der Entwässerung der Straße dient. Die Stadt kann somit zur Ermittlung der Entwässerungskosten für eine Straße nicht nur auf die Kosten der in dieser Anlage verlegten Kanalisationsrohre etc., sondern auf den Herstellungsaufwand für ein funktionsfähiges, räumlich und technisch abgegrenztes Entwässerungssystem abstellen.
Dadurch kann auch der Straßenentwässerungskostenanteil von z.B. Regenrückhaltebecken, Retentionsbecken, Versickerungsbecken, Verbindungsleitungen außerhalb der Straßenfläche sowie Verbindungsleitungen zur Vorflut bzw. zum Versickerungsbecken beim beitragsfähigen Erschließungsaufwand berücksichtigt werden.
Die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands erfolgt dann nach einem Durchschnittssatz auf Grundlage der für das Entwässerungssystem entstandenen tatsächlichen beitragsfähigen Kosten. Diese sind zudem anteilig für die Straßenentwässerung zu ermitteln, sofern Kosten sowohl der Straßen- als auch der Grundstücksentwässerung dienen. Dabei werden die Herstellungskosten des Entwässerungssystems durch die Summe der zu entwässernden Straßenflächen geteilt, und entsprechend der zu entwässernden Straßenflächen wieder jeder Erschließungsanlage zugeordnet.
Voraussetzung für eine entsprechende Berücksichtigung ist eine diesbezügliche Entwässerungssystementscheidung, die der Stadtrat vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflichten (§ 133 Abs. 2 BauGB) treffen muss.
Bei den Entwässerungseinrichtungen im Bebauungsplangebiet „Anwandeweg“, Bebauungsplan Nr. 07/06 handelt es sich um ein räumlich und technisch abgegrenztes Entwässerungssystem.
Im Siedlungsabschnitt „Grünes Häuschen innerhalb des Bebauungsplangebiets „Anwandeweg“ erfolgt die Straßenentwässerung über Regenwasserkanäle, die ausschließlich der Straßenentwässerung dienen; im Übrigen, also in den Siedlungsabschnitten „Büschelschesäcker“ und „Mittlere Anwande“ (Übersicht gemäß Anlage 1 und 2) dienen die Regenwasserkanäle sowohl der Straßenentwässerung als auch der Beseitigung des Niederschlagswassers der angeschlossenen Grundstücke. Alle Regenwasserkanäle münden in insgesamt 7 zentrale, in sich verbundene Versickerungsbecken, die sich im Bebauungsplangebiet befinden (vgl. Anlage 2).
Das anfallende Regenwasser von den Straßenflächen wird im Kanal abgeleitet und in den Versickerungsbecken im Baugebiet Anwandeweg versickert. Das Wasser wird von Randsteinen und Rinnen aufgefangen und gelangt durch Versickerungskästen in die Kanalisation. Die Kanäle der jeweiligen Straßen führen dann über einen Sammelkanal zu den Versickerungsbecken. Es wird kein Regenwasser aus dem Bebauungsplangebiet „Anwandeweg“ abgeleitet und kein Regenwasser aus Bereichen außerhalb des Bebauungsplangebietes eingeleitet. Damit liegt eine ausreichende räumliche und technische Abgrenzung vor. Die Ermittlung der Straßenentwässerungskosten durch ein räumlich und funktionell abgegrenztes Entwässerungssystem für das Bebauungsplangebiet „Anwandeweg“ ist nach Abwägung aller wesentlichen Belange sinnvoll. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass andernfalls bei der endgültigen Abrechnung der Erschließungsbeiträge die Herstellungskosten der Versickerungsbecken und der Sammelkanäle nicht in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand eingestellt werden könnten.
Die Verwaltung schlägt vor, für das Bebauungsplangebiet Nr. 07/06 „Anwandeweg“, die Entwässerungssystementscheidung, wie vorgeschlagen, zu treffen.